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489 lines
4.0 KiB

BESCHLUSS
ZB
12
Juli
Insolvenzeröffnungsverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
12
Juli
beschlossen
:
Rechtsmittel
Gläubigers
werden
Beschlüsse
12
.
Zivilkammer
Landgerichts
23
.
August
Amtsgerichts
26
Juli
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittelverfahren
Amtsgericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Finanzamt
fortan
:
Gläubiger
hat
hender
Steuerforderungen
Antrag
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
fortan
:
Schuldner
gestellt
.
solvenzgericht
hat
Antrag
unzulässig
zurückgewiesen
.
sofortige
Beschwerde
hat
Erfolg
gehabt
.
Rechtsbeschwerde
will
Gläubiger
weiterhin
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
erreichen
.
II
.
angefochtene
Beschluss
ist
Gründen
versehen
;
bereits
nötigt
Aufhebung
InsO
§
Abs.
§
Nr.
§
Abs.
Satz
.
Beschlüsse
Rechtsbeschwerde
unterliegen
7
Abs.
InsO
Art
.
EGInsO
§
Abs.
Satz
Nr.
müssen
maßgeblichen
Sachverhalt
entschieden
wird
wiedergeben
.
Rechtsbeschwerdegericht
hat
grundsätzlich
Sachverhalt
auszugehen
Beschwerdegericht
festgestellt
hat
§
Abs.
Satz
.
Fehlen
tatsächliche
Feststellungen
so
ist
rechtlichen
Überprüfung
Lage
.
Ausführungen
Beschwerdegerichts
Überprüfung
ermöglichen
sind
Gründe
zivilprozessualen
Sinne
.
hat
Rechtsbeschwerdegericht
auch
Rüge
Amts
berücksichtigen
Beschluss
26
.
April
IX
ZB
.
9
;
21
Juli
IX
ZB
.
;
15
.
Dezember
IX
ZB
.
.
Landgericht
hat
Rechtsausführungen
Sachverhalt
vorangestellt
.
ausdrückliche
Bezugnahme
erstinstanzliche
Entscheidung
ist
erfolgt
wäre
auch
unbehelflich
auch
Entscheidung
Insolvenzgerichts
hinreichenden
heraus
verständlichen
Tatbestandsangaben
enthält
.
Übrigen
bezöge
Verweisung
Vortrag
Gläubigers
Beschwerdeverfahren
.
Insoweit
gilt
Beschwerdeverfahren
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
Berufungsverfahren
Beschluss
9
.
März
.
.
Auch
Rechtsausführungen
Beschwerdeentscheidung
auch
amtsgerichtlichen
Entscheidung
kann
maßgebliche
Sachverhalt
hinreichend
sicher
erschlossen
werden
.
.
fehlenden
Sachverhalts
ist
Senat
eigenen
Sachentscheidung
Lage
.
Sache
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
zurückzuverweisen
zwar
Insolvenzgericht
.
hält
Senat
sachgerecht
erschöpfende
Prüfung
Zulässigkeit
Eröffnungsantrags
Eröffnungsvoraussetzungen
bislang
noch
stattgefunden
hat
vgl.
Beschluss
22
Juli
ZB
.
weiteren
Verfahrensgang
weist
Senat
Folgendes
:
1
.
Grundsätzlich
ist
Insolvenzantrag
Finanzamtes
nur
zulässig
gegebenenfalls
etwaige
Steueranmeldungen
Schuldners
UStG
;
vgl.
Rau/Dürrwächter/Stadie
UStG
§
.
vorgelegt
werden
.
Liste
Vollstreckung
befindlichen
Rückstände
reicht
regelmäßig
.
Glaubhaftmachung
Forderungen
Finanzamt
Vorlage
Bescheide
Steueranmeldungen
kann
ausnahmsweise
entbehrlich
sein
Finanzamt
ausstehenden
Steuern
genau
beschreibt
Schuldner
Forderungen
bestreitet
vgl.
Beschluss
9
Juli
IX
ZB
.
3
;
13
.
Juni
ZB
.
.
2
.
Frage
Steuerschuldner
erfolgten
Steuerschulden
zurückgeführt
hat
wird
Amtsgericht
unterlassenen
gerichtlichen
Hinweises
Art
.
Abs.
GG
erst
Rechtsbeschwerdeverfahren
erfolgten
neuen
Sachvortrag
Gläubigers
berücksichtigen
müssen
Geltendmachung
nur
Umsatzsteuerforderungen
Insolvenzantrag
Zahlung
Steuerschuldners
beruht
Eintreibung
rückständigen
Einkommensteuer
nunmehr
anderes
Finanzamt
zuständig
ist
.
3
.
Glaubhaftmachung
Insolvenzgrundes
muss
notwendig
Vorlage
Bescheinigung
fruchtlosen
Vollstreckungsversuch
Erklärung
Finanzamtes
erfolglos
Steuerschuldner
vollstreckt
haben
erfolgen
.
antragstellende
Gläubiger
kann
Eröffnungsgrund
auch
andere
Weise
glaubhaft
machen
Beschluss
23
.
Oktober
IX
.
.
schlichte
Nichtbegleichung
unbestrittenen
Forderung
kann
Einzelfall
weitere
Glaubhaftmachung
entbehrlich
machen
vgl.
Beschluss
28
.
April
ZR
.
5
;
6
.
Aufl
.
.
;
Uhlenbruck
InsO
13
.
Aufl
.
.
.
Indiz
fehlende
Zahlungsfähigkeit
kann
sein
Schuldner
Zahlungsaufforderungen
Finanzamt
reagiert
angekündigten
Vollstreckungsversuch
entgegentritt
noch
Zugang
Wohnung
ermöglicht
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung