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363 lines
3.2 KiB

BESCHLUSS
ZB
18
.
Oktober
Insolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
18
.
Oktober
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
3
.
Dezember
wird
Kosten
Schuldners
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
13
Juli
eröffneten
Insolvenzverfahren
hat
Insolvenzgericht
Schuldner
Durchführung
Schlusstermins
Beschluss
16
.
Oktober
Restschuldbefreiung
angekündigt
Verfahren
Beschluss
13
November
aufgehoben
.
Abtretungszeit
hat
Thüringer
Landesverwaltungsamt
Bescheid
28
.
September
Schuldner
Unrecht
erlittene
Haft
Zeit
28
.
September
27
.
Oktober
gemäß
§
StrRehaG
einschließlich
§
StrRehaG
erstatteter
Kosten
Entschädigung
zuerkannt
.
Insolvenzgericht
hat
Nachtragsverteilung
Betrag
angeordnet
.
Schuldner
eingelegte
sofortige
Beschwerde
ist
zurückgewiesen
worden
.
Rechtsbeschwerde
möchte
Schuldner
Aufhebung
Nachtragsverteilungsanordnung
Auskehrung
Treuhänder
überwiesenen
Betrages
erreichen
.
II
.
gemäß
§
7
Abs.
Satz
InsO
Verbindung
Art
.
EGInsO
§
Abs.
Satz
Nr.
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfordert
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
§
Abs.
.
1
.
Rechtsbeschwerde
grundsätzlich
gehaltene
Frage
Anspruch
§
StrRehaG
pfändbarer
Bestandteil
Vermögens
Schuldners
Insolvenzmasse
fällt
Unpfändbarkeit
Schuldner
ausgekehrt
werden
muss
ist
geklärt
.
Rechtsprechung
Senats
ist
Schuldner
rechtsstaatswidriger
Strafverurteilung
Unrecht
ehemaligen
erlittener
Haft
gemäß
StrRehaG
zuerkannter
Entschädigungsanspruch
pfändbar
gehört
Insolvenzmasse
Beschluss
10
November
IX
ZA
.
.
Entsprechend
Begründung
Rechtsbeschwerde
vorliegenden
Verfahren
ergangenen
Entscheidung
gehörte
Schuldner
zuerkannte
Betrag
Insolvenzmasse
so
Aufhebung
Insolvenzverfahrens
Beschluss
13
.
Nachtragsverteilung
28
.
September
festgesetzten
Betrages
anzuordnen
war
.
Gestaltung
Beschränkung
Pfändbarkeit
Gesichtspunkt
unzulässigen
Rechtsausübung
Betracht
kommt
rechtsstaatswidrige
Maßnahmen
verantwortliche
Staat
eigener
Forderungen
Schuldner
gewährte
Entschädigung
zuzugreifen
sucht
vgl.
Beschluss
5
.
Mai
.
liegt
.
2
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
Entscheidung
Beschwerdegerichts
weiche
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ausgehe
eröffneten
noch
ausstehenden
Festsetzung
Entschädigung
nachträglich
Thüringer
Landesverwaltungsamt
festgesetzte
Betrag
Insolvenzmasse
falle
geht
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
Begründung
Forderung
Sinne
Insolvenzrechts
dann
auszugehen
anspruchsbegründende
Tatbestand
schon
Verfahrenseröffnung
abgeschlossen
ist
mag
Forderung
auch
erst
Beginn
Insolvenzverfahrens
ergeben
vgl.
22
.
September
IX
ZB
.
.
Gemäß
Rechtsprechung
kommt
Entschädigungsanspruch
Schuldners
schon
Insolvenzverfahrens
festgesetzt
worden
ist
.
Vielmehr
ist
entscheidend
Schuldner
Anspruch
Inkrafttreten
Ersten
Gesetzes
Bereinigung
SED-Unrecht
29
.
Oktober
.
S.
hätte
geltend
machen
können
.
Inkrafttreten
Gesetzes
gehörte
Anspruch
Vermögen
Schuldners
.
Kayser
Raebel
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
25.10.2010
Entscheidung