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761 lines
6.2 KiB

BESCHLUSS
ZB
7
.
April
Insolvenzeröffnungsverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Prof.
Dr.
Grupp
Richterin
7
.
April
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Schuldners
wird
Beschluss
14
.
Zivilkammer
Landgerichts
2
.
Oktober
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
Wert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Schuldner
beantragte
9
.
April
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Restschuldbefreiung
Stundung
Verfahrenskosten
.
beigefügten
Forderungsverzeichnis
war
einzige
Gläubigerin
Bank
Verbindlichkeiten
Höhe
Darlehen
Nutzung
Girokontos
Nutzung
Kreditkarte
hatte
.
Verfügung
21
.
April
gab
Insolvenzgericht
folgende
Fragen
beantworten
:
"
ist
Grund
Verschuldung
?
Geschehen
liegt
Forderung
Nr.
zugrunde
?
wurden
Ziffer
enthaltenen
Kredite
verwendet
?
"
Zugleich
wurde
Schuldner
hingewiesen
Verletzung
Mitwirkungspflichten
Stundung
versagt
werden
könne
.
Schuldner
vertretende
Sozialreferat
Stadt
teilte
nachfolgend
sei
Meinung
Schuldner
gestellten
Fragen
beantworten
müsse
habe
bereits
hinreichend
Auskunft
wirtschaftlichen
Verhältnisse
gemacht
so
Eröffnungsvoraussetzungen
beurteilt
werden
könnten
.
hat
Amtsgericht
Antrag
Stundung
Verfahrenskosten
Begründung
zurückgewiesen
Schuldner
habe
Mitwirkungspflichten
§
Abs.
InsO
verletzt
;
rechtfertige
Versagung
Restschuldbefreiung
§
Abs.
Nr.
InsO
auch
Zurückweisung
Stundungsantrags
§
sofortige
Beschwerde
ist
Erfolg
geblieben
.
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Schuldner
Stundungsbegehren
.
II
.
statthafte
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
InsO
auch
Übrigen
zulässige
§
§
Abs.
Nr.
Fall
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
ausgeführt
Schuldner
sei
Zulässigkeit
Eröffnungsantrags
umfassend
Auskunftserteilung
verpflichtet
.
Frage
Verwendung
Kredits
habe
auch
abgezielt
Kredit
Vermögenswerte
geschaffen
worden
seien
Masse
gezogen
werden
könnten
.
Jedenfalls
einzige
Schuldposition
handle
stelle
Frage
Darlehensschuld
Vermögenswerte
stünden
.
vorrangig
Klärung
Begründetheit
Insolvenzantrags
dienende
Frage
müsse
Schuldner
beantwortet
werden
.
bewusste
Weigerung
rechtfertige
Abweisung
Insolvenzantrags
Versagung
Restschuldbefreiung
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Vorinstanzen
haben
Entscheidungen
Unrecht
§
Abs.
Nr.
InsO
gestützt
.
Zwar
ist
Antrag
Stundung
Verfahrenskosten
abzulehnen
bereits
zweifelsfrei
feststeht
Grund
Versagung
Restschuldbefreiung
§
Abs.
Nr.
InsO
vorliegt
Beschluss
16
.
Dezember
IX
.
Vorschrift
kommt
jedoch
allein
geht
Schuldner
Antrag
§
InsO
hinreichende
Angaben
wirtschaftlichen
Verhältnisse
gemacht
hat
Beschluss
27
.
Januar
IX
ZB
121
;
3
.
Februar
IX
.
So
liegt
Fall
hier
.
Insolvenzgericht
hat
Schuldner
Zurückweisung
sofortigen
Beschwerde
aufgefordert
Vorschuss
Deckung
Verfahrenskosten
§
Abs.
Satz
InsO
leisten
angekündigt
Eröffnungsantrag
§
Abs.
InsO
Masse
abzuweisen
Vorschuss
fristgerecht
gezahlt
wird
.
Abweisung
Eröffnungsantrags
§
InsO
darf
nur
erfolgen
Antrag
zulässig
fehlenden
Massekostendeckung
abgesehen
begründet
ist
Beschluss
13
.
April
IX
ZB
.
5
;
HK-InsO/Kirchhof
5
.
Aufl
.
§
.
18
;
Uhlenbruck
InsO
13
.
Aufl
.
.
;
Jaeger/Schilken
InsO
§
.
;
HmbKomm-InsO/Schröder
3
.
Aufl
.
§
.
.
Ankündigung
Abweisung
Eröffnungsantrags
Masse
belegt
Insolvenzgericht
Eröffnungsvoraussetzungen
Ausnahme
Kostendeckung
erfüllt
angesehen
hat
.
hat
Beantwortung
Schuldner
gestellten
Fragen
erforderlich
gehalten
Eröffnungsvoraussetzungen
beurteilen
können
.
Dann
können
Fragen
nur
Klärung
Deckung
Verfahrenskosten
Stundungsvoraussetzungen
bezweckt
haben
vgl.
Beschluss
3
.
Februar
aaO
S.
.
Antrag
Stundung
Verfahrenskosten
ist
bisherigen
Sachstand
unzulässig
noch
unbegründet
.
Recht
hat
Beschwerdegericht
angenommen
Schuldner
sei
Zulässigkeit
Antrags
umfassend
Auskunft
verpflichtet
.
Zusammenhang
Antrag
Stundung
Verfahrenskosten
schuldet
Auskunft
jedoch
nur
insoweit
benötigt
wird
beurteilen
Vermögen
Schuldners
Deckung
Verfahrenskosten
ausreicht
.
Prüfung
erfolgt
Verfahrensstadium
summarisch
Stundung
Kosten
darf
übersteigerte
Informationsauflagen
erschwert
werden
.
Insolvenzgericht
hat
Frage
Entscheidung
Stundungsgesuch
weitere
Umstände
aufzuklären
sind
zwar
nur
begrenzt
überprüfbaren
Beurteilungsspielraum
.
Grenzen
sind
hier
jedoch
überschritten
.
Schuldner
hat
Bezugnahme
Eröffnungsantrag
eingereichten
Unterlagen
erklärt
könne
Verfahrenskosten
Vermögen
aufbringen
.
gegenteiliger
konkreter
Anhaltspunkte
ist
auszugehen
Schuldner
redlich
ist
Angaben
wahrheitsgemäß
vollständig
gemacht
hat
.
Bestehen
stimmigen
Stundungsantrags
objektiv
Zweifel
Antragsteller
voraussichtlich
Lage
ist
anfallenden
Kosten
decken
ist
Regel
Stundung
gewähren
.
Weist
Antrag
hingegen
Lücken
Widersprüche
ist
Insolvenzgericht
berechtigt
Falle
zulässigen
Antrags
auch
verpflichtet
Schuldner
nachzufragen
.
Angabe
Schuldners
Darlehensverbindlichkeiten
Bank
haben
ließ
Stundungsantrag
widersprüchlich
noch
unvollständig
sonst
ergänzungsbedürftig
erscheinen
.
Gibt
Schuldner
Darlehensschulden
drängt
allein
noch
Eindruck
weitere
Angabe
Verfahrenskosten
deckendes
Vermögen
haben
könnte
unzutreffend
sein
.
gilt
auch
dann
Schuldner
hier
ausschließlich
Bankverbindlichkeiten
hat
.
war
gerechtfertigt
Erklärung
abzuverlangen
Darlehen
verwendet
worden
ist
Stundung
Verfahrenskosten
Erklärung
abhängig
machen
.
Entsprechendes
gilt
Fragen
Grund
Verschuldung
Geschehen
Darlehensforderung
zugrunde
lag
.
hat
Senat
bereits
Beschlüssen
27
.
Januar
IX
ZB
aaO
S.
II.2.c
3
.
Februar
IX
aaO
S.
entschieden
.
damals
dargelegten
Grundsätze
gelten
nach
vor
vgl.
Beschluss
12
.
Juni
IX
ZB
.
.
Ansicht
Beschwerdegerichts
führt
Rechtsprechung
Senats
Falle
zulässigen
Eröffnungsantrags
bereits
Antragstellung
umfassende
Auskunftspflicht
besteht
Beschluss
9
.
Oktober
ZB
.
anderen
Beurteilung
.
Beschlüsse
27
.
Januar
3
.
Februar
beruhen
abweichenden
Ansicht
Beginn
Umfang
Auskunftspflicht
§
Abs.
InsO
Erwägung
Auskunftsverlangen
Deckung
Verfahrenskosten
sonstigen
Eröffnungsvoraussetzungen
betraf
.
3
.
Sache
ist
Beschwerdegericht
zurückzuverweisen
Beachtung
vorstehenden
Ausführungen
erneut
Stundungsantrag
entschieden
wird
§
Abs.
Satz
.
Raebel
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung