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206 lines
1.7 KiB

BESCHLUSS
ZB
3
.
Februar
Insolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
3
.
Februar
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
30
.
September
wird
Kosten
Schuldners
verworfen
.
Antrag
Schuldners
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
abgelehnt
.
Gegenstandswert
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
7
Abs.
InsO
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
Zulässigkeitsgrund
gegeben
ist
§
Abs.
.
1
.
Beschwerdegericht
Zurückweisungsgrund
§
Abs.
Nr.
InsO
erfüllt
erachtet
ist
Willkürverbot
Art
.
Abs.
GG
verletzt
.
Frage
Erfüllbarkeit
Insolvenzplans
sind
Insolvenzgericht
maßvolle
Prognosen
erlaubt
Otte
InsO
.
.
Hintergrund
kann
Würdigung
Umsetzung
Plans
rechtsverbindlichen
Veräußerung
Grundstücks
scheitert
Blickwinkel
Art
.
Abs.
GG
beanstandet
werden
.
2
.
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
scheidet
.
Sofern
Schuldner
Rechtsbeschwerde
geltend
macht
sein
Schreiben
31
.
Mai
Beanstandung
Wirksamkeit
Insolvenzverwalterin
vorgenommenen
Veräußerungsgeschäfts
verstanden
wissen
will
wurde
Einwand
Beschwerdegericht
berücksichtigt
.
hat
angefochtenen
Entscheidung
eingehend
Verbindlichkeit
Insolvenzverwalterin
Erwerber
geschlossenen
Veräußerungsvertrages
auseinandergesetzt
.
3
.
Rechtsbeschwerde
angenommene
Grundsatzbedeutung
liegt
.
Kann
Insolvenzplan
Grundstücksverkaufs
realisiert
werden
steht
Sohn
Schuldners
Fall
Umsetzung
Aussicht
gestellte
Kapital
Erfüllung
Ansprüche
Gläubiger
Verfügung
.
4
.
Antrag
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
ist
Erfolgsaussicht
abzulehnen
§
Satz
.
Kayser
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung
Grupp