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397 lines
3.2 KiB

BESCHLUSS
ZB
20
.
Januar
Insolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Grupp
Richterin
20
.
Januar
beschlossen
:
Rechtsbeschwerden
Schuldnerin
weiteren
Beteiligten
Beschluss
2
.
Zivilkammer
24
.
September
werden
unzulässig
verworfen
.
Rechtsbeschwerdeverfahren
angefallenen
Gerichtskosten
tragen
weitere
Beteiligte
%
Schuldnerin
weitere
Beteiligte
jeweils
%
.
Rechtsbeschwerdeverfahren
weiteren
Beteiligten
angefallenen
außergerichtlichen
Kosten
tragen
Schuldnerin
weitere
Beteiligte
jeweils
%
.
Rechtsbeschwerdeverfahren
Schuldnerin
weiteren
Beteiligten
angefallenen
außergerichtlichen
Kosten
trägt
weitere
Beteiligte
jeweils
%
.
Übrigen
tragen
Beteiligten
außergerichtlichen
Kosten
jeweils
selbst
.
Gegenstandswert
beträgt
Rechtsbeschwerde
weiteren
Beteiligten
195.935,60
Rechtsbeschwerden
Schuldnerin
weiteren
Beteiligten
.
Gründe
:
Rechtsbeschwerden
Schuldnerin
weiteren
Beteiligten
sind
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
7
Abs.
Nr.
Abs.
InsO
zwar
statthaft
sind
aber
gemäß
§
Abs.
unzulässig
.
1
.
Rechtsbeschwerde
weiteren
Beteiligten
zeigt
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert
.
weitere
Beteiligte
Beschwerdebefugnis
weiteren
Beteiligten
rügt
hat
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
dargelegt
.
Beschwerdegericht
hat
ersichtlich
Vorbringen
Beteiligten
Kenntnis
genommen
;
hat
nur
Hinblick
noch
ausstehende
Vergütung
endgültigen
Insolvenzverwalters
Masse
vorrangig
entnehmen
sein
wird
andere
Schlussfolgerungen
Prognose
Vergütungsanspruch
Forderung
weiteren
Beteiligten
beeinträchtigen
kann
gezogen
weitere
Beteiligte
1
.
liegt
Gehörsverstoß
vgl.
Beschluss
9
November
IX
ZB
.
.
Entscheidung
Beschwerdegerichts
sofortige
Beschwerde
Schuldnerin
zulässig
betrachten
wirft
klärungsbedürftigen
Grundsatzfragen
.
Annahme
wirksamen
Vertretung
schon
Eröffnungsverfahren
beauftragten
Prozessbevollmächtigten
entspricht
einhelligen
Meinung
Literatur
Rechtsprechung
Eröffnungsverfahren
erteilte
Vollmacht
Vertretung
Schuldners
Insolvenzverfahren
Eröffnungsbeschluss
gemäß
§
Abs.
InsO
erlischt
;
5
.
Aufl
.
.
2
4
5
;
MünchKomm-InsO/Ott/Vuia
2
.
Aufl
.
.
;
InsO
.
Aufl
.
.
3
;
3
.
Aufl
.
.
3
;
Uhlenbruck/Sinz
InsO
13
.
Aufl
.
.
8
;
Tintelnot
InsO
.
7
;
Hess
InsO
§
.
.
Jedenfalls
haben
Beschwerdeverfahren
neu
Schuldnerin
beauftragten
Prozessbevollmächtigten
Schriftsätze
Beschwerdeeinlegung
angeblich
mehr
bevollmächtigten
ehemaligen
Prozessbevollmächtigten
Schuldnerin
nachträglich
genehmigt
etwaigen
Verfahrensmangel
ordnungsgemäßen
Vertretung
Anfang
geheilt
§
Abs.
.
Rückwirkung
braucht
Genehmigung
Frist
erklärt
werden
genehmigte
Verfahrenshandlung
gilt
Beschluss
10
.
Januar
.
.
2
.
Ebenso
sind
Beschwerden
Schuldnerin
weiteren
Beteiligten
unzulässig
Sinne
§
Abs.
.
Beurteilung
Höhe
Abschläge
Regelsatz
Vergütung
vorzunehmen
sind
obliegt
zuvörderst
Tatrichter
.
kann
Rechtsbeschwerde
nur
angegriffen
werden
Gefahr
besteht
falscher
Maßstab
angewendet
worden
ist
Beschluss
14
.
Februar
.
.
ist
Fall
.
3
.
weiterer
Begründung
genannten
Rechtsmitteln
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Kayser
Raebel
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Esslingen
Entscheidung
LG
Entscheidung