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545 lines
4.9 KiB

BESCHLUSS
ZB
21
.
Februar
Insolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Raebel
Dr.
Prof.
Dr.
21
.
Februar
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
13
November
wird
Kosten
Rechtsbeschwerdeführers
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
5.468,12
festgesetzt
.
Gründe
:
zunächst
vorläufiger
Insolvenzverwalter
eingesetzte
Rechtsbeschwerdeführer
wurde
Beschluss
Amtsgerichts
21
Juli
Verwalter
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldnerin
bestellt
.
Schuldnerin
betrieb
S.
"
beschäftigte
Einschluss
Teilzeitkräften
Schüleraushilfen
zuletzt
Angestellte
.
Rechtsbeschwerdeführer
hat
Rahmen
Insolvenzverfahrens
wertausfüllend
belastete
Einfamilienhaus
Schuldnerin
veräußert
;
Fällen
hat
jeweils
gesetzlichen
Krankenkassen
Wege
Anfechtung
Mittel
Insolvenzmasse
gezogen
.
Amtsgericht
hat
Vergütung
Rechtsbeschwerdeführers
Beschluss
16
.
Juni
festgesetzt
.
gerichtete
sofortige
Beschwerde
hat
Landgericht
zurückgewiesen
.
Hiergegen
wendet
Rechtsbeschwerdeführer
Festsetzung
Zuschlags
Höhe
5.468,12
beansprucht
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
§
Abs.
§
InsO
jedoch
unzulässig
geltend
gemachten
Zulässigkeitsgründe
durchgreifen
.
1
.
Landgericht
hat
ausgeführt
tatbestandlichen
Voraussetzungen
begehrten
Zuschläge
Höhe
insgesamt
%
seien
erfüllt
.
Verkauf
Hausgrundstücks
verbundene
Arbeitsaufwand
freihändigen
Veräußerung
anfalle
gehöre
auch
Berücksichtigung
geführten
Verhandlungen
Bemühungen
Suche
Käufers
Regeltätigkeiten
Insolvenzverwalters
Verfahren
vorliegenden
Art
.
Ebenso
gehöre
Anfechtung
Rechtshandlungen
Regelaufgaben
Insolvenzverwalters
Erhöhung
Gebühren
nur
rechtfertige
nachweislich
Besonderheiten
aufgetreten
seien
.
Besondere
Schwierigkeiten
könnten
allein
Hinweis
hergeleitet
werden
Insolvenzverwalter
Akten
Altverfahrens
befasst
habe
Betrieb
Schuldnerin
geordnete
Buchhaltung
vorhanden
gewesen
sei
.
2
.
geltend
gemachten
Zulässigkeitsgründe
verhelfen
Rechtsbeschwerde
Erfolg
.
Rechtsbeschwerde
Versagung
Zuschlags
Grundstücksveräußerung
auch
Anfechtung
Rechtshandlungen
Aspekt
grundsätzlichen
Bedeutung
§
Abs.
Nr.
jeweils
eigenständig
Zulässigkeitsfrage
formuliert
ist
bereits
Darlegungsanforderungen
genügt
Ausführungen
gemacht
werden
Gründen
Umfang
Seite
Rechtsfragen
umstritten
sind
.
abgesehen
ist
Eingreifen
Rechtsbeschwerdegerichts
Blick
konkrete
Bemessung
Vergütung
Gesichtspunkt
Divergenz
noch
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
§
Abs.
Nr.
angezeigt
.
Vordergerichte
haben
Anforderungen
Verwirklichung
Zuschlagstatbeständen
Auffassung
Rechtsbeschwerde
überspannt
.
§
Abs.
Buchstabe
InsVV
ist
Insolvenzverwalter
Zuschlag
Regelvergütung
Bearbeitung
Absonderungsrechten
nur
festzusetzen
erheblichen
Teil
Tätigkeit
ausgemacht
hat
.
nur
nennenswerte
Befassung
Mehrbetrag
§
Abs.
Nr.
InsO
geführt
hat
erhält
.
11
.
Oktober
IX
ZB
.
erhebliche
Beschäftigung
Insolvenzverwalters
Absonderungsgegenständen
liegt
entfallende
Tätigkeit
gewöhnliche
Maß
Anspruch
genommen
hat
.
13
Juli
IX
ZB
;
.
14
.
Dezember
IX
ZB
.
Ausschlaggebend
ist
real
gestiegene
Arbeitsaufwand
Bereich
vgl.
.
13
Juli
aaO
;
.
24
Juli
IX
.
nur
nennenswerte
erhebliche
Befassung
ist
Bearbeitung
Aussonderungsrechten
ersichtlich
.
Nahezu
wortgleich
Beschwerdevorbringen
macht
Rechtsbeschwerdeführer
geltend
Tätigkeit
habe
"
Bewertung
Grundvermögens
Klärung
Grundpfandrechte
Höhe
valutierten
Beauftragung
Maklers
Kontrolle
Verhandlung
Grundpfandrechtsgläubigerin
Wahrnehmung
Abschluss
Grundstückskaufvertrages
"
erstreckt
.
rein
wertende
Vorbringen
lässt
konkrete
Schilderung
Tatsachen
behaupteten
"
besonderen
Schwierigkeiten
"
hervorgerufen
haben
sollen
vermissen
.
Belastungen
Wert
Grundstücks
hatte
bereits
Schuldnerin
Insolvenzantrag
geäußert
.
Sichere
Kenntnis
Belastungen
hat
Rechtsbeschwerdeführer
Einblick
Grundbuch
gewonnen
;
Marktwert
Grundstücks
wurde
Rechtsbeschwerdeführer
beauftragten
Makler
unterrichtet
Einschaltung
eigene
Verkaufsbemühungen
erspart
hat
.
zuletzt
ist
Wahrnehmung
notwendigerweise
Grundstücksveräußerung
verbunden
.
Schließlich
ist
auch
vorgetragen
Verhandlungen
AG
gläubigerin
besonders
kontrovers
langwierig
gestalteten
so
Einigung
etwa
erst
wiederholten
Gesprächen
erzielen
war
.
Verkaufsbemühungen
Sachlage
üblichen
Rahmens
bewegten
kann
erheblichen
Befassung
Rede
sein
.
Bearbeitung
einfacher
Anfechtungsfälle
ist
Regelvergütung
abgegolten
Eickmann/Prasser
InsO
InsVV
.
Rechtsbeschwerde
tatsächlichen
rechtlichen
Hintergrund
lediglich
Anfechtungsfälle
näher
äußert
können
Erhöhung
Vergütung
rechtfertigende
Besonderheiten
festgestellt
werden
.
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Beiordnung
Rechtsanwalts
Führung
Insolvenzanfechtungsprozesses
entwickelten
Maßstäbe
.
23
.
März
IX
ZB
sind
Auffassung
Rechtsbeschwerde
Streitfall
einschlägig
auszugehen
ist
einfach
gelagerte
Sachverhalte
handelt
.
Kayser
Raebel
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
16.06.2006
Entscheidung
13.11.2006