BESCHLUSS ZB 21 . Februar Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Raebel Dr. Prof. Dr. 21 . Februar beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 4 . Zivilkammer Landgerichts 13 November wird Kosten Rechtsbeschwerdeführers unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren wird 5.468,12 € festgesetzt . Gründe : zunächst vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzte Rechtsbeschwerdeführer wurde Beschluss Amtsgerichts 21 Juli Verwalter Insolvenzverfahren Vermögen Schuldnerin bestellt . Schuldnerin betrieb S. " beschäftigte Einschluss Teilzeitkräften Schüleraushilfen zuletzt Angestellte . Rechtsbeschwerdeführer hat Rahmen Insolvenzverfahrens wertausfüllend belastete Einfamilienhaus Schuldnerin veräußert ; Fällen hat jeweils gesetzlichen Krankenkassen Wege Anfechtung Mittel Insolvenzmasse gezogen . Amtsgericht hat Vergütung Rechtsbeschwerdeführers Beschluss 16 . Juni € festgesetzt . gerichtete sofortige Beschwerde hat Landgericht zurückgewiesen . Hiergegen wendet Rechtsbeschwerdeführer Festsetzung Zuschlags Höhe 5.468,12 € beansprucht . II . Rechtsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz Nr. § Abs. § Abs. § InsO jedoch unzulässig geltend gemachten Zulässigkeitsgründe durchgreifen . 1 . Landgericht hat ausgeführt tatbestandlichen Voraussetzungen begehrten Zuschläge Höhe insgesamt % seien erfüllt . Verkauf Hausgrundstücks verbundene Arbeitsaufwand freihändigen Veräußerung anfalle gehöre auch Berücksichtigung geführten Verhandlungen Bemühungen Suche Käufers Regeltätigkeiten Insolvenzverwalters Verfahren vorliegenden Art . Ebenso gehöre Anfechtung Rechtshandlungen Regelaufgaben Insolvenzverwalters Erhöhung Gebühren nur rechtfertige nachweislich Besonderheiten aufgetreten seien . Besondere Schwierigkeiten könnten allein Hinweis hergeleitet werden Insolvenzverwalter Akten Altverfahrens befasst habe Betrieb Schuldnerin geordnete Buchhaltung vorhanden gewesen sei . 2 . geltend gemachten Zulässigkeitsgründe verhelfen Rechtsbeschwerde Erfolg . Rechtsbeschwerde Versagung Zuschlags Grundstücksveräußerung auch Anfechtung Rechtshandlungen Aspekt grundsätzlichen Bedeutung § Abs. Nr. jeweils eigenständig Zulässigkeitsfrage formuliert ist bereits Darlegungsanforderungen genügt Ausführungen gemacht werden Gründen Umfang Seite Rechtsfragen umstritten sind . abgesehen ist Eingreifen Rechtsbeschwerdegerichts Blick konkrete Bemessung Vergütung Gesichtspunkt Divergenz noch Sicherung einheitlichen Rechtsprechung § Abs. Nr. angezeigt . Vordergerichte haben Anforderungen Verwirklichung Zuschlagstatbeständen Auffassung Rechtsbeschwerde überspannt . § Abs. Buchstabe InsVV ist Insolvenzverwalter Zuschlag Regelvergütung Bearbeitung Absonderungsrechten nur festzusetzen erheblichen Teil Tätigkeit ausgemacht hat . nur nennenswerte Befassung Mehrbetrag § Abs. Nr. InsO geführt hat erhält . 11 . Oktober IX ZB . erhebliche Beschäftigung Insolvenzverwalters Absonderungsgegenständen liegt entfallende Tätigkeit gewöhnliche Maß Anspruch genommen hat . 13 Juli IX ZB ; . 14 . Dezember IX ZB . Ausschlaggebend ist real gestiegene Arbeitsaufwand Bereich vgl. . 13 Juli aaO ; . 24 Juli IX . nur nennenswerte erhebliche Befassung ist Bearbeitung Aussonderungsrechten ersichtlich . Nahezu wortgleich Beschwerdevorbringen macht Rechtsbeschwerdeführer geltend Tätigkeit habe " Bewertung Grundvermögens Klärung Grundpfandrechte Höhe valutierten Beauftragung Maklers Kontrolle Verhandlung Grundpfandrechtsgläubigerin Wahrnehmung Abschluss Grundstückskaufvertrages " erstreckt . rein wertende Vorbringen lässt konkrete Schilderung Tatsachen behaupteten " besonderen Schwierigkeiten " hervorgerufen haben sollen vermissen . Belastungen Wert Grundstücks hatte bereits Schuldnerin Insolvenzantrag geäußert . Sichere Kenntnis Belastungen hat Rechtsbeschwerdeführer Einblick Grundbuch gewonnen ; Marktwert Grundstücks wurde Rechtsbeschwerdeführer beauftragten Makler unterrichtet Einschaltung eigene Verkaufsbemühungen erspart hat . zuletzt ist Wahrnehmung notwendigerweise Grundstücksveräußerung verbunden . Schließlich ist auch vorgetragen Verhandlungen AG gläubigerin besonders kontrovers langwierig gestalteten so Einigung etwa erst wiederholten Gesprächen erzielen war . Verkaufsbemühungen Sachlage üblichen Rahmens bewegten kann erheblichen Befassung Rede sein . Bearbeitung einfacher Anfechtungsfälle ist Regelvergütung abgegolten Eickmann/Prasser InsO InsVV . Rechtsbeschwerde tatsächlichen rechtlichen Hintergrund lediglich Anfechtungsfälle näher äußert können Erhöhung Vergütung rechtfertigende Besonderheiten festgestellt werden . Bewilligung Prozesskostenhilfe Beiordnung Rechtsanwalts Führung Insolvenzanfechtungsprozesses entwickelten Maßstäbe . 23 . März IX ZB sind Auffassung Rechtsbeschwerde Streitfall einschlägig auszugehen ist einfach gelagerte Sachverhalte handelt . Kayser Raebel Vorinstanzen : AG Entscheidung 16.06.2006 Entscheidung 13.11.2006