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227 lines
1.8 KiB

BESCHLUSS
ZB
12
.
Januar
Insolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
12
.
Januar
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
14
.
Zivilkammer
Landgerichts
24
.
Juni
wird
Kosten
weiteren
Beteiligten
unzulässig
verworfen
.
Wert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
weitere
Beteiligte
ist
Gläubiger
1
.
Februar
eröffneten
Insolvenzverfahren
Vermögen
W.
Schuldner
.
Prüfungstermin
12
.
April
wurde
Wahl
anderen
Insolvenzverwalters
beantragt
weitere
Beteiligte
neuer
Insolvenzverwalter
vorgeschlagen
.
Insolvenzgericht
vertagte
Termin
10
.
Juni
.
sofortige
Beschwerde
weiteren
Beteiligten
Beschluss
ist
erfolglos
geblieben
.
Rechtsbeschwerde
will
weitere
Beteiligte
Zurückverweisung
Sache
Insolvenzgericht
Fortsetzung
seinerzeit
erschienenen
Gläubigern
erreichen
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
unstatthaft
.
§
InsO
.
gemäß
Art
.
vorliegenden
Fall
noch
anzuwenden
ist
unterliegen
nur
Entscheidungen
sofortige
Beschwerde
Rechtsbeschwerde
Entscheidungen
also
statthafte
sofortige
Beschwerde
hin
ergangen
sind
Beschluss
25
.
Juni
IX
ZB
.
.
Abs.
InsO
beschränkt
Anfechtungsmöglichkeiten
Insolvenzordnung
ausdrücklich
vorgesehenen
Fälle
Beschluss
4
.
März
IX
ZB
.
Vertagung
sieht
Insolvenzordnung
ebenso
Zivilprozessordnung
vgl.
§
Abs.
Satz
Rechtsmittel
.
Beschluss
§
InsO
§
Abs.
Satz
Begründung
enthält
macht
anfechtbar
.
Ansicht
Rechtsbeschwerde
folgt
Statthaftigkeit
sofortigen
Beschwerde
Rechtsbeschwerde
hier
§
Satz
InsO.
Vorschrift
setzt
Gläubigerversammlung
anderen
Insolvenzverwalter
gewählt
hat
Insolvenzgericht
Bestellung
Gewählten
jedoch
versagt
.
Wahl
ist
jedoch
gekommen
.
anzuberaumenden
Fortsetzungstermin
mag
Wahl
neuen
Verwalters
beschlossen
werden
.
Kayser
Raebel
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung