BESCHLUSS ZB 12 . Januar Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. 12 . Januar beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 14 . Zivilkammer Landgerichts 24 . Juni wird Kosten weiteren Beteiligten unzulässig verworfen . Wert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : weitere Beteiligte ist Gläubiger 1 . Februar eröffneten Insolvenzverfahren Vermögen W. Schuldner . Prüfungstermin 12 . April wurde Wahl anderen Insolvenzverwalters beantragt weitere Beteiligte neuer Insolvenzverwalter vorgeschlagen . Insolvenzgericht vertagte Termin 10 . Juni . sofortige Beschwerde weiteren Beteiligten Beschluss ist erfolglos geblieben . Rechtsbeschwerde will weitere Beteiligte Zurückverweisung Sache Insolvenzgericht Fortsetzung seinerzeit erschienenen Gläubigern erreichen . II . Rechtsbeschwerde ist unstatthaft . § InsO . gemäß Art . vorliegenden Fall noch anzuwenden ist unterliegen nur Entscheidungen sofortige Beschwerde Rechtsbeschwerde Entscheidungen also statthafte sofortige Beschwerde hin ergangen sind Beschluss 25 . Juni IX ZB . . Abs. InsO beschränkt Anfechtungsmöglichkeiten Insolvenzordnung ausdrücklich vorgesehenen Fälle Beschluss 4 . März IX ZB . Vertagung sieht Insolvenzordnung ebenso Zivilprozessordnung vgl. § Abs. Satz Rechtsmittel . Beschluss § InsO § Abs. Satz Begründung enthält macht anfechtbar . Ansicht Rechtsbeschwerde folgt Statthaftigkeit sofortigen Beschwerde Rechtsbeschwerde hier § Satz InsO. Vorschrift setzt Gläubigerversammlung anderen Insolvenzverwalter gewählt hat Insolvenzgericht Bestellung Gewählten jedoch versagt . Wahl ist jedoch gekommen . anzuberaumenden Fortsetzungstermin mag Wahl neuen Verwalters beschlossen werden . Kayser Raebel Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung