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532 lines
4.5 KiB

BESCHLUSS
ZB
12
.
Januar
Verfahren
Vollstreckbarerklärung
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
12
.
Januar
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Antragsgegners
wird
Beschluss
26
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
21
.
September
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
Wert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsgegner
wurde
Urteil
Berufungsgerichts
14
.
März
Zahlung
Zinsen
Prozesskostenentschädigung
verurteilt
.
21
.
März
trat
Klägerin
finnischen
Verfahrens
Vertrag
Antragstellerin
Ansprüche
Rechtsanwaltsgesellschaft
antragt
.
Nunmehr
finnische
Entscheidung
vollstreckbar
erklären
.
Beschluss
23
.
April
hat
Landgericht
Entscheidung
vollstreckbar
erklärt
.
gerichtete
sofortige
Beschwerde
ist
erfolglos
geblieben
.
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Antragsgegner
Antrag
Abweisung
Antrags
Vollstreckbarerklärung
weiter
.
II
.
Art
.
EuGVVO
Verbindung
§
Abs.
Abs.
Satz
Nr.
statthafte
auch
sonst
zulässige
Rechtsmittel
führt
Aufhebung
Zurückverweisung
§
Abs.
Satz
.
1
.
§
Abs.
Satz
kann
Zwangsvollstreckung
Ausland
ergangenen
Titel
anderen
Titel
bezeichneten
Berechtigten
zulässig
erklärt
werden
Titel
Recht
Staates
errichtet
worden
ist
vollstreckbar
ist
.
kann
ausländischer
Titel
auch
Betreiben
Rechtsnachfolgers
ursprünglichen
Klägers
vollstreckbar
erklärt
werden
vgl.
Kropholler/v
.
Hein
Europäisches
Zivilprozessrecht
9
.
Aufl
.
Art
.
EuGVVO
.
15
;
Geimer/Schütze
Europäisches
Zivilverfahrensrecht
3
.
Aufl
.
Art
.
EuGVVO
.
.
Nachweis
entsprechenden
Rechtsnachfolge
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
grundsätzlich
Urkunden
führen
sei
denn
Tatsachen
sind
Gericht
offenkundig
.
Jedoch
gilt
wendungsbereich
hier
einschlägigen
Verordnung
Nr.
44/2001
Rates
gerichtliche
Zuständigkeit
Anerkennung
Vollstreckung
Entscheidungen
Handelssachen
22
.
Dezember
EuGVVO
gemäß
§
Abs.
Vorschrift
§
Abs.
Satz
anzuwenden
ist
Nachweis
Rechtsnachfolge
Beweismitteln
geführt
werden
kann
Geimer/Schütze
.
.
.
Wird
Antrag
Vollstreckbarerklärung
unmittelbaren
Rechtsnachfolger
gestellt
ist
Antragsteller
Rechtsnachfolger
früheren
Rechtsnachfolgers
ursprünglichen
Partei
so
muss
Rechtsnachfolger
Berechtigung
Vollstreckung
Erststaat
Titel
errichtet
worden
ist
festgestellt
werden
.
Beschwerdegericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Antrag
Vollstreckbarerklärung
Urteils
Berufungsgerichts
14
.
März
auch
Rechtsnachfolger
ursprünglichen
Berechtigten
gestellt
werden
konnte
.
entsprechende
Berechtigung
folgt
Abtretung
Rechte
Urteil
Vereinbarung
21
.
März
.
Rechtsanwaltsgesellschaft
ist
jedoch
Antragstellerin
Vollstreckbarerklärungsverfahren
geworden
.
Berechtigung
Vollstreckung
betreibenden
ergibt
hat
Beschwerdegericht
gelassen
.
Gesellschaft
Rechtsnachfolgerin
Zessionarin
handelt
schaft
Zessionarin
verschmolzen
worden
ist
lediglich
Umbenennung
vorliegt
ist
Entscheidung
Beschwerdegerichts
offen
geblieben
.
2
.
Beschwerdegericht
hat
Weiteren
Frage
auseinandergesetzt
internationale
Zuständigkeit
finnischen
Gerichtsbarkeit
gegeben
war
.
führt
internationale
Zuständigkeit
Gerichts
Erststaates
unterliege
grundsätzlich
Nachprüfung
Vollstreckbarerklärungsverfahren
sei
denn
ausschließliche
internationale
Zuständigkeit
Art
.
EuGVVO
stehe
Frage
.
Auffassung
greift
kurz
weiteren
Gründe
Nichtanerkennung
Entscheidung
ausschöpft
.
.
Abs.
EuGVVO
Art
.
Abs.
Satz
EuGVVO
Vollstreckbarerklärung
entgegenstehen
kann
wird
Entscheidung
anerkannt
Vorschriften
Abschnitte
Kapitels
verletzt
worden
sind
.
Vorschriften
gehört
Beschwerdegericht
genannten
Art
.
EuGVVO
auch
Regelung
Art
.
Abs.
EuGVVO
Vierten
Abschnitt
Kapitels
Verordnung
fällt
.
kann
Klage
anderen
Vertragspartners
Verbraucher
nur
Gerichten
Mitgliedsstaates
erhoben
werden
Hoheitsgebiet
Verbraucher
Wohnsitz
hat
.
Vorliegend
hat
Antragsgegner
Beschwerdeverfahren
geltend
gemacht
Vertrag
Lieferung
Holzhauses
ursprünglichen
Klägerin
Verbraucher
abgeschlossen
haben
.
Einwand
wäre
berechtigt
Versagung
Vollstreckbarerklärung
Art
.
Abs.
EuGVVO
hätte
führen
müssen
hat
Beschwerdegericht
befasst
.
Auch
muss
Aufhebung
Zurückverweisung
angefochtenen
Entscheidung
führen
.
3
.
Zurückverweisung
wird
Beschwerdegericht
ermitteln
haben
Antragstellerin
schem
Recht
Rechtsnachfolgerin
ersten
Zessionarin
geworden
ist
Gesellschaft
identisch
ist
.
Ist
Antragsberechtigung
Antragstellerin
auszugehen
wird
weiter
festzustellen
haben
Einwand
Antragsgegners
Verbraucher
finnischen
Gerichtsbarkeit
unterlegen
haben
durchgreift
.
Kayser
Raebel
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung
21.09.2010