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223 lines
1.8 KiB

BESCHLUSS
17
Juli
Insolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
17
Juli
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
5
.
Landgerichts
16
.
wird
Kosten
Schuldners
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
gemäß
§
Abs.
Nr.
Abs.
Abs.
Satz
InsO
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
.
geltend
gemachten
Zulässigkeitsgründe
greifen
.
1
.
Beschwerdegericht
Verletzung
Mitwirkungspflichten
Schuldner
§
Abs.
Nr.
InsO
ausgeht
liegt
Zulässigkeitsgrund
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
.
Rechtsbeschwerde
angeführte
Entscheidung
.
9
.
März
IX
mündliche
Erklärungen
Schuldners
beachtlich
sind
ist
Streitfall
einschlägig
Schuldner
abweichend
dortigen
Sachlage
tatsächlich
unrichtige
schriftliche
Angaben
gemacht
hat
.
Schuldner
mündlichen
Verkehr
beschränkt
füllen
unrichtige
schriftliche
Angaben
Tatbestand
§
Abs.
Nr.
InsO
.
2
.
Verletzung
Art
.
Abs.
GG
ist
gegeben
.
Landgericht
war
gehalten
Zeugin
hören
.
Landgericht
hat
zutreffend
angenommen
Schuldner
selbst
gemachten
unrichtigen
Angaben
Versagungsgrund
Abs.
Nr.
InsO
verwirklicht
hat
.
Heilung
Tatbestandes
hätte
mündliche
Angaben
Zeugin
allenfalls
erfolgen
können
Gespräch
Treuhänder
ausdrücklich
zuvor
gemachten
unrichtigen
schriftlichen
Angaben
hingewiesen
hätte
.
ist
indessen
vorgetragen
worden
.
3
.
Beschwerdegericht
grob
fahrlässigen
Handeln
Schuldners
ausgegangen
ist
handelt
Prüfung
Rechtsbeschwerdegerichts
entzogene
tatrichterliche
Würdigung
.
4
.
vorliegende
Sache
gibt
Anlaß
Klärung
§
Abs.
Nr.
InsO
Beeinträchtigung
Gläubigerinteressen
voraussetzt
.
war
Streitfall
gegeben
Unklarheit
Fahrzeugen
Leasingfahrzeuge
handelt
Entstehen
Prämienrückständen
beförderte
.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung