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136 lines
1.1 KiB

BESCHLUSS
ZB
10
.
August
Prozesskostenhilfeverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
10
.
August
beschlossen
:
Antrag
Klägers
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Rechtsbeschwerde
Beschluss
1
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
2
Juli
wird
abgelehnt
.
Rechtsbeschwerde
Beschluss
1
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
2
Juli
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
beantragte
Prozesskostenhilfe
ist
versagen
Rechtsbeschwerde
Aussicht
Erfolg
hat
§
Satz
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
.
sieht
Gesetz
Prozesskostenhilfeverfahren
Möglichkeit
Rechtsbeschwerde
allgemein
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Nr.
noch
wurde
vorliegend
Rechtsbeschwerde
Beschwerdegericht
ausdrücklich
zugelassen
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Antragsteller
geltend
gemachte
außerordentliche
Beschwerde
ist
eröffnet
vgl.
verfassungsrechtlich
auch
geboten
vgl.
BVerfGE
.
Antragsteller
selbst
eingelegte
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
eingelegt
wurde
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
.
Kayser
Vorinstanzen
:
Entscheidung
14.04.2009
OLG
Entscheidung
Grupp