BESCHLUSS ZB 10 . August Prozesskostenhilfeverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. Grupp 10 . August beschlossen : Antrag Klägers Bewilligung Prozesskostenhilfe Rechtsbeschwerde Beschluss 1 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 2 Juli wird abgelehnt . Rechtsbeschwerde Beschluss 1 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 2 Juli wird Kosten unzulässig verworfen . Gründe : beantragte Prozesskostenhilfe ist versagen Rechtsbeschwerde Aussicht Erfolg hat § Satz . Rechtsbeschwerde ist statthaft . sieht Gesetz Prozesskostenhilfeverfahren Möglichkeit Rechtsbeschwerde allgemein § Abs. Satz § Abs. Satz Nr. noch wurde vorliegend Rechtsbeschwerde Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen § Abs. Satz Nr. . Antragsteller geltend gemachte außerordentliche Beschwerde ist eröffnet vgl. verfassungsrechtlich auch geboten vgl. BVerfGE . Antragsteller selbst eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde § Abs. Satz § Abs. Satz . Kayser Vorinstanzen : Entscheidung 14.04.2009 OLG Entscheidung Grupp