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133 lines
1.0 KiB

BESCHLUSS
ZB
30
Juli
Insolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
30
Juli
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
19
.
Januar
wird
Kosten
Schuldners
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
schon
unzulässig
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
eingelegt
worden
ist
InsO
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
.
Stellt
Insolvenzschuldner
Antrag
Vollstreckungsschutz
Regelung
§
wird
Insolvenzgericht
funktional
Vollstreckungsgericht
tätig
.
15
November
IX
ZB
.
.
Rechtsmittelzug
richtet
dann
allgemeinen
vollstreckungsrechtlichen
Vorschriften
.
5
.
Februar
IX
.
Entscheidung
Insolvenzgerichts
Vollstreckungsgericht
findet
folglich
sofortige
Beschwerde
§
Entscheidung
Beschwerdegerichts
nur
dann
Rechtsbeschwerde
anfechtbar
ist
Beschwerdegericht
ausdrücklich
zugelassen
worden
ist
InsO
§
Abs.
Satz
Nr.
vorliegenden
Fall
fehlt
.
Raebel
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
7/06
Entscheidung