BESCHLUSS ZB 30 Juli Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Richter 30 Juli beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 5 . Zivilkammer Landgerichts 19 . Januar wird Kosten Schuldners unzulässig verworfen . Gründe : 1 . Rechtsbeschwerde ist schon unzulässig Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist InsO § Abs. Satz § Abs. Satz . 2 . Rechtsbeschwerde ist statthaft . Stellt Insolvenzschuldner Antrag Vollstreckungsschutz Regelung § wird Insolvenzgericht funktional Vollstreckungsgericht tätig . 15 November IX ZB . . Rechtsmittelzug richtet dann allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften . 5 . Februar IX . Entscheidung Insolvenzgerichts Vollstreckungsgericht findet folglich sofortige Beschwerde § Entscheidung Beschwerdegerichts nur dann Rechtsbeschwerde anfechtbar ist Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen worden ist InsO § Abs. Satz Nr. vorliegenden Fall fehlt . Raebel Kayser Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung 7/06 Entscheidung