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229 lines
1.7 KiB

BESCHLUSS
ZB
11
.
Oktober
Restschuldbefreiungsverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
11
.
Oktober
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
7
.
Zivilkammer
Landgerichts
31
.
März
wird
Kosten
Schuldners
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
gemäß
§
7
Abs.
Satz
InsO
Art
.
§
Abs.
Satz
Nr.
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfordern
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
§
Abs.
.
1
.
Bleibt
Ertrag
selbständigen
Tätigkeit
Schuldners
Treuhänder
angemessenen
abhängigen
Beschäftigung
Abtretungserklärung
zufließen
würde
so
muss
Schuldner
Anstellungsverhältnis
bemühen
Beschluss
7
.
Mai
IX
ZB
.
5
;
14
.
Januar
.
5
;
19
.
Mai
IX
ZB
.
7
;
19
Juli
IX
ZB
.
.
Schuldner
mangelnden
Erfolgs
selbständigen
Tätigkeit
bemüht
hat
Qualifikation
Verhältnissen
Arbeitsmarktes
mögliche
Beschäftigung
erlangen
kann
Verletzung
Erwerbsobliegenheit
Restschuldbefreiung
gewährt
werden
vgl.
Beschluss
27
.
April
IX
ZB
.
.
Grundsätzen
ist
Beschwerdegericht
ausgegangen
hat
einzelfallbezogen
festgestellt
Schuldner
nachweisbar
angemessene
Erwerbstätigkeit
bemüht
hat
.
werden
Zulässigkeitsgesichtspunkte
berührt
.
2
.
Ansicht
Rechtsbeschwerde
kommt
Frage
näheren
Anforderungen
Bemühungen
abhängige
Beschäftigung
selbständig
tätigen
Schuldner
stellen
sind
rechtsgrundsätzliche
Bedeutung
vgl.
Beschluss
27
.
April
aaO
;
19
.
Mai
IX
ZB
.
.
3
.
geltend
gemachten
Verfahrensgrundrechtsverletzungen
liegen
.
4
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
InsO
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Raebel
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
31.03.2011