BESCHLUSS ZB 11 . Oktober Restschuldbefreiungsverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Richterin Richter Dr. Dr. 11 . Oktober beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 7 . Zivilkammer Landgerichts 31 . März wird Kosten Schuldners unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : gemäß § 7 Abs. Satz InsO Art . § Abs. Satz Nr. statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfordern Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts § Abs. . 1 . Bleibt Ertrag selbständigen Tätigkeit Schuldners Treuhänder angemessenen abhängigen Beschäftigung Abtretungserklärung zufließen würde so muss Schuldner Anstellungsverhältnis bemühen Beschluss 7 . Mai IX ZB . 5 ; 14 . Januar . 5 ; 19 . Mai IX ZB . 7 ; 19 Juli IX ZB . . Schuldner mangelnden Erfolgs selbständigen Tätigkeit bemüht hat Qualifikation Verhältnissen Arbeitsmarktes mögliche Beschäftigung erlangen kann Verletzung Erwerbsobliegenheit Restschuldbefreiung gewährt werden vgl. Beschluss 27 . April IX ZB . . Grundsätzen ist Beschwerdegericht ausgegangen hat einzelfallbezogen festgestellt Schuldner nachweisbar angemessene Erwerbstätigkeit bemüht hat . werden Zulässigkeitsgesichtspunkte berührt . 2 . Ansicht Rechtsbeschwerde kommt Frage näheren Anforderungen Bemühungen abhängige Beschäftigung selbständig tätigen Schuldner stellen sind rechtsgrundsätzliche Bedeutung vgl. Beschluss 27 . April aaO ; 19 . Mai IX ZB . . 3 . geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen . 4 . weiteren Begründung wird gemäß § InsO § Abs. Satz abgesehen . Raebel Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 31.03.2011