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241 lines
1.7 KiB

BESCHLUSS
23
.
April
Insolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
23
.
April
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
6
.
Mai
wird
Kosten
Gläubiger
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
7
Abs.
Satz
InsO
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
.
Sache
weist
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
.
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Fortbildung
Rechts
ist
erforderlich
.
1
.
Divergenz
Rechtsprechung
Senats
unstreitiger
Sachverhalt
Glaubhaftmachung
bedarf
;
.
8
.
Januar
IX
ZB
;
.
liegt
.
Antragsteller
haben
sofortigen
Beschwerde
nur
geltend
gemacht
Schuldner
sei
Ankündigung
Restschuldbefreiung
Insolvenzverschleppung
verurteilt
worden
.
Verurteilung
Insolvenzstraftat
haben
berufen
.
Annahme
Versagungsgrund
Sinne
§
Abs.
InsO
liege
unstreitig
bestand
Beschwerdegericht
.
Hinblick
fehlende
Behauptung
Verurteilung
bedurfte
auch
Hinweises
fehlende
Glaubhaftmachung
.
Andere
Straftaten
Insolvenzstraftaten
Sinne
§
§
StGB
etwa
Verurteilung
Insolvenzverschleppung
§
GmbHG
Verbindung
§
Abs.
GmbHG
fallen
unzweifelhaft
InsO
HmbKomm-InsO/Streck
2
.
Aufl
.
.
3
;
InsO
2
.
Aufl
.
.
8
;
Uhlenbruck/Vallender
InsO
.
Aufl
.
.
2
;
Handbuch
Insolvenzverwaltung
8
.
.
§
.
56
;
vgl.
auch
416
;
33
;
Wenzel
§
.
jeweils
entsprechende
Regelung
§
Abs.
Nr.
InsO
.
Gegenteiliges
wird
auch
Rechtsbeschwerde
ausgeführt
.
2
.
Wann
Art
Weise
Beschwerdeführer
Verurteilung
Schuldners
Kenntnis
erlangt
haben
ist
Entscheidung
Sache
Bedeutung
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Raebel
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung