BESCHLUSS 23 . April Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. 23 . April beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 4 . Zivilkammer Landgerichts 6 . Mai wird Kosten Gläubiger unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : gemäß § Abs. Satz Nr. 7 Abs. Satz InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig . Sache weist Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung . Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Fortbildung Rechts ist erforderlich . 1 . Divergenz Rechtsprechung Senats unstreitiger Sachverhalt Glaubhaftmachung bedarf ; . 8 . Januar IX ZB ; . liegt . Antragsteller haben sofortigen Beschwerde nur geltend gemacht Schuldner sei Ankündigung Restschuldbefreiung Insolvenzverschleppung verurteilt worden . Verurteilung Insolvenzstraftat haben berufen . Annahme Versagungsgrund Sinne § Abs. InsO liege unstreitig bestand Beschwerdegericht . Hinblick fehlende Behauptung Verurteilung bedurfte auch Hinweises fehlende Glaubhaftmachung . Andere Straftaten Insolvenzstraftaten Sinne § § StGB etwa Verurteilung Insolvenzverschleppung § GmbHG Verbindung § Abs. GmbHG fallen unzweifelhaft InsO HmbKomm-InsO/Streck 2 . Aufl . . 3 ; InsO 2 . Aufl . . 8 ; Uhlenbruck/Vallender InsO . Aufl . . 2 ; Handbuch Insolvenzverwaltung 8 . . § . 56 ; vgl. auch 416 ; 33 ; Wenzel § . jeweils entsprechende Regelung § Abs. Nr. InsO . Gegenteiliges wird auch Rechtsbeschwerde ausgeführt . 2 . Wann Art Weise Beschwerdeführer Verurteilung Schuldners Kenntnis erlangt haben ist Entscheidung Sache Bedeutung . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Raebel Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung