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912 lines
7.4 KiB

BESCHLUSS
ZB
30
.
März
Verfahren
Vollstreckbarerklärung
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Dr.
Kayser
Vill
Richterin
Richter
Dr.
30
.
März
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
16
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
19
.
März
wird
Kosten
Antragsgegnerin
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsgegnerin
Folgenden
auch
:
Schuldnerin
sitz
hat
wurde
Urteil
Kantonsgericht
richt/Niederlande
23
.
April
verurteilt
Antragstellerin
Folgenden
auch
:
Gläubigerin
Zinsen
Kosten
zahlen
.
Gläubigerin
möchte
Schuldnerin
arbeitet
hier
vollstrecken
.
Antrag
Gläubigerin
hat
Vorsitzende
Zivilkammer
Landgerichts
Urteil
vollstreckbar
erklärt
.
Beschluss
eingelegte
sofortige
Beschwerde
ist
Erfolg
geblieben
.
Hiergegen
wendet
Antragsgegnerin
Rechtsbeschwerde
.
II
.
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Nr.
statthafte
Rechtsmittel
ist
unzulässig
;
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfordern
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
§
Abs.
.
Zulässigkeitsgrund
grundsätzlichen
Bedeutung
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
liegt
Auffassung
Rechtsbeschwerde
.
Grundsätzliche
Bedeutung
kommt
Rechtssache
entscheidungserhebliche
klärungsbedürftige
klärungsfähige
Rechtsfrage
aufwirft
unbestimmten
Vielzahl
Fällen
stellen
kann
abstrakte
Interesse
Allgemeinheit
einheitlichen
Entwicklung
Handhabung
Rechts
berührt
;
;
.
22
.
September
IX
.
prüft
Rechtsbeschwerdegericht
Gesetzes
statthaften
Rechtsbeschwerde
§
Abs.
ebenso
Nichtzulassungsbeschwerde
nur
Zulassungsgründe
Rechtsmittelbegründung
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Satz
schlüssig
substantiiert
dargelegt
hat
.
29
.
September
ZB
.
Beruht
Beschwerdeentscheidung
selbständig
tragenden
Begründungen
ist
Gesetzes
statthafte
Rechtsbeschwerde
unzulässig
nur
dungen
Zulässigkeitsvoraussetzungen
dargelegt
werden
.
29
.
September
aaO
.
1
.
Rechtsbeschwerde
aufgeworfene
Frage
Art
.
Abs.
Buchst
.
.
V.m
.
Art
.
Abs.
EuGVVO
dahingehend
auszulegen
ist
Voraussetzungen
Anerkennung
Inkrafttreten
EuGVVO
erlassenen
Entscheidung
auch
dann
Vorschriften
Abschnitte
Kapitels
EuGVVO
beurteilen
Klage
Ursprungsmitgliedstaat
Inkrafttreten
EuGVVO
erhoben
wurde
ist
Beschwerdegericht
verneinen
.
Rechtsprechung
Literatur
ist
ernsthaft
umstritten
.
Verordnung
Nr.
44/2001
Rates
gerichtliche
Zuständigkeit
Anerkennung
Vollstreckung
Entscheidungen
Handelssachen
EuGVVO
ist
Art
.
Abs.
1
.
März
Kraft
getreten
.
findet
Art
.
Abs.
Klagen
Anwendung
erhoben
aufgenommen
worden
sind
Verordnung
Kraft
getreten
ist
.
vorliegenden
Fall
ist
Erfordernis
erfüllt
.
Rechtsbeschwerde
hinreichende
Feststellungen
vermisst
fehlt
Darlegung
Zulässigkeitsgrundes
.
Antragstellerin
hat
vorgetragen
Klageschrift
sei
Antragsgegnerin
Gerichtsvollzieher
5
.
September
deutscher
Übersetzung
Terminsladung
24
.
Oktober
zugestellt
worden
.
hat
Schuldnerin
bestritten
.
ist
Klageerhebung
1
.
März
auszugehen
vgl.
.
14
November
ZR
insoweit
abgedruckt
77
;
Geimer
Europäisches
Zivilverfahrensrecht
2
.
Aufl
.
Art
.
EuGVVO
.
.
Ist
Klage
Ursprungsmitgliedstaat
Inkrafttreten
Verordnung
erhoben
Entscheidung
jedoch
erst
erlassen
worden
richtet
Art
.
Abs.
EuGVVO
Anerkennung
Vollstreckung
Kapitel
Verordnung
Klage
Ursprungsmitgliedstaat
erhoben
wurde
Brüsseler
Übereinkommen
Übereinkommen
Ursprungsmitgliedstaat
auch
Anerkennungsstaat
Kraft
getreten
war
Buchst
.
Gericht
Vorschriften
zuständig
war
Zuständigkeitsvorschriften
Kapitels
Abkommens
übereinstimmen
Zeitpunkt
Klageerhebung
Ursprungsmitgliedsstaat
Anerkennungsstaat
Kraft
war
Buchst
.
.
Art
.
Abs.
Kapitels
Verordnung
wird
Entscheidung
anerkannt
Vorschriften
Abschnitte
Kapitels
verletzt
worden
sind
.
Abschnitt
gehören
Vorschriften
Zuständigkeit
Verbrauchersachen
Art
.
EuGVVO
.
sind
jedoch
bereits
ausgeführt
anwendbar
.
Art
.
Abs.
EuGVVO
zeitlich
vorausgehende
hier
Erkenntnisverfahren
anwendbare
Art
.
Abs.
ist
verletzt
.
Art
.
Abs.
Buchst
.
EuGVVO
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.2
Luganer
Übereinkommen
Parallelvorschriften
EuGVÜ-Beitrittsübereinkommen
ist
Anerkennung
Urteilen
Verfahren
ergangen
sind
jeweilige
Abkommen
noch
anwendbar
war
Maßgabe
Titels
jeweils
abhängig
gemacht
worden
Zuständigkeit
Gerichts
Urteilsstaates
Gericht
Anerkennungsstaates
überprüft
wird
Vorschriften
vorlag
bestimmten
Vorschriften
Titels
Abkommen
Vorschrift
Anerkennungsstaat
übereinstimmten
Zeitpunkt
Klageerhebung
Kraft
war
.
sieht
.
Abs.
Buchst
.
Überprüfung
internationalen
Zuständigkeit
Gerichts
Urteilsstaates
.
Voraussetzung
ist
hiernach
allein
Klage
Zeitpunkt
erhoben
muss
Ursprungsmitgliedstaat
Anerkennungsstaat
Kraft
war
.
ähnliche
Regelung
findet
auch
Art
.
Abs.
1
.
bezüglich
Anerkennung
ursprünglich
Vertragsstaaten
.
Dennoch
könnte
Falle
Art
.
Abs.
Buchst
.
Gericht
Anerkennungsstaates
prüfen
sein
Gericht
Urteilsstaates
Vorschriften
verstoßen
wurde
Anerkennung
erheblich
gewesen
wären
.
spricht
Art
.
EuGVVO
Verletzung
dort
genannten
Bestimmungen
überprüfen
ist
.
gehören
hier
streitigen
Bestimmungen
Zuständigkeit
Verbrauchersachen
Art
.
EuGVVO
.
Vorgängerregelung
Art
.
Abs.
waren
dort
genannten
entsprechenden
Zuständigkeitsvorschriften
Art
.
maßgeblich
.
erscheint
zweifelhaft
Zuständigkeitsvorschriften
Übergangsfällen
bedeutungslos
sein
sollen
.
Frage
kann
jedoch
offen
bleiben
.
Beschwerdegericht
hat
Vorschriften
Art
.
Blick
genommen
Verletzung
verneint
.
Rechtsbeschwerde
greift
lediglich
Begründung
selbst
dann
Voraussetzungen
ausschließlichen
Gerichtsstandes
Verbrauchersachen
Art
.
gegeben
gewesen
wären
Feststellungen
fehlten
andere
Vorschrift
Zuständigkeit
niederländischen
Gerichte
begründet
hätte
.
Einwand
greift
.
Ausnahmekatalog
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
EuGVVO
ist
abschließend
.
Steht
dort
genannten
Vorschriften
verletzt
sind
findet
weitere
Überprüfung
Zuständigkeit
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
EuGVVO
.
Rahmen
ist
mögliche
Fehlentscheidung
Gerichts
Urteilsstaates
internationalen
Zuständigkeit
hinzunehmen
gleichgültig
unzutreffende
tatsächliche
Feststellungen
fehlerhafte
Rechtsanwendung
entstanden
ist
.
15
November
IX
ZB
Veröffentlichung
bestimmt
;
Kropholler
Europäisches
Zivilprozessrecht
.
Aufl
.
Art
.
EuGVVO
.
1
;
Internationaler
Rechtsverkehr
.
.
2
;
Zöller/Geimer
25
.
Aufl
.
Art
.
EuGVVO
.
1
;
Schlosser
Europäisches
Zivilprozessrecht
2
.
Aufl
.
Art
.
EuGVVO
.
;
Geimer
aaO
Art
.
EuGVVO
.
.
2
.
Rechtsbeschwerde
hält
Auffassung
Beschwerdegerichts
tragfähig
Schuldnerin
habe
Verfahren
Kantonsgericht
Rüge
internationalen
Zuständigkeit
eingelassen
so
internationale
Zuständigkeit
niederländischen
Gerichts
Art
.
EuGVVO
begründet
worden
sei
.
Gläubigerin
habe
so
Rechtsbeschwerde
rügelose
Einlassung
hinreichend
dargelegt
.
werden
Zulässigkeitsgründe
Sinne
§
Abs.
geltend
gemacht
.
Übrigen
hatte
Antragstellerin
vorgetragen
Schuldnerin
zunächst
Zwischenurteil
ergangen
war
weiteren
Verhandlung
Sache
verteidigt
hat
.
ist
Schuldnerin
bestritten
worden
.
hat
lediglich
§
Abs.
EuGVVO
fehlende
Gerichtsstandsvereinbarung
Art
.
EuGVVO
berufen
jedoch
behauptet
Gericht
fehlende
internationale
Zuständigkeit
geltend
gemacht
habe
.
Umständen
konnte
Beschwerdegericht
unbestrittene
Vorbringen
Gläubigerin
dahingehend
verstehen
internationale
Zuständigkeit
gerügt
worden
sei
Schuldnerin
nur
hilfsweise
Sache
eingelassen
habe
.
Nur
hilfsweise
Einlassung
wäre
erster
Linie
erhobene
Rüge
fehlenden
internationalen
Zuständigkeit
Art
.
EuGVVO
unschädlich
gewesen
.
2
.
März
ZR
Veröffentlichung
bestimmt
;
Kropholler
aaO
§
EuGVVO
.
.
Kayser
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
19.03.2004