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695 lines
5.7 KiB

BESCHLUSS
ZA
18
.
September
Prozesskostenhilfeverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
18
.
September
beschlossen
:
Antrag
Insolvenzverwalters
Prozesskostenhilfe
Durchführung
Rechtsbeschwerde
Beschluss
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
19
.
Februar
wird
abgelehnt
.
Gründe
:
Antragsteller
wurde
Amtsgericht
Verwalter
21
.
April
Krankenkasse
beantragten
1
.
Dezember
eröffneten
Insolvenzverfahren
Vermögen
künftig
:
Schuldner
bestellt
.
Bereits
knapp
Jahre
früher
6
.
August
war
Schuldner
Insolvenzantrag
anderen
Krankenkasse
gestellt
Verfahren
aber
Masse
eröffnet
worden
.
Zwischenzeit
war
Schuldner
geschäftlich
tätig
gründete
betrieb
verschiedene
Unternehmen
.
Antragsteller
verlangt
Antragsgegnern
Gesamtschuldnern
Auszahlung
Erbteils
.
Antragsgegnerin
ist
Anwaltssozietät
Antragsgegner
sind
Sozien
.
Antragsgegnerin
nahm
Schuldner
Auseinandersetzung
Erbengemeinschaft
.
Gesamterlös
ging
29
.
Dezember
Antragsgegnerin
.
Insolvenzschuldner
entfiel
Anteil
.
entsprechenden
Betrag
zahlte
Antragsgegnerin
jedoch
Insolvenzschuldner
rechnete
eigenen
Forderung
Jahre
Höhe
Kosten
Zinsen
Höhe
.
Antragsteller
meint
Verrechnung
sei
gemäß
§
Abs.
Nr.
InsO
unzulässig
Erlangung
Aufrechnungslage
§
Abs.
InsO
anfechtbar
sei
.
hat
erhebende
Klage
Prozesskostenhilfe
beantragt
.
Amtsgericht
hat
Antrag
Erfolgsaussicht
abgelehnt
.
hiergegen
gerichtete
sofortige
Beschwerde
ist
Erfolg
geblieben
.
Insolvenzverwalter
begehrt
nunmehr
Prozesskostenhilfe
Durchführung
Rechtsbeschwerde
Landgericht
zugelassen
worden
ist
.
II
.
Antrag
ist
abzulehnen
beabsichtigte
Rechtsbeschwerde
hinreichende
Aussicht
Erfolg
hat
§
Abs.
Satz
§
Satz
Nr.
InsO.
1
.
Landgericht
hat
Prozesskostenhilfe
Erfolgsaussicht
versagt
.
Abs.
Nr.
InsO
setze
Aufrechnungslage
§
§
InsO
anfechtbaren
Weise
erworben
worden
sei
.
maßgebliche
Zeitpunkt
bestimme
§
InsO.
Zahlungseingang
Antragsgegnerin
Monate
Eingang
Insolvenzantrags
Gericht
erfolgt
sei
seien
Fristen
geltend
gemachten
§
InsO
eingehalten
.
Insolvenzantrag
6
.
könne
gemäß
§
Abs.
InsO
abgestellt
werden
einheitliche
Insolvenz
vorliege
.
spreche
Schuldner
ersten
Insolvenzantrag
unstreitig
weiterhin
geschäftlich
tätig
gewesen
sei
verschiedene
Unternehmen
gegründet
geführt
habe
voraussetze
zwischenzeitlich
wieder
Liquidität
gewonnen
gehabt
habe
.
Forderung
Antragsgegner
fortbestanden
habe
beglichen
worden
sei
sei
unerheblich
auch
Gläubiger
abhänge
Forderung
beitreibe
.
Auslegung
§
Abs.
InsO
hat
Landgericht
Rechtsbeschwerde
zugelassen
.
2
.
Rechtsbeschwerde
hat
Aussicht
Erfolg
.
wäre
allerdings
statthaft
könnte
Wiedereinsetzung
zulässiger
Weise
eingelegt
begründet
werden
.
ändert
Umstand
Landgericht
Rechtsbeschwerde
hätte
zulassen
dürfen
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
darf
Verfahren
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Rechtsbeschwerde
nur
Fragen
zugelassen
werden
Verfahren
persönlichen
Voraussetzungen
betreffen
.
Hängt
Bewilligung
tenhilfe
vorliegenden
Fall
allein
Frage
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
hinreichende
Aussicht
Erfolg
hat
kommt
Rechtsbeschwerde
Betracht
.
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
kann
zwar
Fragen
aufwerfen
höchstrichterlichen
Klärung
bedürfen
.
Fragen
sind
aber
Prozesskostenhilfeverfahren
vorweg
entscheiden
Hauptsacheverfahren
Beschluss
21
November
;
4
.
August
;
23
.
Februar
;
1
Juli
IX
ZB
;
7
Juli
IX
ZB
.
Beschwerdegericht
darf
Fällen
Prozesskostenhilfe
ablehnen
gleichzeitig
aber
Rechtsbeschwerde
grundsätzlichen
Frage
zulassen
.
Geschieht
rechtswidriger
Weise
dennoch
ist
Rechtsbeschwerdegericht
allerdings
gebunden
§
Abs.
Satz
vgl.
Beschluss
21
November
aaO
.
Rechtsbeschwerde
wäre
jedenfalls
begründet
.
Zahlungsklage
hätte
Aussicht
Erfolg
Antragsgegnerin
Möglichkeit
Aufrechnung
§
Abs.
Nr.
InsO
anfechtbarer
Weise
erworben
hätte
.
Betracht
kommen
insoweit
allenfalls
geltend
gemachten
Tatbestände
Deckungsanfechtung
§
§
InsO.
Voraussetzungen
anderer
Anfechtungstatbestände
fehlt
Vortrag
.
Vordergerichte
jedoch
zutreffend
festgestellt
haben
hat
Antragsgegnerin
Aufrechnungsmöglichkeit
bereits
Monate
Insolvenzantrag
21
.
April
erlangt
.
Antrag
6
.
August
kann
gemäß
§
Abs.
InsO
abgestellt
werden
.
Vorschrift
Voraussetzungen
Insolvenzverwalter
beweisen
hat
setzt
Antrag
zulässig
begründet
war
.
Ist
rechtskräftig
abgewiesen
worden
wird
nur
berücksichtigt
Masse
abgewiesen
wurde
§
Abs.
Satz
InsO
.
war
hier
zwar
Fall
.
Voraussetzung
ist
aber
weiter
einheitliche
Insolvenz
vorgelegen
hat
.
Ist
Abweisung
Antrags
zureichender
Masse
§
InsO
Insolvenzgrund
behoben
worden
später
erneut
Insolvenzgrund
eingetreten
ist
erste
Antrag
mehr
ausschlaggebend
Urteil
15
November
ZR
.
11
;
2
.
April
ZR
.
.
Streitfall
haben
Vorinstanzen
festgestellt
einheitliche
Insolvenz
vorliegt
.
haben
langen
Zeitraum
Insolvenzanträgen
fast
Jahre
zwischenzeitlichen
geschäftlichen
Aktivitäten
Schuldners
gestützt
auch
Unternehmen
neu
gegründet
betrieben
hat
.
Würdigung
wird
Prozesskostenhilfeantrag
angegriffen
.
Angriff
erscheint
auch
Rechtsbeschwerdeverfahren
Erfolg
möglich
Feststellungen
gemäß
§
Abs.
Abs.
Satz
bindend
sind
.
zulässiger
begründeter
Rechtsbeschwerdeangriff
Feststellungen
wird
angekündigt
noch
ist
entsprechende
Möglichkeit
ersichtlich
.
Antragsteller
beruft
Begründung
einheitlichen
Insolvenz
fortbestehende
Forderung
Antragsgegner
.
war
relativ
gering
.
ist
unstreitig
Antragsgegnerin
fraglichen
Zeit
Akte
weggelegt
Beitreibung
Forderung
betrieben
hat
.
Antragsteller
Behauptung
einheitlichen
Insolvenz
allgemein
bestrittene
"
weitere
offene
Verbindlichkeiten
"
stützt
fehlt
substantiierten
Vortrag
sonstige
Insolvenzeröffnung
vorhandenen
durchsetzbaren
Verbindlichkeiten
schon
Eingang
ersten
Insolvenzantrags
bestanden
.
Kayser
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
09.10.2013
Entscheidung