BESCHLUSS ZA 18 . September Prozesskostenhilfeverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. Richterin 18 . September beschlossen : Antrag Insolvenzverwalters Prozesskostenhilfe Durchführung Rechtsbeschwerde Beschluss 1 . Zivilkammer Landgerichts 19 . Februar wird abgelehnt . Gründe : Antragsteller wurde Amtsgericht Verwalter 21 . April Krankenkasse beantragten 1 . Dezember eröffneten Insolvenzverfahren Vermögen künftig : Schuldner bestellt . Bereits knapp Jahre früher 6 . August war Schuldner Insolvenzantrag anderen Krankenkasse gestellt Verfahren aber Masse eröffnet worden . Zwischenzeit war Schuldner geschäftlich tätig gründete betrieb verschiedene Unternehmen . Antragsteller verlangt Antragsgegnern Gesamtschuldnern Auszahlung Erbteils . Antragsgegnerin ist Anwaltssozietät Antragsgegner sind Sozien . Antragsgegnerin nahm Schuldner Auseinandersetzung Erbengemeinschaft . Gesamterlös € ging 29 . Dezember Antragsgegnerin . Insolvenzschuldner entfiel Anteil . entsprechenden Betrag € zahlte Antragsgegnerin jedoch Insolvenzschuldner rechnete eigenen Forderung Jahre Höhe € Kosten Zinsen Höhe € . Antragsteller meint Verrechnung sei gemäß § Abs. Nr. InsO unzulässig Erlangung Aufrechnungslage § Abs. InsO anfechtbar sei . hat erhebende Klage Prozesskostenhilfe beantragt . Amtsgericht hat Antrag Erfolgsaussicht abgelehnt . hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist Erfolg geblieben . Insolvenzverwalter begehrt nunmehr Prozesskostenhilfe Durchführung Rechtsbeschwerde Landgericht zugelassen worden ist . II . Antrag ist abzulehnen beabsichtigte Rechtsbeschwerde hinreichende Aussicht Erfolg hat § Abs. Satz § Satz Nr. InsO. 1 . Landgericht hat Prozesskostenhilfe Erfolgsaussicht versagt . Abs. Nr. InsO setze Aufrechnungslage § § InsO anfechtbaren Weise erworben worden sei . maßgebliche Zeitpunkt bestimme § InsO. Zahlungseingang Antragsgegnerin Monate Eingang Insolvenzantrags Gericht erfolgt sei seien Fristen geltend gemachten § InsO eingehalten . Insolvenzantrag 6 . könne gemäß § Abs. InsO abgestellt werden einheitliche Insolvenz vorliege . spreche Schuldner ersten Insolvenzantrag unstreitig weiterhin geschäftlich tätig gewesen sei verschiedene Unternehmen gegründet geführt habe voraussetze zwischenzeitlich wieder Liquidität gewonnen gehabt habe . Forderung Antragsgegner fortbestanden habe beglichen worden sei sei unerheblich auch Gläubiger abhänge Forderung beitreibe . Auslegung § Abs. InsO hat Landgericht Rechtsbeschwerde zugelassen . 2 . Rechtsbeschwerde hat Aussicht Erfolg . wäre allerdings statthaft könnte Wiedereinsetzung zulässiger Weise eingelegt begründet werden . ändert Umstand Landgericht Rechtsbeschwerde hätte zulassen dürfen . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs darf Verfahren Bewilligung Prozesskostenhilfe Rechtsbeschwerde nur Fragen zugelassen werden Verfahren persönlichen Voraussetzungen betreffen . Hängt Bewilligung tenhilfe vorliegenden Fall allein Frage beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht Erfolg hat kommt Rechtsbeschwerde Betracht . beabsichtigte Rechtsverfolgung kann zwar Fragen aufwerfen höchstrichterlichen Klärung bedürfen . Fragen sind aber Prozesskostenhilfeverfahren vorweg entscheiden Hauptsacheverfahren Beschluss 21 November ; 4 . August ; 23 . Februar ; 1 Juli IX ZB ; 7 Juli IX ZB . Beschwerdegericht darf Fällen Prozesskostenhilfe ablehnen gleichzeitig aber Rechtsbeschwerde grundsätzlichen Frage zulassen . Geschieht rechtswidriger Weise dennoch ist Rechtsbeschwerdegericht allerdings gebunden § Abs. Satz vgl. Beschluss 21 November aaO . Rechtsbeschwerde wäre jedenfalls begründet . Zahlungsklage hätte Aussicht Erfolg Antragsgegnerin Möglichkeit Aufrechnung § Abs. Nr. InsO anfechtbarer Weise erworben hätte . Betracht kommen insoweit allenfalls geltend gemachten Tatbestände Deckungsanfechtung § § InsO. Voraussetzungen anderer Anfechtungstatbestände fehlt Vortrag . Vordergerichte jedoch zutreffend festgestellt haben hat Antragsgegnerin Aufrechnungsmöglichkeit bereits Monate Insolvenzantrag 21 . April erlangt . Antrag 6 . August kann gemäß § Abs. InsO abgestellt werden . Vorschrift Voraussetzungen Insolvenzverwalter beweisen hat setzt Antrag zulässig begründet war . Ist rechtskräftig abgewiesen worden wird nur berücksichtigt Masse abgewiesen wurde § Abs. Satz InsO . war hier zwar Fall . Voraussetzung ist aber weiter einheitliche Insolvenz vorgelegen hat . Ist Abweisung Antrags zureichender Masse § InsO Insolvenzgrund behoben worden später erneut Insolvenzgrund eingetreten ist erste Antrag mehr ausschlaggebend Urteil 15 November ZR . 11 ; 2 . April ZR . . Streitfall haben Vorinstanzen festgestellt einheitliche Insolvenz vorliegt . haben langen Zeitraum Insolvenzanträgen fast Jahre zwischenzeitlichen geschäftlichen Aktivitäten Schuldners gestützt auch Unternehmen neu gegründet betrieben hat . Würdigung wird Prozesskostenhilfeantrag angegriffen . Angriff erscheint auch Rechtsbeschwerdeverfahren Erfolg möglich Feststellungen gemäß § Abs. Abs. Satz bindend sind . zulässiger begründeter Rechtsbeschwerdeangriff Feststellungen wird angekündigt noch ist entsprechende Möglichkeit ersichtlich . Antragsteller beruft Begründung einheitlichen Insolvenz fortbestehende Forderung Antragsgegner . war relativ gering . ist unstreitig Antragsgegnerin fraglichen Zeit Akte weggelegt Beitreibung Forderung betrieben hat . Antragsteller Behauptung einheitlichen Insolvenz allgemein bestrittene " weitere offene Verbindlichkeiten " stützt fehlt substantiierten Vortrag sonstige Insolvenzeröffnung vorhandenen durchsetzbaren Verbindlichkeiten schon Eingang ersten Insolvenzantrags bestanden . Kayser Vorinstanzen : AG Entscheidung 09.10.2013 Entscheidung