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1.6 KiB

BESCHLUSS
IX
22
.
Januar
Insolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
22
.
Januar
beschlossen
:
Antrag
Gewährung
Prozesskostenhilfe
Durchführung
Rechtsbeschwerde
Beschluss
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
16
.
Oktober
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
hat
hinreichende
Aussicht
Erfolg
§
.
vorgesehene
Rechtsbeschwerde
wäre
gemäß
§
Abs.
Satz
§
InsO
§
Abs.
zulässig
.
Sache
weist
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
.
Auch
kommt
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
noch
Fortbildung
Rechts
Betracht
.
geltend
gemachte
Verfahrensgrundrechtsverstoß
liegt
.
Art
.
Abs.
GG
verpflichtet
Gericht
Ausführungen
Anträge
Verfahrensbeteiligten
Kenntnis
nehmen
Erwägung
ziehen
.
Hingegen
ist
erforderlich
Einzelpunkte
Parteivortrags
Gründen
Entscheidung
auch
ausdrücklich
bescheiden
BVerfGE
.
Landgericht
hat
Begründung
ausdrücklich
Senatsbeschluss
18
.
September
IX
Bezug
genommen
.
Beschluss
wurde
ausgeführt
Schuldner
Fragebogen
7
.
Dezember
Insolvenzgericht
unvollständige
unrichtige
Angaben
vorhandener
Bankkonten
gemacht
hat
.
hat
Ziffer
Fragebogens
angegeben
Bankkonten
verfügen
.
Hintergrund
ging
Ziffer
ausgesprochene
Befreiung
Einhaltung
Bankgeheimnisses
Leere
.
Insolvenzverwalter
hätte
schweizerischen
Banken
ausrichten
können
.
Senat
hat
denn
auch
angeführten
Beschluss
ausdrücklich
festgestellt
Insolvenzverwalter
begehrte
Auslandsvollmacht
notwendig
gewesen
ist
.
Würdigung
ist
Landgericht
gefolgt
.
Umständen
ist
Raum
Annahme
Verfahrensgrundrechtsverletzung
.
Vorinstanz
:
Entscheidung
Grupp