BESCHLUSS IX 22 . Januar Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Grupp 22 . Januar beschlossen : Antrag Gewährung Prozesskostenhilfe Durchführung Rechtsbeschwerde Beschluss 3 . Zivilkammer Landgerichts 16 . Oktober wird zurückgewiesen . Gründe : beabsichtigte Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht Erfolg § . vorgesehene Rechtsbeschwerde wäre gemäß § Abs. Satz § InsO § Abs. zulässig . Sache weist Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung . Auch kommt Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung noch Fortbildung Rechts Betracht . geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß liegt . Art . Abs. GG verpflichtet Gericht Ausführungen Anträge Verfahrensbeteiligten Kenntnis nehmen Erwägung ziehen . Hingegen ist erforderlich Einzelpunkte Parteivortrags Gründen Entscheidung auch ausdrücklich bescheiden BVerfGE . Landgericht hat Begründung ausdrücklich Senatsbeschluss 18 . September IX Bezug genommen . Beschluss wurde ausgeführt Schuldner Fragebogen 7 . Dezember Insolvenzgericht unvollständige unrichtige Angaben vorhandener Bankkonten gemacht hat . hat Ziffer Fragebogens angegeben Bankkonten verfügen . Hintergrund ging Ziffer ausgesprochene Befreiung Einhaltung Bankgeheimnisses Leere . Insolvenzverwalter hätte schweizerischen Banken ausrichten können . Senat hat denn auch angeführten Beschluss ausdrücklich festgestellt Insolvenzverwalter begehrte Auslandsvollmacht notwendig gewesen ist . Würdigung ist Landgericht gefolgt . Umständen ist Raum Annahme Verfahrensgrundrechtsverletzung . Vorinstanz : Entscheidung Grupp