You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

333 lines
2.8 KiB

BESCHLUSS
ZA
28
.
Oktober
Insolvenzverfahren
Vorsitzende
IX
.
Zivilsenats
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
Oktober
beschlossen
:
Antrag
Schuldners
gemäß
§
Prozesspfleger
Durchführung
Restitutionsbeschwerde
Beschluss
Bundesgerichtshofs
11
Juli
IX
ZB
bestellen
wird
abgelehnt
.
Streitwert
:
Gründe
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Beschluss
11
Juli
IX
ZB
Rechtsbeschwerde
Schuldners
Beschluss
14
.
Zivilkammer
Landgerichts
17
.
Januar
unzulässig
verworfen
.
Beschluss
Landgerichts
war
sofortige
Beschwerde
Schuldners
Beschluss
Amtsgerichts
18
.
Mai
zurückgewiesen
worden
Insolvenzverfahren
Vermögen
eröffnet
worden
war
.
Schuldner
beantragt
Bestellung
Prozesspflegers
gemäß
Durchführung
Restitutionsbeschwerde
.
II
.
beantragte
Bestellung
Prozesspflegers
ist
versagen
.
Voraussetzungen
Bestellung
liegen
auch
dann
entsprechenden
Anwendbarkeit
§
Fälle
fehlenden
Prozessführungsbefugnis
ausgegangen
Wiederaufnahmeverfahren
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Insolvenzsachen
möglich
erachtet
wird
.
Antragsteller
fehlte
Rechtsbeschwerdeverfahren
Prozessführungsbefugnis
noch
fehlte
bezüglich
möglichen
Antrags
Wiederaufnahme
.
derartiger
Wiederaufnahmeantrag
wäre
jedoch
anderen
Gründen
statthaft
.
1
.
§
Abs.
InsO
steht
Schuldner
Eröffnungsbeschluss
sofortige
Beschwerde
.
Beschwerdeverfahren
ist
Schuldner
jetzigen
Auffassung
Antragstellers
beschränkt
Verletzung
persönlicher
Rechte
Beeinträchtigung
insolvenzfreien
Vermögens
geltend
machen
.
kann
selbstverständlich
auch
geltend
machen
Eröffnungsvoraussetzungen
vorlagen
etwa
hier
streitige
Grund
Zahlungsunfähigkeit
.
ist
allgemeine
Meinung
ständige
Rechtsprechung
auch
Bundesgerichtshofs
;
.
29
November
IX
ZB
.
;
5
.
Aufl
.
§
.
22
;
MünchKomm-InsO/Schmahl
2
.
Aufl
.
§
.
.
Abs.
InsO
findet
insoweit
Anwendung
.
Vorschrift
betrifft
Übrigen
ohnehin
Verpflichtungsgeschäfte
so
Schuldner
Vertretung
Verfahren
sofortigen
Beschwerde
Rechtsbeschwerde
Auffassung
Antragstellers
wirksame
Anwaltsverträge
abschließen
konnte
freilich
Masse
verpflichteten
vgl.
HKInsO/Kayser
aaO
.
18
;
MünchKomm-InsO/Ott/Vuia
aaO
.
.
Selbst
Anwaltsverträge
unwirksam
gewesen
wären
würde
Übrigen
Wirksamkeit
Prozessvollmacht
berühren
.
.
;
vgl.
zuletzt
.
14
.
Mai
ZR
.
.
gilt
gemäß
§
InsO
zulässige
Rechtsbeschwerde
Entscheidung
Beschwerdegerichts
.
2
.
Wiederaufnahmeantrag
Rechtsbeschwerdeverfahrens
gilt
.
Antragsteller
auch
insoweit
prozessführungsbefugt
ist
bedarf
Bestellung
Pflegers
.
3
.
Wiederaufnahmeantrag
wäre
allerdings
gemäß
§
Abs.
Satz
statthaft
.
Entscheidung
Senats
11
Juli
ist
Verfahrensbevollmächtigten
Antragstellers
seinerzeit
1
.
wirksam
zugestellt
worden
.
Einreichung
Antrags
Bestellung
Verfahrenspflegers
10
.
Februar
war
Höchstfrist
Jahren
längst
abgelaufen
.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
18.05.2001
Entscheidung