|
|
- BESCHLUSS
- ZA
- 28
- .
- Oktober
- Insolvenzverfahren
- Vorsitzende
- IX
- .
- Zivilsenats
- Bundesgerichtshofs
- hat
- 28
- .
- Oktober
- beschlossen
- :
- Antrag
- Schuldners
- gemäß
- §
- Prozesspfleger
- Durchführung
- Restitutionsbeschwerde
- Beschluss
- Bundesgerichtshofs
- 11
- Juli
- IX
- ZB
- bestellen
- wird
- abgelehnt
- .
- Streitwert
- :
- €
- Gründe
- :
- IX
- .
- Zivilsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- Beschluss
- 11
- Juli
- IX
- ZB
- Rechtsbeschwerde
- Schuldners
- Beschluss
- 14
- .
- Zivilkammer
- Landgerichts
- 17
- .
- Januar
- unzulässig
- verworfen
- .
- Beschluss
- Landgerichts
- war
- sofortige
- Beschwerde
- Schuldners
- Beschluss
- Amtsgerichts
- 18
- .
- Mai
- zurückgewiesen
- worden
- Insolvenzverfahren
- Vermögen
- eröffnet
- worden
- war
- .
- Schuldner
- beantragt
- Bestellung
- Prozesspflegers
- gemäß
- Durchführung
- Restitutionsbeschwerde
- .
- II
- .
- beantragte
- Bestellung
- Prozesspflegers
- ist
- versagen
- .
- Voraussetzungen
- Bestellung
- liegen
- auch
- dann
- entsprechenden
- Anwendbarkeit
- §
- Fälle
- fehlenden
- Prozessführungsbefugnis
- ausgegangen
- Wiederaufnahmeverfahren
- Rechtsbeschwerdeverfahrens
- Insolvenzsachen
- möglich
- erachtet
- wird
- .
- Antragsteller
- fehlte
- Rechtsbeschwerdeverfahren
- Prozessführungsbefugnis
- noch
- fehlte
- bezüglich
- möglichen
- Antrags
- Wiederaufnahme
- .
- derartiger
- Wiederaufnahmeantrag
- wäre
- jedoch
- anderen
- Gründen
- statthaft
- .
- 1
- .
- §
- Abs.
- InsO
- steht
- Schuldner
- Eröffnungsbeschluss
- sofortige
- Beschwerde
- .
- Beschwerdeverfahren
- ist
- Schuldner
- jetzigen
- Auffassung
- Antragstellers
- beschränkt
- Verletzung
- persönlicher
- Rechte
- Beeinträchtigung
- insolvenzfreien
- Vermögens
- geltend
- machen
- .
- kann
- selbstverständlich
- auch
- geltend
- machen
- Eröffnungsvoraussetzungen
- vorlagen
- etwa
- hier
- streitige
- Grund
- Zahlungsunfähigkeit
- .
- ist
- allgemeine
- Meinung
- ständige
- Rechtsprechung
- auch
- Bundesgerichtshofs
- ;
- .
- 29
- November
- IX
- ZB
- .
- ;
- 5
- .
- Aufl
- .
- §
- .
- 22
- ;
- MünchKomm-InsO/Schmahl
- 2
- .
- Aufl
- .
- §
- .
- .
- Abs.
- InsO
- findet
- insoweit
- Anwendung
- .
- Vorschrift
- betrifft
- Übrigen
- ohnehin
- Verpflichtungsgeschäfte
- so
- Schuldner
- Vertretung
- Verfahren
- sofortigen
- Beschwerde
- Rechtsbeschwerde
- Auffassung
- Antragstellers
- wirksame
- Anwaltsverträge
- abschließen
- konnte
- freilich
- Masse
- verpflichteten
- vgl.
- HKInsO/Kayser
- aaO
- .
- 18
- ;
- MünchKomm-InsO/Ott/Vuia
- aaO
- .
- .
- Selbst
- Anwaltsverträge
- unwirksam
- gewesen
- wären
- würde
- Übrigen
- Wirksamkeit
- Prozessvollmacht
- berühren
- .
- .
- ;
- vgl.
- zuletzt
- .
- 14
- .
- Mai
- ZR
- .
- .
- gilt
- gemäß
- §
- InsO
- zulässige
- Rechtsbeschwerde
- Entscheidung
- Beschwerdegerichts
- .
- 2
- .
- Wiederaufnahmeantrag
- Rechtsbeschwerdeverfahrens
- gilt
- .
- Antragsteller
- auch
- insoweit
- prozessführungsbefugt
- ist
- bedarf
- Bestellung
- Pflegers
- .
- 3
- .
- Wiederaufnahmeantrag
- wäre
- allerdings
- gemäß
- §
- Abs.
- Satz
- statthaft
- .
- Entscheidung
- Senats
- 11
- Juli
- ist
- Verfahrensbevollmächtigten
- Antragstellers
- seinerzeit
- 1
- .
- wirksam
- zugestellt
- worden
- .
- Einreichung
- Antrags
- Bestellung
- Verfahrenspflegers
- 10
- .
- Februar
- war
- Höchstfrist
- Jahren
- längst
- abgelaufen
- .
- Vorinstanzen
- :
- AG
- Entscheidung
- 18.05.2001
- Entscheidung
|