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384 lines
3.1 KiB

BESCHLUSS
IX
ZA
4
.
Februar
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
§
Abs.
;
§
Abs.
§
Abs.
Überträgt
Schuldner
notariell
beurkundeten
Vertrag
Hilfe
Treuhandmitteln
gekauftes
Grundstück
Zwischenauflassung
Veräußerer
eingeräumten
Auflassungsvollmacht
Dritten
liegt
Gläubigerbenachteiligung
.
Beschluss
4
.
Februar
IX
ZA
OLG
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
4
.
Februar
beschlossen
:
Antrag
Klägers
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Durchführung
Nichtzulassungsbeschwerde
Urteil
7
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
23
.
September
wird
abgelehnt
.
Gründe
:
Kläger
ist
Verwalter
Vermögen
U.
S.
nachfolgend
:
Schuldnerin
Mutter
Beklagten
4
.
Oktober
eröffneten
Insolvenzverfahren
.
Großvater
Beklagten
stellte
Schuldnerin
Notaranderkonto
Betrag
Verfügung
Beklagten
Grundstück
erwerben
.
Zweck
schloss
Schuldnerin
Käuferin
Dr.
Verkäufer
Grundstückskaufvertrag
Preis
.
Auflassung
Grundstücks
Schuldnerin
fand
.
Dr.
Ausschluss
§
erteilten
Auflassungsvollmacht
übertrug
Schuldnerin
Eigentum
Grundstück
je
Hälfte
Beklagten
.
Kläger
nimmt
Beklagten
gemäß
§
InsO
insbesondere
Rückauflassung
Grundstücks
Anspruch
.
Abweisung
Klage
Vorinstanzen
beantragt
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Durchführung
Nichtzulassungsbeschwerde
.
II
.
Antrag
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
ist
unbegründet
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
hinreichende
Aussicht
Erfolg
bietet
§
Abs.
Satz
.
Streitfall
fehlt
Insolvenzanfechtung
erforderlichen
objektiven
Gläubigerbenachteiligung
§
Abs.
InsO
.
1
.
Überträgt
Schuldner
Leistungsmittler
Zweck
zugewendeten
Vermögen
übergegangenen
somit
Gläubiger
pfändbaren
Gegenstand
Dritten
Leistungsempfänger
so
erbringt
Leistung
haftenden
Vermögen
benachteiligt
Gläubigergesamtheit
.
Anweisung
handelt
Schuldner
Gegenstand
zuvor
zugewendet
hat
Anweisende
Zweck
verfolgt
Zuwendung
Leistungsempfänger
erbringen
ist
insoweit
unerheblich
Urteil
16
November
ZR
.
.
2
.
Streitfall
hat
Schuldnerin
Vermögen
übergegangenen
Gegenstand
Beklagten
übertragen
.
Schuldnerin
hat
Beklagten
Eigentum
Grundstück
zugewandt
.
Auflassung
Grundstücks
Voreigentümer
Dr.
Schuldnerin
fand
.
Vielmehr
hat
Dr.
grund
erteilten
Vollmacht
Schuldnerin
vertreten
wurde
Grundstück
unmittelbar
Beklagten
aufgelassen
.
Sachlage
gehörte
Grundstück
niemals
Vermögen
Schuldnerin
.
Schuldnerin
möglichen
Vermögenserwerb
wahrgenommen
hat
liegt
Gläubigerbenachteiligung
Urteil
2
.
April
ZR
.
.
Auch
Grundstück
zustehendes
Anwartschaftsrecht
hat
Schuldnerin
Beklagten
übertragen
.
Anwartschaftsrecht
Grundstück
hatte
Schuldnerin
schon
erworben
.
setzte
zumindest
fortbestehenden
Erfüllungsanspruch
bindende
Auflassung
Grundbuchamt
eingegangenen
Eigentumsumschreibungsantrag
Schuldnerin
Eintragung
Auflassungsvormerkung
Urteil
30
.
April
399
;
Beschluss
15
November
IX
ZB
.
42
;
MünchKomm-BGB/Kanzleiter
6
.
Aufl
.
.
;
3
.
Aufl
.
.
;
10
.
Aufl
.
.
.
Auflassung
Schuldnerin
war
indessen
erklärt
worden
.
abgesehen
bildete
Anwartschaftsrecht
Schuldnerin
ausschließlich
Vertreterin
Dr.
fungierte
Gegenstand
Auflassung
Beklagten
.
Kayser
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
23.09.2015