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- BESCHLUSS
- IX
- ZA
- 4
- .
- Februar
- Rechtsstreit
- Nachschlagewerk
- :
- ja
- :
- :
- ja
- InsO
- §
- Abs.
- ;
- §
- Abs.
- §
- Abs.
- Überträgt
- Schuldner
- notariell
- beurkundeten
- Vertrag
- Hilfe
- Treuhandmitteln
- gekauftes
- Grundstück
- Zwischenauflassung
- Veräußerer
- eingeräumten
- Auflassungsvollmacht
- Dritten
- liegt
- Gläubigerbenachteiligung
- .
- Beschluss
- 4
- .
- Februar
- IX
- ZA
- OLG
- ECLI
- :
- :
- IX
- .
- Zivilsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- Vorsitzenden
- Richter
- Prof.
- Dr.
- Richter
- Prof.
- Dr.
- Richterin
- Richter
- Dr.
- 4
- .
- Februar
- beschlossen
- :
- Antrag
- Klägers
- Bewilligung
- Prozesskostenhilfe
- Durchführung
- Nichtzulassungsbeschwerde
- Urteil
- 7
- .
- Zivilsenats
- Brandenburgischen
- Oberlandesgerichts
- 23
- .
- September
- wird
- abgelehnt
- .
- Gründe
- :
- Kläger
- ist
- Verwalter
- Vermögen
- U.
- S.
- nachfolgend
- :
- Schuldnerin
- Mutter
- Beklagten
- 4
- .
- Oktober
- eröffneten
- Insolvenzverfahren
- .
- Großvater
- Beklagten
- stellte
- Schuldnerin
- Notaranderkonto
- Betrag
- €
- Verfügung
- Beklagten
- Grundstück
- erwerben
- .
- Zweck
- schloss
- Schuldnerin
- Käuferin
- Dr.
- Verkäufer
- Grundstückskaufvertrag
- Preis
- €
- .
- Auflassung
- Grundstücks
- Schuldnerin
- fand
- .
- Dr.
- Ausschluss
- §
- erteilten
- Auflassungsvollmacht
- übertrug
- Schuldnerin
- Eigentum
- Grundstück
- je
- Hälfte
- Beklagten
- .
- Kläger
- nimmt
- Beklagten
- gemäß
- §
- InsO
- insbesondere
- Rückauflassung
- Grundstücks
- Anspruch
- .
- Abweisung
- Klage
- Vorinstanzen
- beantragt
- Bewilligung
- Prozesskostenhilfe
- Durchführung
- Nichtzulassungsbeschwerde
- .
- II
- .
- Antrag
- Bewilligung
- Prozesskostenhilfe
- ist
- unbegründet
- beabsichtigte
- Rechtsverfolgung
- hinreichende
- Aussicht
- Erfolg
- bietet
- §
- Abs.
- Satz
- .
- Streitfall
- fehlt
- Insolvenzanfechtung
- erforderlichen
- objektiven
- Gläubigerbenachteiligung
- §
- Abs.
- InsO
- .
- 1
- .
- Überträgt
- Schuldner
- Leistungsmittler
- Zweck
- zugewendeten
- Vermögen
- übergegangenen
- somit
- Gläubiger
- pfändbaren
- Gegenstand
- Dritten
- Leistungsempfänger
- so
- erbringt
- Leistung
- haftenden
- Vermögen
- benachteiligt
- Gläubigergesamtheit
- .
- Anweisung
- handelt
- Schuldner
- Gegenstand
- zuvor
- zugewendet
- hat
- Anweisende
- Zweck
- verfolgt
- Zuwendung
- Leistungsempfänger
- erbringen
- ist
- insoweit
- unerheblich
- Urteil
- 16
- November
- ZR
- .
- .
- 2
- .
- Streitfall
- hat
- Schuldnerin
- Vermögen
- übergegangenen
- Gegenstand
- Beklagten
- übertragen
- .
- Schuldnerin
- hat
- Beklagten
- Eigentum
- Grundstück
- zugewandt
- .
- Auflassung
- Grundstücks
- Voreigentümer
- Dr.
- Schuldnerin
- fand
- .
- Vielmehr
- hat
- Dr.
- grund
- erteilten
- Vollmacht
- Schuldnerin
- vertreten
- wurde
- Grundstück
- unmittelbar
- Beklagten
- aufgelassen
- .
- Sachlage
- gehörte
- Grundstück
- niemals
- Vermögen
- Schuldnerin
- .
- Schuldnerin
- möglichen
- Vermögenserwerb
- wahrgenommen
- hat
- liegt
- Gläubigerbenachteiligung
- Urteil
- 2
- .
- April
- ZR
- .
- .
- Auch
- Grundstück
- zustehendes
- Anwartschaftsrecht
- hat
- Schuldnerin
- Beklagten
- übertragen
- .
- Anwartschaftsrecht
- Grundstück
- hatte
- Schuldnerin
- schon
- erworben
- .
- setzte
- zumindest
- fortbestehenden
- Erfüllungsanspruch
- bindende
- Auflassung
- Grundbuchamt
- eingegangenen
- Eigentumsumschreibungsantrag
- Schuldnerin
- Eintragung
- Auflassungsvormerkung
- Urteil
- 30
- .
- April
- 399
- ;
- Beschluss
- 15
- November
- IX
- ZB
- .
- 42
- ;
- MünchKomm-BGB/Kanzleiter
- 6
- .
- Aufl
- .
- .
- ;
- 3
- .
- Aufl
- .
- .
- ;
- 10
- .
- Aufl
- .
- .
- .
- Auflassung
- Schuldnerin
- war
- indessen
- erklärt
- worden
- .
- abgesehen
- bildete
- Anwartschaftsrecht
- Schuldnerin
- ausschließlich
- Vertreterin
- Dr.
- fungierte
- Gegenstand
- Auflassung
- Beklagten
- .
- Kayser
- Vorinstanzen
- :
- Entscheidung
- OLG
- Entscheidung
- 23.09.2015
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