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167 lines
1.5 KiB

BESCHLUSS
IX
ZA
18
.
Dezember
Insolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Kreft
Richter
Dr.
Raebel
Dr.
18
.
Dezember
beschlossen
:
Antrag
Schuldners
Bewilligung
Prozeßkostenhilfe
Rechtsbeschwerde
Beschluß
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
Hagen
4
.
Juni
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
wirtschaftlichen
Voraussetzungen
Prozeßkostenhilfe
sind
dargetan
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
bietet
hinreichende
Aussicht
Erfolg
.
Schuldner
hat
angeforderten
Belege
§
Abs.
Satz
Erinnerung
vorgelegt
.
Angaben
gegenwärtigen
Vermögensverhältnissen
auch
Vorinstanzen
eingereichte
Unterlagen
hinreichend
glaubhaft
gemacht
sind
ist
Antrag
bereits
zurückzuweisen
.
beabsichtigte
Rechtsbeschwerde
verspricht
Erfolg
§
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
dargetan
ersichtlich
sind
.
Beschwerdegericht
hat
Ablehnung
Beiordnung
rechtsfehlerfrei
begründet
besondere
rechtliche
tatsächliche
Schwierigkeiten
weise
eröffnete
Insolvenzverfahren
Beschwerdeführer
lediglich
Einkünfte
Arbeitsverhältnis
erziele
weiteres
bewegliches
unbewegliches
Vermögen
vorhanden
sei
.
hat
folglich
Erforderlichkeit
Beiordnung
§
Satz
InsO
fallbezogener
Umstände
verneint
.
Insolvenzplan
"
Regel
"
komplizierter
sein
wird
Schuldenbereinigungsplan
Antragsteller
geltend
macht
ist
entscheiden
.
Auffassung
eröffnete
Insolvenzverfahren
zeige
besonderen
Schwierigkeiten
Beiordnung
Rechtsanwalts
erforderlich
erscheinen
ließen
ist
Umstände
vorliegenden
Einzelfalls
gestützt
Masse
verwerten
ist
.
Kreft
Raebel