BESCHLUSS IX ZA 18 . Dezember Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Kreft Richter Dr. Raebel Dr. 18 . Dezember beschlossen : Antrag Schuldners Bewilligung Prozeßkostenhilfe Rechtsbeschwerde Beschluß 3 . Zivilkammer Landgerichts Hagen 4 . Juni wird zurückgewiesen . Gründe : wirtschaftlichen Voraussetzungen Prozeßkostenhilfe sind dargetan beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht Erfolg . Schuldner hat angeforderten Belege § Abs. Satz Erinnerung vorgelegt . Angaben gegenwärtigen Vermögensverhältnissen auch Vorinstanzen eingereichte Unterlagen hinreichend glaubhaft gemacht sind ist Antrag bereits zurückzuweisen . beabsichtigte Rechtsbeschwerde verspricht Erfolg § Voraussetzungen § Abs. Nr. dargetan ersichtlich sind . Beschwerdegericht hat Ablehnung Beiordnung rechtsfehlerfrei begründet besondere rechtliche tatsächliche Schwierigkeiten weise eröffnete Insolvenzverfahren Beschwerdeführer lediglich Einkünfte Arbeitsverhältnis erziele weiteres bewegliches unbewegliches Vermögen vorhanden sei . hat folglich Erforderlichkeit Beiordnung § Satz InsO fallbezogener Umstände verneint . Insolvenzplan " Regel " komplizierter sein wird Schuldenbereinigungsplan Antragsteller geltend macht ist entscheiden . Auffassung eröffnete Insolvenzverfahren zeige besonderen Schwierigkeiten Beiordnung Rechtsanwalts erforderlich erscheinen ließen ist Umstände vorliegenden Einzelfalls gestützt Masse verwerten ist . Kreft Raebel