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431 lines
3.7 KiB

BESCHLUSS
19
.
Oktober
Rechtsstreit
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
19
.
Oktober
beschlossen
:
Antrag
Klägerinnen
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Nichtzulassungsbeschwerde
Berufung
zurückweisenden
Beschluss
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
7
.
April
wird
abgelehnt
.
Gründe
:
Klägerin
Gläubiger
Klägerin
BGB-Gesellschaft
zusammengeschlossen
haben
Klägerin
Einstellung
Jahr
eröffneten
Vermögen
Jahr
seither
Liquidation
befindet
machen
Schadensersatzansprüche
Beklagten
persönlich
früheren
Insolvenzverwalter
Vermögen
Klägerin
geltend
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerinnen
ist
erfolglos
geblieben
.
Klägerinnen
beantragen
Prozesskostenhilfe
Durchführung
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
Berufung
zurückweisenden
Beschluss
7
.
April
gewähren
Schadensersatzansprüche
Beklagten
weiterzuverfolgen
.
II
.
Antrag
hat
Erfolg
.
Prozesskostenhilfe
ist
Klägerinnen
bereits
versagen
Unterlassung
Rechtsverfolgung
Klägerinnen
allgemeinen
Interessen
zuwiderlaufen
würde
§
Satz
Nr.
.
Klägerinnen
parteifähige
Vereinigungen
erhalten
Prozesskostenhilfe
§
Satz
Nr.
nur
Unterbleiben
Rechtsverteidigung
allgemeinen
Interessen
zuwiderliefe
.
setzt
Entscheidung
größere
Kreise
Bevölkerung
angesprochen
werden
Entscheidung
soziale
Wirkungen
ziehen
kann
vgl.
Beschluss
5
November
;
10
.
Februar
IX
ZB
.
.
ist
vorliegend
Fall
.
Verfahren
hat
wirtschaftliche
soziale
Bedeutung
allgemeines
Interesse
Rechtsverfolgung
Klägerinnen
begründen
könnte
.
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
geführte
Klägerin
kann
zwar
grundsätzlich
parteifähige
Vereinigung
Sinne
Prozesskostenhilferechts
angesehen
werden
vgl.
Beschluss
10
.
Februar
aaO
.
.
Durchsetzung
Schadensersatzansprüchen
Mitglieder
berührt
aber
allgemeinen
Interessen
.
dient
nur
individuellen
Interesse
Gläubigertreuhand
zusammengeschlossenen
Personen
ist
geeignet
Voraussetzungen
§
Satz
Nr.
begründen
.
ändern
auch
Ausführungen
Schriftsatz
9
.
August
.
Gesellschaft
ist
nur
Zweck
gegründet
worden
Ansprüche
Mitglieder
Anzahl
Erlass
senden
erstinstanzlichen
Urteil
ursprünglich
Personen
reduziert
hat
durchzusetzen
.
Anhaltspunkte
Unterlassung
Rechtsverfolgung
könnte
allgemeinen
Interessen
zuwiderlaufen
Vereinigung
Durchführung
Rechtsstreits
gehindert
wäre
Allgemeinheit
dienende
Aufgaben
erfüllen
sind
erkennen
.
Bezüglich
Klägerin
scheidet
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
schon
Gesellschaft
Geschäftsbetrieb
eingestellt
hat
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
erfolgt
ist
vgl.
Beschluss
10
.
Februar
aaO
.
.
Klägerin
ist
Jahr
mehr
werbend
tätig
befindet
derzeit
Stadium
Liquidation
.
ist
ausgeschlossen
Durchführung
Prozesses
Existenz
Unternehmens
abhängt
Erhaltung
großen
Zahl
Arbeitsplätzen
allgemeines
Interesse
besteht
große
Zahl
Kleingläubigern
betroffen
ist
vgl.
10
.
Februar
aaO
.
.
Schriftsatz
9
.
angedeuteten
künftigen
Vorhaben
Klägerin
können
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
rechtfertigen
.
Insolvenzeröffnung
aufgelöste
Liquidationsstadium
befindliche
Vereinigungen
besitzen
Rechtsordnung
anerkannte
Existenzberechtigung
mehr
.
besteht
nur
Lage
sind
Ziele
eigener
Kraft
verfolgen
BTDrucks
.
S.
Hinweis
BVerfGE
.
Regelung
§
Satz
Nr.
soll
Vorsorge
treffen
mittellose
Vereinigungen
wirtschaftliche
Interessen
Kosten
Allgemeinheit
verwirklichen
Beschluss
10
.
Februar
aaO
.
.
Hinblick
Versagung
Prozesskostenhilfe
Durchführung
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
kann
offen
bleiben
Klägerinnen
Versäumung
Frist
Einreichung
Antrag
12
.
Mai
beizufügenden
Unterlagen
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
ist
.
Gegenstand
Rechtsstreits
wirtschaftlich
Beteiligten
zumutbar
wäre
Kosten
aufzubringen
§
Satz
Nr.
braucht
entschieden
werden
.
Kayser
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung