BESCHLUSS 19 . Oktober Rechtsstreit ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Prof. Dr. Richterin Richter 19 . Oktober beschlossen : Antrag Klägerinnen Bewilligung Prozesskostenhilfe Nichtzulassungsbeschwerde Berufung zurückweisenden Beschluss 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 7 . April wird abgelehnt . Gründe : Klägerin Gläubiger Klägerin BGB-Gesellschaft zusammengeschlossen haben Klägerin Einstellung Jahr eröffneten Vermögen Jahr seither Liquidation befindet machen Schadensersatzansprüche Beklagten persönlich früheren Insolvenzverwalter Vermögen Klägerin geltend . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerinnen ist erfolglos geblieben . Klägerinnen beantragen Prozesskostenhilfe Durchführung Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Berufung zurückweisenden Beschluss 7 . April gewähren Schadensersatzansprüche Beklagten weiterzuverfolgen . II . Antrag hat Erfolg . Prozesskostenhilfe ist Klägerinnen bereits versagen Unterlassung Rechtsverfolgung Klägerinnen allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde § Satz Nr. . Klägerinnen parteifähige Vereinigungen erhalten Prozesskostenhilfe § Satz Nr. nur Unterbleiben Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderliefe . setzt Entscheidung größere Kreise Bevölkerung angesprochen werden Entscheidung soziale Wirkungen ziehen kann vgl. Beschluss 5 November ; 10 . Februar IX ZB . . ist vorliegend Fall . Verfahren hat wirtschaftliche soziale Bedeutung allgemeines Interesse Rechtsverfolgung Klägerinnen begründen könnte . Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführte Klägerin kann zwar grundsätzlich parteifähige Vereinigung Sinne Prozesskostenhilferechts angesehen werden vgl. Beschluss 10 . Februar aaO . . Durchsetzung Schadensersatzansprüchen Mitglieder berührt aber allgemeinen Interessen . dient nur individuellen Interesse Gläubigertreuhand zusammengeschlossenen Personen ist geeignet Voraussetzungen § Satz Nr. begründen . ändern auch Ausführungen Schriftsatz 9 . August . Gesellschaft ist nur Zweck gegründet worden Ansprüche Mitglieder Anzahl Erlass senden erstinstanzlichen Urteil ursprünglich Personen reduziert hat durchzusetzen . Anhaltspunkte Unterlassung Rechtsverfolgung könnte allgemeinen Interessen zuwiderlaufen Vereinigung Durchführung Rechtsstreits gehindert wäre Allgemeinheit dienende Aufgaben erfüllen sind erkennen . Bezüglich Klägerin scheidet Bewilligung Prozesskostenhilfe schon Gesellschaft Geschäftsbetrieb eingestellt hat Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen erfolgt ist vgl. Beschluss 10 . Februar aaO . . Klägerin ist Jahr mehr werbend tätig befindet derzeit Stadium Liquidation . ist ausgeschlossen Durchführung Prozesses Existenz Unternehmens abhängt Erhaltung großen Zahl Arbeitsplätzen allgemeines Interesse besteht große Zahl Kleingläubigern betroffen ist vgl. 10 . Februar aaO . . Schriftsatz 9 . angedeuteten künftigen Vorhaben Klägerin können Bewilligung Prozesskostenhilfe rechtfertigen . Insolvenzeröffnung aufgelöste Liquidationsstadium befindliche Vereinigungen besitzen Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung mehr . besteht nur Lage sind Ziele eigener Kraft verfolgen BTDrucks . S. Hinweis BVerfGE . Regelung § Satz Nr. soll Vorsorge treffen mittellose Vereinigungen wirtschaftliche Interessen Kosten Allgemeinheit verwirklichen Beschluss 10 . Februar aaO . . Hinblick Versagung Prozesskostenhilfe Durchführung Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens kann offen bleiben Klägerinnen Versäumung Frist Einreichung Antrag 12 . Mai beizufügenden Unterlagen Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren ist . Gegenstand Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zumutbar wäre Kosten aufzubringen § Satz Nr. braucht entschieden werden . Kayser Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung