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151 lines
1.2 KiB

BESCHLUSS
IX
ZA
22
.
September
Prozesskostenhilfeverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Kayser
Richterin
22
.
September
beschlossen
:
Antrag
Gewährung
Prozesskostenhilfe
Einlegung
Begründung
Rechtsbeschwerde
Beschluss
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
3
.
Mai
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
beantragte
Prozesskostenhilfe
war
versagen
beabsichtigte
Rechtsbeschwerde
Aussicht
Erfolg
bietet
§
Satz
.
Zwar
ist
Rechtsbeschwerde
Beschluss
Berufung
unzulässig
verworfen
wird
grundsätzlich
statthaft
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Satz
.
Sache
würde
Rechtsbeschwerde
aber
Antragsteller
günstigen
Entscheidung
führen
Berufung
Recht
unzulässig
verworfen
worden
ist
.
Berufung
war
unstatthaft
Berufung
Amtsgericht
zugelassen
worden
Berufungssumme
erreicht
ist
§
Abs.
Nr.
.
Unterschreiten
Berufungssumme
ist
auch
Antragsteller
Behauptung
fortwirkender
Gehörsverletzungen
meint
ausnahmsweise
unbeachtlich
.
Willen
Gesetzgebers
ist
schluss
Gericht
Gehörsrüge
verwirft
unanfechtbar
321a
Abs.
Satz
.
verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkten
ist
geboten
Überprüfung
behaupteten
Grundrechtsverletzungen
weiteren
Instanz
ermöglichen
BVerfG
BVerfGE
.
gilt
erst
recht
hier
gesetzlichen
Zugangsvoraussetzungen
Berufung
erfüllt
sind
.
Raebel
Kayser