BESCHLUSS IX ZA 22 . September Prozesskostenhilfeverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Kayser Richterin 22 . September beschlossen : Antrag Gewährung Prozesskostenhilfe Einlegung Begründung Rechtsbeschwerde Beschluss 2 . Zivilkammer Landgerichts 3 . Mai wird zurückgewiesen . Gründe : beantragte Prozesskostenhilfe war versagen beabsichtigte Rechtsbeschwerde Aussicht Erfolg bietet § Satz . Zwar ist Rechtsbeschwerde Beschluss Berufung unzulässig verworfen wird grundsätzlich statthaft § Abs. Satz Nr. § Abs. Satz . Sache würde Rechtsbeschwerde aber Antragsteller günstigen Entscheidung führen Berufung Recht unzulässig verworfen worden ist . Berufung war unstatthaft Berufung Amtsgericht zugelassen worden Berufungssumme € erreicht ist § Abs. Nr. . Unterschreiten Berufungssumme ist auch Antragsteller Behauptung fortwirkender Gehörsverletzungen meint ausnahmsweise unbeachtlich . Willen Gesetzgebers ist schluss Gericht Gehörsrüge verwirft unanfechtbar 321a Abs. Satz . verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist geboten Überprüfung behaupteten Grundrechtsverletzungen weiteren Instanz ermöglichen BVerfG BVerfGE . gilt erst recht hier gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen Berufung erfüllt sind . Raebel Kayser