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453 lines
3.6 KiB

BESCHLUSS
24
.
Oktober
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
24
.
Oktober
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
8
.
März
wird
Kosten
Beklagten
unzulässig
verworfen
.
Wert
:
Gründe
:
Beklagten
ist
Grundbuch
Bl
.
Teileigentum
eingetragen
verbunden
Sondereigentum
betreffenden
Aufteilungsplan
näher
bezeichneten
Garagen
.
vorgesehene
Bebauung
Garagen
unterblieb
so
Beklagte
Teileigentum
unbefestigten
Grünflächen
jeweils
hält
.
Teileigentum
ist
belastet
Abteilung
Nr.
brieflos
eingetragenen
Gesamtgrundschuld
DM
51.129,19
Zinsen
Abteilung
Nr.
weiteren
Gesamtgrundschuld
DM
51.129,19
Zinsen
.
Grundschulden
valutieren
mehr
.
Grundpfandgläubiger
erklärten
lassung
bewilligten
Löschung
.
Beklagte
trat
Grundschulden
Beklagte
Abtretung
Grundschuld
Abteilung
Nr.
25
.
April
Grundbuch
eingetragen
wurde
.
Klägerin
Rechtsvorgängerin
erwirkte
Beklagten
Zahlungstitel
DM
.
ließ
Lasten
Teileigentums
Abteilung
Nr.
Bl
.
Nr.
Bl
.
Sicherungshypotheken
jeweils
DM
eintragen
Zwangsversteigerung
betreibt
.
Zwangsversteigerungsverfahren
wurde
Verkehrswert
Grünflächen
jeweils
festgesetzt
.
Klägerin
verlangt
§
Abs.
Löschung
Grundschulden
Zustimmung
Löschung
Vorlage
Grundschuldbriefes
betreffend
Grundschuld
Abteilung
Nr.
Zwecke
Löschung
.
beruft
Stellung
nachrangige
Grundpfandgläubigerin
erster
Linie
eigenem
Recht
hilfsweise
Bl
.
eingetragenen
Grünflächen
abgetretenem
Recht
Bezug
Abteilung
Nr.
jeweils
eingetragenen
Sicherungshypotheken
DM
.
Landgericht
hat
Beklagten
verurteilt
zuständigen
Grundbuchamt
Löschung
Grundschulden
Abteilung
Nr.
beantragen
Beklagte
Löschung
Grundschuld
Abteilung
Nr.
zuzustimmen
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
Beklagte
Berufung
Klägerin
weitergehend
verurteilt
Grundschuldbrief
betreffend
Grundschuld
Abteilung
Nr.
buchamt
Löschung
vorzulegen
.
Beschwerde
erstreben
Beklagten
Zulassung
Revision
.
II
.
Beschwerde
ist
statthaft
Wert
Beschwerdegegenstandes
übersteigt
§
Nr.
.
Wertgrenze
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
Wert
Beschwerdegegenstandes
beabsichtigten
Revisionsverfahren
maßgebend
Wertberechnung
allgemeinen
Grundsätzen
.
vorzunehmen
ist
Beschluss
8
.
Mai
.
.
1
.
Parteien
streiten
Löschung
zweier
Grundschulden
jeweils
51.129,19
Vorlage
Abteilung
Nr.
eingetragenen
Grundpfandrecht
gehörenden
Briefes
.
Streit
Pfandrecht
geführt
wird
§
Satz
Alt
.
ist
grundsätzlich
Nennbetrag
betreffenden
Grundpfandrechts
maßgeblich
unabhängig
Höhe
Valutierung
dingliche
Belastung
voller
Höhe
Nennbetrages
auswirkt
.
Jedoch
kommt
§
Satz
dann
Gegenstand
Pfandrechts
geringeren
Wert
hat
Zöller/Herget
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
"
Löschung
"
§
Rdn
.
9
;
Stein/Jonas/
22
.
Aufl
.
§
Rdn
.
36
;
MünchKomm-ZPO/Schwerdtfeger
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
ist
hier
auszugehen
.
streitbefangenen
Gesamtgrundschulden
ruhen
Grundstücken
Verkehrswert
jeweils
insgesamt
anzusetzen
ist
.
ist
geringeren
Wert
Grundstücke
abzustellen
erforderliche
Mindestbeschwer
erreicht
wird
.
2
.
Beklagten
haben
vorgetragen
abweichende
Beurteilung
rechtfertigen
könnte
.
Revisionsgericht
Prüfung
Zulässigkeit
Beschwerde
feststellen
kann
Wertgrenze
überschritten
ist
muss
Beschwerdeführer
nur
Zulassungsgründe
laufender
Begründungsfrist
vortragen
auch
darlegen
beabsichtigten
Revision
Abänderung
Berufungsurteils
Umfang
Wertgrenze
übersteigt
erstreben
will
Beschluss
27
.
Juni
VersR
.
Überdies
hat
Angaben
Darlegung
Wertgrenze
dienen
glaubhaft
machen
Beschluss
26
.
Oktober
.
m.w
.
.
fehlt
hier
.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Hagen
Entscheidung
OLG
Entscheidung