BESCHLUSS 24 . Oktober Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Richterin Dr. Richter Dr. 24 . Oktober beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 8 . März wird Kosten Beklagten unzulässig verworfen . Wert : € Gründe : Beklagten ist Grundbuch Bl . Teileigentum eingetragen verbunden Sondereigentum betreffenden Aufteilungsplan näher bezeichneten Garagen . vorgesehene Bebauung Garagen unterblieb so Beklagte Teileigentum unbefestigten Grünflächen jeweils hält . Teileigentum ist belastet Abteilung Nr. brieflos eingetragenen Gesamtgrundschuld DM 51.129,19 € Zinsen Abteilung Nr. weiteren Gesamtgrundschuld DM 51.129,19 € Zinsen . Grundschulden valutieren mehr . Grundpfandgläubiger erklärten lassung bewilligten Löschung . Beklagte trat Grundschulden Beklagte Abtretung Grundschuld Abteilung Nr. 25 . April Grundbuch eingetragen wurde . Klägerin Rechtsvorgängerin erwirkte Beklagten Zahlungstitel DM € . ließ Lasten Teileigentums Abteilung Nr. Bl . Nr. Bl . Sicherungshypotheken jeweils DM € eintragen Zwangsversteigerung betreibt . Zwangsversteigerungsverfahren wurde Verkehrswert Grünflächen jeweils € festgesetzt . Klägerin verlangt § Abs. Löschung Grundschulden Zustimmung Löschung Vorlage Grundschuldbriefes betreffend Grundschuld Abteilung Nr. Zwecke Löschung . beruft Stellung nachrangige Grundpfandgläubigerin erster Linie eigenem Recht hilfsweise Bl . eingetragenen Grünflächen abgetretenem Recht Bezug Abteilung Nr. jeweils eingetragenen Sicherungshypotheken DM € . Landgericht hat Beklagten verurteilt zuständigen Grundbuchamt Löschung Grundschulden Abteilung Nr. beantragen Beklagte Löschung Grundschuld Abteilung Nr. zuzustimmen . Oberlandesgericht hat Berufung Beklagten zurückgewiesen Beklagte Berufung Klägerin weitergehend verurteilt Grundschuldbrief betreffend Grundschuld Abteilung Nr. buchamt Löschung vorzulegen . Beschwerde erstreben Beklagten Zulassung Revision . II . Beschwerde ist statthaft Wert Beschwerdegegenstandes € übersteigt § Nr. . Wertgrenze Nichtzulassungsbeschwerde ist Wert Beschwerdegegenstandes beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend Wertberechnung allgemeinen Grundsätzen . vorzunehmen ist Beschluss 8 . Mai . . 1 . Parteien streiten Löschung zweier Grundschulden jeweils 51.129,19 € Vorlage Abteilung Nr. eingetragenen Grundpfandrecht gehörenden Briefes . Streit Pfandrecht geführt wird § Satz Alt . ist grundsätzlich Nennbetrag betreffenden Grundpfandrechts maßgeblich unabhängig Höhe Valutierung dingliche Belastung voller Höhe Nennbetrages auswirkt . Jedoch kommt § Satz dann Gegenstand Pfandrechts geringeren Wert hat Zöller/Herget 26 . Aufl . § Rdn . " Löschung " § Rdn . 9 ; Stein/Jonas/ 22 . Aufl . § Rdn . 36 ; MünchKomm-ZPO/Schwerdtfeger 2 . Aufl . § Rdn . . ist hier auszugehen . streitbefangenen Gesamtgrundschulden ruhen Grundstücken Verkehrswert jeweils € insgesamt € anzusetzen ist . ist geringeren Wert Grundstücke abzustellen erforderliche Mindestbeschwer € erreicht wird . 2 . Beklagten haben vorgetragen abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte . Revisionsgericht Prüfung Zulässigkeit Beschwerde feststellen kann Wertgrenze € überschritten ist muss Beschwerdeführer nur Zulassungsgründe laufender Begründungsfrist vortragen auch darlegen beabsichtigten Revision Abänderung Berufungsurteils Umfang Wertgrenze € übersteigt erstreben will Beschluss 27 . Juni VersR . Überdies hat Angaben Darlegung Wertgrenze dienen glaubhaft machen Beschluss 26 . Oktober . m.w . . fehlt hier . Dr. Dr. Vorinstanzen : Hagen Entscheidung OLG Entscheidung