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888 lines
7.8 KiB

BESCHLUSS
15
.
Dezember
Rechtsstreit
nachträglicher
Leitsatz
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
;
VV
Nr.
Nr.
Geschäftsgebühr
VV
Nr.
Nr.
setzt
Verfahren
gesetzlich
eingerichteten
Schiedsstelle
.
fällt
Verfahren
kirchlichen
Vermittlungsstelle
Anrufung
Beschreiten
Rechtsweges
rein
arbeitsvertraglich
vereinbart
ist
.
Beschluss
15
.
Dezember
AG
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Richterin
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
15
.
Dezember
einstimmig
beschlossen
:
Senat
beabsichtigt
Revision
Klägers
Urteil
23
.
Zivilkammer
Landgerichts
24
.
Februar
Beschluss
§
Satz
zurückzuweisen
.
Parteien
erhalten
Gelegenheit
Stellungnahme
31
.
Januar
.
Gründe
:
Kläger
Gewerkschaft
fordert
beklagten
Rechtsschutzversicherer
Freistellung
außergerichtlichen
Rechtsanwaltskosten
.
Versicherungsverhältnis
liegen
Bedingungen
zugrunde
Allgemeinen
Bedingungen
Rechtsschutzversicherung
Folgenden
:
entsprechen
.
Arbeitsverhältnisse
zweier
Mitglieder
Klägers
jeweiligen
kirchlichen
Anstellungsträgern
gekündigt
worden
waren
erhoben
beauftragten
Rechtsanwälte
Fällen
Kündigungsschutzklage
riefen
gleichzeitig
kircheninterne
Vermittlung
.
Beklagte
zahlte
nur
gerichtlichen
Verfahren
entstandenen
Rechtsanwaltsgebühren
.
Kläger
meint
auch
außergerichtliche
Vertretung
Verfahren
kirchlichen
Vermittlungsstellen
Beklagten
erstattende
Rechtsanwaltsgebühren
entstanden
seien
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
hatte
Erfolg
;
Landgericht
hat
Revision
Entscheidung
zugelassen
.
II
.
Voraussetzungen
Zulassung
liegen
;
Revision
hat
auch
Aussicht
Erfolg
§
Satz
.
1
.
Grundsätzliche
Bedeutung
.
S.
§
Abs.
Satz
Nr.
hat
Rechtssache
.
Grundsätzliche
Bedeutung
kommt
Rechtssache
schon
dann
lediglich
Zusammenhang
abstrakt
generell
formulierten
Rechtsfrage
gebracht
wird
.
Erforderlich
ist
weiter
Rechtsfrage
konkreten
Rechtsstreit
Rechtsprechung
Rechtslehre
beteiligten
Verkehrskreisen
umstritten
ist
vgl.
Senatsbeschluss
10
.
Dezember
VersR
Rechtssache
Rechtsfrage
konkreten
Fall
entscheidungserheblich
klärungsbedürftig
klärungsfähig
aufwirft
unbestimmten
Vielzahl
Fällen
stellen
kann
abstrakte
Interesse
Allgemeinheit
einheitlichen
Entwicklung
Handhabung
Rechts
berührt
vgl.
Beschlüsse
27
.
März
291
;
1
.
Oktober
XI
.
derartige
Bedeutung
hat
Klärung
hier
entscheidungserheblichen
Fragen
.
Auslegung
maßgeblichen
Regelung
Auslegung
Rechtsanwaltsvergütungsvorschriften
ist
Rechtsverhältnis
Parteien
umstritten
.
§
trägt
Versicherer
"
Gebühren
Schlichtungsverfahrens
Höhe
Gebühren
Falle
Anrufung
zuständigen
staatlichen
Gerichtes
Instanz
entstehen
"
.
Wortlaut
§
enthält
Rechtsanwaltsvergütungsregelungen
§
Abs.
Ziff
.
Nr.
Ziff
.
entsprechende
Einschränkung
gesetzlich
eingerichtete
Einigungsstellen
.
einschränkende
Auslegung
Wortlaut
gibt
Anlass
.
Dementsprechend
gilt
Kostenübernahme
Auffassung
Schlichtungsverfahren
Art
Armbrüster
27
.
Aufl
.
.
5
;
Bauer
Harbauer
Rechtsschutzversicherung
§
Rn
.
121
;
2
.
Aufl
.
.
insbesondere
auch
betriebliche
Schiedsstellen
Tarifvertrag
Betriebsvereinbarung
beruhen
Versicherungsrechtshandbuch
2
.
Aufl
.
S.
.
Allerdings
sind
Rechtsanwaltskosten
§
nur
Rahmen
gesetzlichen
Vergütung
erstattungsfähig
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Vertretung
Vermittlungsverfahren
gebühren
§
Abs.
Satz
Ziff
.
BRAGO
Anlage
Abs.
Nr.
Ziff
.
VV
entstanden
sind
.
unmittelbaren
Anwendung
§
Abs.
Satz
Ziff
.
Nr.
Ziff
.
VV
kirchliche
Vermittlungsstellen
steht
klare
Wortlaut
Gebührentatbestände
.
Zwar
setzen
§
Abs.
Satz
Ziff
.
BRAGO
Nr.
Ziff
.
VV
Einrichtung
Gütestelle
unmittelbar
formelles
Gesetz
geregelt
ist
.
Bezugnahme
Ziff
.
konkret
aufgeführten
Gütestellen
folgt
vielmehr
Einrichtung
Gesetz
enthaltenen
Ermächtigung
ausreichend
ist
;
Madert
Gerold/Schmidt/
Eicken/Madert/Müller-Rabe
19
.
Aufl
.
VV
.
7
;
Jungbauer
Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher
3
.
Aufl
.
Nr.
VV
.
12
;
Feller
Vogt/Feller
3
.
Aufl
.
S.
.
gesetzliche
Ermächtigung
Einrichtung
kirchlichen
Vermittlungsstellen
fehlt
jedoch
.
Insbesondere
findet
§
Arbeitsrechtsregelungsgesetzes
lediglich
bestimmt
Arbeitsbedingungen
tarifvertraglichen
Regelungen
gestalten
sind
.
Kirchliche
Angestelltentarifvertrag
15
.
Januar
veröffentlicht
GVOBl
.
Nordelbischen
Evangelisch-Lutherischen
Kirche
S.
stellt
bereits
gesetzliche
Grundlage
Schlichtungsverfahren
kirchlichen
Vermittlungsstellen
Vertragsmuster
Vermittlungsstellen
betreffenden
Verpflichtungsklausel
erwähnt
.
Offen
bleiben
kann
vorliegende
Revisionsverfahren
§
Abs.
unzutreffende
Feststellung
unstreitigen
Tatbestand
Berufungsurteils
zugrunde
legen
ist
Arbeitsvertragsmuster
Bestandteil
allgemeinverbindlich
erklärten
KAT-NEK
ist
.
Auch
Grundlage
könnte
Tarifvertrag
gesetzliche
"
Ermächtigung
Einrichtung
kirchlichen
Vermittlungsstellen
gesehen
werden
Verbindlichkeit
Klausel
Übernahme
Arbeitsvertrag
bedarf
"
Mitteilungen
1
.
Januar
klarstellen
Arbeitsvertragsparteien
freisteht
.
Anrufung
Einrichtung
Vermittlungsstellen
beruht
ausschließlich
Entscheidung
Arbeitsvertragsparteien
.
extensive
Auslegung
Wortsinn
eindeutigen
Begriffs
gesetzlichen
"
Einrichtung
Ziff
.
Vergütungsregelungen
scheidet
auch
Berücksichtigung
Sinn
Zweck
einschränkenden
Formulierung
.
Wortlaut
Regelung
Bezugnahme
ausdrücklich
Ziff
.
Ziff
.
erwähnten
Schlichtungsstellen
ergibt
Intention
Gesetzgebers
Anwendung
besonderen
Gebühr
Vermittlungsverfahren
Interesse
Vorhersehbarkeit
Gebührenlast
Parteien
klar
begrenzen
.
Beschränkung
gesetzlich
eingerichtete
Einigungsstellen
wird
zugleich
gewährleistet
besondere
Gebühr
nur
Verfahren
Einigungsstellen
anfällt
Besetzung
strukturierten
Verfahrens
hinreichendes
Maß
Neutralität
Kompetenz
aufweisen
.
Zweck
lässt
nur
restriktive
Wortsinn
orientierte
Auslegung
Vergütungsvorschrift
gewährleisten
.
können
vertragliche
Regelung
Status
Religionsgemeinschaften
Körperschaft
öffentlichen
Rechts
Art
.
GG
.
V.m
.
Art
.
Abs.
Satz
abgeleitete
allgemeine
Befugnis
öffentlich-rechtlicher
Rechtssetzung
Begriff
gesetzlichen
"
Einrichtung
subsumiert
werden
.
Auch
analoge
Anwendung
Vergütungsregelungen
Verfahren
kirchlichen
Vermittlungsstellen
kommt
Betracht
.
fehlt
bereits
Analogie
erforderliche
vgl.
Urteil
14
.
Juni
m.w
.
planwidrige
Regelungslücke
.
Ausweitung
Gebührentatbestandes
vertraglich
vereinbarte
Streitbeilegungsverfahren
wollte
Gesetzgeber
Vorhersehbarkeit
Gebührenlast
erkennbar
vermeiden
.
Annahme
Gesetzgeber
Möglichkeit
arbeitsvertraglichen
Regelung
planwidrig
übersehen
haben
könnte
steht
auch
Ziff
.
auch
Ziff
.
Gebührenregelungen
Verfahren
Schlichtung
Streitigkeiten
Ausbildungsverhältnissen
betreffen
.
Kläger
geforderte
verfassungskonforme
Auslegung
Gebührentatbestände
Berücksichtigung
Selbstbestimmungsrechts
-Kirche
Art
.
GG
.
V.m
.
Art
.
Abs.
Satz
besteht
Anlass
.
können
Parteien
Rechtsstreits
Selbstbestimmungsrecht
berufen
noch
ist
-Kirche
Recht
eigenen
Angelegenheiten
regeln
beeinträchtigt
.
Entscheidungserheblich
ist
allein
Frage
Gebührenregelungen
vertraglich
vereinbarte
Vermittlungsverfahren
Anwendung
finden
.
Frage
ist
Parteien
streitigen
Fälle
Rechtsprechung
Rechtslehre
umstritten
.
Nur
vereinzelt
.
S.
wird
vertreten
§
private
Streitbeilegungseinrichtungen
angewendet
werden
sollte
.
grundsätzliche
Bedeutung
folgt
hieraus
.
2
.
Auch
Berufungsgericht
angenommene
Zulassungsgrund
Fortbildung
Rechts
liegt
.
Zulassungsgrund
setzt
Einzelfall
Veranlassung
gibt
Leitsätze
Auslegung
Gesetzesbestimmungen
materiellen
formellen
Rechts
aufzustellen
Gesetzeslücken
auszufüllen
.
Anlass
besteht
Entwicklung
höchstrichterlicher
Leitsätze
nur
dann
rechtliche
Beurteilung
typischer
verallgemeinerungsfähiger
Lebenssachverhalte
richtungweisenden
Orientierungshilfe
ganz
teilweise
fehlt
vgl.
Beschluss
27
.
März
.
Bedürfnis
-9-
Orientierungshilfe
Auslegung
hier
maßgeblichen
Regelung
einschlägigen
Gebührentatbestände
besteht
genannten
Gründen
.
Dr.
Felsch
Dr.
Hinweis
:
Revisionsverfahren
erledigt
worden
.
ist
Revisionsrücknahme
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung