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1104 lines
9.8 KiB

NAMEN
Rechtsstreit
Verkündet
:
17
.
April
Justizobersekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Felsch
mündliche
Verhandlung
17
.
April
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
15
.
Februar
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
Angestellter
Sparkasse
war
Beklagten
Versorgungsanstalt
Bundes
Länder
pflichtversichert
.
Sparkasse
Beteiligte
Beklagten
Sinne
§
Satzung
kündigte
Beteiligungsverhältnis
31
.
Dezember
.
Kündigung
Beteiligungsverhältnisses
hat
Folge
Kläger
beitragsfrei
Versicherter
§
Abs.
Eintritt
Versicherungsfalles
§
nur
Anspruch
derzeit
noch
statische
Versicherungsrente
§
Abs.
Form
Mindestversorgung
hat
.
§
Abs.
VBLS
ergibt
Verpflichtung
ausscheidenden
Beteiligten
versicherungsmathematischen
Grundsätzen
errechnenden
Gegenwert
Beklagte
leisten
Anstaltsvermögen
Beteiligung
erfüllenden
Verpflichtungen
decken
.
Kündigung
Beteiligungsverhältnisses
Sparkasse
war
erfolgt
Maßgabe
Vorstand
Personalrat
12
November
getroffenen
"
Dienstvereinbarung
Versorgungsordnung
"
folgenden
"
eigenes
Zusatzversorgungssystem
Mitarbeiter
schaffen
.
Hinblick
hatte
Sparkasse
bereits
23
.
August
Kläger
schriftlich
vereinbart
einerseits
Versicherungsleistungen
Beklagte
unwiderruflich
verzichte
andererseits
Beklagten
Vereinbarung
vorformulierte
"
Verzichts-/Erlaßerklärung
"
antragen
werde
.
Beklagte
hat
Annahme
Kläger
hin
unterbreiteten
Angebots
23
.
August
Abschluß
Erlaßvertrages
abgelehnt
.
Kläger
meint
Beklagte
sei
Annahme
Erlaßangebots
verpflichtet
.
beitragsfreien
Versicherung
Beklagten
habe
Versicherungsfall
lediglich
Anspruch
statische
Versicherungsrente
.
statische
Teil
Sparkasse
Rahmen
Versorgung
anrechnen
könnte
werde
Entfallen
Leistungen
Beklagten
Rahmen
Versorgungssystems
Sparkasse
dynamisiert
so
Weise
bessere
höhere
Versorgungsleistungen
erlangen
könne
.
komme
berechtigtes
Interesse
Abschluß
Erlaßvereinbarung
;
gegenläufige
Intere
ssen
Beklagten
seien
ersichtlich
.
Kläger
begehrt
Verurteilung
Beklagten
Abgabe
Annahmeerklärung
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
ist
Erfolg
geblieben
.
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Begehren
.
Entscheidungsgründe
:
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
Beklagte
verpflichtet
Erlaßangebot
Klägers
anzunehmen
.
Bestimmungen
Satzung
Beklagten
ergebe
Verpflichtung
auch
Berücksichtigung
Grundsätze
Glauben
.
Zivilrecht
beherrschenden
Prinzip
Privatautonomie
folge
auch
Freiheit
Abschluß
Vertrages
abzulehnen
.
gelte
grundsätzlich
auch
Erlaßvertrag
.
andere
Beziehungen
Gläubigers
Dritten
hier
Sparkasse
Abschluß
Erlaßvertrages
günstiger
gestalten
könnten
reiche
allein
andere
Bewertung
rechtfertigen
.
könne
auch
festgestellt
werden
Beklagten
Ablehnung
Vertragschlusses
berechtigten
Interessen
Seite
stünden
.
Übertragung
Rechtsprechung
entwickelten
Grundsätze
vorzeitigen
Rückzahlung
Darlehen
vorliegenden
Fall
komme
Betracht
.
II
.
wendet
Revision
Ergebnis
Erfolg
.
1
.
satzungsgemäß
vorgesehenen
§
VBLS
Kündigung
Beteiligungsverhältnisses
Sparkasse
ist
anders
Revision
meint
Geschäftsgrundlage
künftigen
Versicherungsansprüche
Klägers
entfallen
.
Art
Umfang
Leistungen
sind
vielmehr
auch
Fall
Beendigung
Beteiligung
Satzung
Beklagten
Regelungen
Allgemeine
Versicherungsbedingungen
darstellen
ausdrücklich
geregelt
§
Abs.
.
Risiko
Kündigung
dynamische
Versorgungsrente
erhalten
ist
mithin
Vertrag
Versicherten
zugewiesen
.
dergestalt
Vertragsinhalt
erhoben
worden
ist
kann
bloße
Geschäftsgrundlage
vgl.
f.
Urteil
27
.
September
.
2
.
Beklagte
ist
auch
Berücksichtigung
Versicherungsverhältnis
beherrschenden
Grundsatzes
Glauben
Annahme
Erlaßangebots
verpflichtet
.
Auszugehen
ist
Bindung
auch
Klägers
Vertragsschluß
beteiligten
Versicherten
Gruppenversicherungsvertrag
begründeten
Rechtsverhältnisse
vgl.
f.
;
.
Umstände
berechtigtes
Interesse
Klägers
Erlaßvereinbarung
begründen
könnten
vgl.
hat
Kläger
schlüssig
dargelegt
.
ergeben
auch
Kläger
insbesondere
stützen
will
.
meint
könne
Arbeitgeberin
volldynamisierte
Betriebsrente
auch
Beitragszeit
31
.
Dezember
nur
dann
beanspruchen
Rentenleistungen
Beklagten
Pflicht
Arbeitgeberin
Zahlung
entsprechenden
Deckungsbetrages
§
Abs.
VBLS
entfielen
findet
Regelungen
Stütze
.
erleidet
Kläger
Anrechnung
zugrundeliegenden
Dienstzeiten
noch
Höhe
Versorgungsleistungen
Gewährung
Versicherungsrente
Beklagten
Nachteile
.
Vielmehr
bestimmt
§
Abs.
anrechnungsfähige
Dienstzeit
Zeit
ist
versorgungsberechtigter
Mitarbeiter
Eintritt
Sparkasse
frühestens
Vollendung
17
.
Lebensjahres
längstens
Vollendung
65
.
Lebensjahres
Arbeitsverhältnis
Sparkasse
gestanden
hat
.
wird
Dienstzeit
Kläger
Beklagten
pflichtversichert
war
Errechnung
Versorgungsleistung
Abzug
gebracht
.
Auch
Höhe
Kläger
künftig
zustehenden
Rentenleistung
wird
Gewährung
Versicherungsrente
Ergebnis
nachteilig
beeinflußt
.
Abs.
lautet
folgt
:
"
Sparkasse
verpflichtet
Jahr
Anpassung
laufenden
Versorgungsleistungen
Nettolohnentwicklung
durchzuführen
.
"
§
Abs.
VO
ist
Verfahren
Anpassung
geregelt
.
Vorschrift
befaßt
aber
Berücksichtigung
Versicherungsleistungen
Beklagten
.
ergibt
vielmehr
§
.
lautet
:
"
Empfänger
Versorgungsleistung
Sparkasse
Versicherungsrenten
Versicherung
erhalten
werden
Leistungen
Zeiten
anrechnungsfähigen
Dienstzeit
gemäß
§
beruhen
betriebliche
Versorgungsleistung
angerechnet
.
"
ist
Wortsinn
so
verstehen
Sparkasse
Eintritt
Versorgungsfalles
zwar
Zahlungen
Beklagten
gekürzten
Betrag
leisten
hat
Empfänger
insgesamt
zufließende
Versorgung
jedoch
verringert
.
ist
betriebliche
Versorgungsleistung
auch
Zeitraum
gewähren
Anpassung
laufenden
Versorgungsleistungen
"
gemäß
§
Abs.
VO
einzubeziehen
Versorgungsoder
Versicherungsrente
Beklagten
bezogen
wird
.
Empfänger
soll
also
Bezug
Leistungen
Beklagten
insgesamt
schlechter
stehen
.
Vielmehr
wird
Anrechnung
Leistungen
insoweit
kürzende
Versorgungsleistung
Sparkasse
lediglich
Kumulierung
Rentenleistungen
vermieden
.
Gesamtzusammenhang
Regelungen
ergibt
.
Nur
Auslegung
ist
auch
Erklärung
1
.
Ergänzung
VO
vereinbar
Sparkasse
Mitarbeitern
garantiert
insgesamt
günstiger
Versorgung
Beklagte
ist
.
Hätten
vereinbarenden
Parteien
vereinbaren
wollen
Sparkasse
Dienstzeiten
Ansprüche
Versicherungsrente
Beklagte
bestehen
eigenen
Versorgungsleistungen
befreit
werde
so
hätte
entsprechend
eindeutigen
Regelung
bedurft
.
gilt
insbesondere
auch
Rücksicht
Arbeitnehmer
Verschlechterung
betrieblicher
Tarifvertrag
beruhender
Versorgungszusagen
Arbeitgebers
allenfalls
besonderen
erlangten
Besitzstand
angemessen
berücksichtigenden
Voraussetzungen
hinzunehmen
braucht
vgl.
Münchner
Handbuch
Arbeitsrecht
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
.
.
Offenbar
versteht
auch
Arbeitgeberin
Klägers
genannten
Kläger
günstigen
Sinne
.
spricht
jedenfalls
Anlage
vorgelegte
undatierte
Mitteilung
Vorstandes
.
enthält
vorläufig
bezeichnete
Berechnungen
"
Anlehnung
VBL-Systematik
gem.
2
.
Ergänzung
ermittelten
Mindestrente
auch
Sparkassenrente
-9-
Klägers
Versorgungsfall
.
Anlage
Schreibens
Empfänger
Vorteile
Sparkassenversorgung
Leistungen
Verbleib
Versorgungssystem
Beklagten
verdeutlichen
soll
wird
Sparkassenrente
zunächst
gesamte
anrechnungsfähige
Dienstzeit
dynamisierter
Form
ermittelt
beziffert
.
Anschluß
Berechnungsergebnisse
wird
erklärt
Spa
Mindestrente
"
eventuell
geleistete
Versicherungsrente
gekürzt
"
werde
.
Auch
kann
anderslautenden
Hinweis
nur
so
verstanden
werden
Sparkasse
zwar
Höhe
Versicherungsrente
Leistungspflicht
befreit
sein
Gesamtumfang
Versorgung
jedoch
beeinflußt
werden
soll
.
Z
wird
Kläger
vorausgehenden
Formschreiben
angesonnen
"
vollständige
Umstellung
Versorgung
Versorgungsansprüche
Beklagten
beigefügter
Verzichtserklärung
verzichten
.
folgt
abschließende
Hinweis
Kl
äger
Verzicht
Versorgungsleistungen
Beklagten
Sparkasse
erhalte
.
Kläger
behaupteten
Nachteilen
Falles
Nichtverzichts
ist
auch
hier
Rede
.
Inanspruchnahme
Vorteile
Kläger
hängt
schließlich
auch
Inhalt
23
.
August
Sparkasse
getroffenen
Vereinbarung
Abschluß
Erlaßvertrages
Beklagten
.
weist
evisionserwiderung
Recht
.
Inhalt
genannten
Individualvereinbarung
erschiene
ohnehin
bedenklich
Sparkasse
Kläger
Risiko
zuweisen
würde
Versorgungsfall
Dienstzeit
31
.
Dezember
schlechtere
Leistungen
erhalten
Verbleib
Versorgungssystem
Beklagten
allein
Sparkasse
selbst
Arbeitgeberin
Kündigung
Situation
unmittelbar
herbeigeführt
hat
.
bedarf
jedoch
weiteren
Erörterung
Individualvereinbarung
Rechtsfolge
vorsieht
.
Zwar
ist
Vereinbarung
Ziffern
Hinblick
Sparkasse
schaffende
"
eigenständige
Versorgungswerk
geschlossen
worden
enthält
Ziffer
Satz
Hinweis
Beklagten
leistende
Versicherungsrente
Sparkasse
erbringenden
Versorgungsleistungen
"
grundsätzlich
angerechnet
"
werde
.
Auch
sieht
Unwirksamkeit
Vereinbarung
Anlage
Entwurf
beigefügte
Verzichtsvereinbarung
Mitarbeiter
Beklagten
rechtswirksam
sein
sollte
.
Künftige
Versorgungsansprüche
Klägers
Sparkasse
werden
jedoch
berührt
.
ergibt
schon
Präambel
Mitarbeiter
Sparkasse
31
.
Dezember
regelmäßigen
Beschäftigungsverhältnis
Sparkasse
steht
Tag
Eintritts
Sparkasse
Anwartschaft
betriebliche
Versorgungsleistungen
Maßgabe
Versorgungsordnung
erwirbt
.
einzelvertragliche
Vereinbarung
§
Abs.
Mitarbeiter
Aufnahme
Kreis
Versorgungsberechtigten
ausgeschlossen
werden
kann
liegt
Vereinbarung
23
.
August
offensichtlich
.
Kläger
entgehen
Unwirksamkeit
Vereinbarung
23
.
August
lediglich
Ziffer
genannten
Vorteile
.
Ziffer
verpflichtet
Sparkasse
Lohnsteuerzahlungen
Kläger
Vergangenheit
Umlage
Beklagte
geleistet
hat
Finanzamt
geltend
machen
Betrages
DM
Umlagejahr
Abzug
individueller
Steuern
Abgaben
erstatten
.
Steuererstattung
Ziffer
gerichtetes
Interesse
Zustandekommen
Erlaßvertrages
Beklagten
hat
Kl
äger
aber
geltend
gemacht
noch
näher
beziffert
.
Selbst
Interesse
berücksichtigt
werden
könnte
wäre
allein
ausreichend
Klage
geltend
gemachten
Anspruch
rechtfertigen
.
wirtschaftliches
Interesse
Arbeitgeberin
Erlaß
kann
Kläger
Erfolg
berufen
.
Dr.
Felsch