NAMEN Rechtsstreit Verkündet : 17 . April Justizobersekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Richter Felsch mündliche Verhandlung 17 . April Recht erkannt : Revision Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 15 . Februar wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger Angestellter Sparkasse war Beklagten Versorgungsanstalt Bundes Länder pflichtversichert . Sparkasse Beteiligte Beklagten Sinne § Satzung kündigte Beteiligungsverhältnis 31 . Dezember . Kündigung Beteiligungsverhältnisses hat Folge Kläger beitragsfrei Versicherter § Abs. Eintritt Versicherungsfalles § nur Anspruch derzeit noch statische Versicherungsrente § Abs. Form Mindestversorgung hat . § Abs. VBLS ergibt Verpflichtung ausscheidenden Beteiligten versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnenden Gegenwert Beklagte leisten Anstaltsvermögen Beteiligung erfüllenden Verpflichtungen decken . Kündigung Beteiligungsverhältnisses Sparkasse war erfolgt Maßgabe Vorstand Personalrat 12 November getroffenen " Dienstvereinbarung Versorgungsordnung " folgenden " eigenes Zusatzversorgungssystem Mitarbeiter schaffen . Hinblick hatte Sparkasse bereits 23 . August Kläger schriftlich vereinbart einerseits Versicherungsleistungen Beklagte unwiderruflich verzichte andererseits Beklagten Vereinbarung vorformulierte " Verzichts-/Erlaßerklärung " antragen werde . Beklagte hat Annahme Kläger hin unterbreiteten Angebots 23 . August Abschluß Erlaßvertrages abgelehnt . Kläger meint Beklagte sei Annahme Erlaßangebots verpflichtet . beitragsfreien Versicherung Beklagten habe Versicherungsfall lediglich Anspruch statische Versicherungsrente . statische Teil Sparkasse Rahmen Versorgung anrechnen könnte werde Entfallen Leistungen Beklagten Rahmen Versorgungssystems Sparkasse dynamisiert so Weise bessere höhere Versorgungsleistungen erlangen könne . komme berechtigtes Interesse Abschluß Erlaßvereinbarung ; gegenläufige Intere ssen Beklagten seien ersichtlich . Kläger begehrt Verurteilung Beklagten Abgabe Annahmeerklärung . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägers ist Erfolg geblieben . zugelassenen Revision verfolgt Kläger Begehren . Entscheidungsgründe : Rechtsmittel hat Erfolg . Auffassung Berufungsgerichts ist Beklagte verpflichtet Erlaßangebot Klägers anzunehmen . Bestimmungen Satzung Beklagten ergebe Verpflichtung auch Berücksichtigung Grundsätze Glauben . Zivilrecht beherrschenden Prinzip Privatautonomie folge auch Freiheit Abschluß Vertrages abzulehnen . gelte grundsätzlich auch Erlaßvertrag . andere Beziehungen Gläubigers Dritten hier Sparkasse Abschluß Erlaßvertrages günstiger gestalten könnten reiche allein andere Bewertung rechtfertigen . könne auch festgestellt werden Beklagten Ablehnung Vertragschlusses berechtigten Interessen Seite stünden . Übertragung Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorzeitigen Rückzahlung Darlehen vorliegenden Fall komme Betracht . II . wendet Revision Ergebnis Erfolg . 1 . satzungsgemäß vorgesehenen § VBLS Kündigung Beteiligungsverhältnisses Sparkasse ist anders Revision meint Geschäftsgrundlage künftigen Versicherungsansprüche Klägers entfallen . Art Umfang Leistungen sind vielmehr auch Fall Beendigung Beteiligung Satzung Beklagten Regelungen Allgemeine Versicherungsbedingungen darstellen ausdrücklich geregelt § Abs. . Risiko Kündigung dynamische Versorgungsrente erhalten ist mithin Vertrag Versicherten zugewiesen . dergestalt Vertragsinhalt erhoben worden ist kann bloße Geschäftsgrundlage vgl. f. Urteil 27 . September . 2 . Beklagte ist auch Berücksichtigung Versicherungsverhältnis beherrschenden Grundsatzes Glauben Annahme Erlaßangebots verpflichtet . Auszugehen ist Bindung auch Klägers Vertragsschluß beteiligten Versicherten Gruppenversicherungsvertrag begründeten Rechtsverhältnisse vgl. f. ; . Umstände berechtigtes Interesse Klägers Erlaßvereinbarung begründen könnten vgl. hat Kläger schlüssig dargelegt . ergeben auch Kläger insbesondere stützen will . meint könne Arbeitgeberin volldynamisierte Betriebsrente auch Beitragszeit 31 . Dezember nur dann beanspruchen Rentenleistungen Beklagten Pflicht Arbeitgeberin Zahlung entsprechenden Deckungsbetrages § Abs. VBLS entfielen findet Regelungen Stütze . erleidet Kläger Anrechnung zugrundeliegenden Dienstzeiten noch Höhe Versorgungsleistungen Gewährung Versicherungsrente Beklagten Nachteile . Vielmehr bestimmt § Abs. anrechnungsfähige Dienstzeit Zeit ist versorgungsberechtigter Mitarbeiter Eintritt Sparkasse frühestens Vollendung 17 . Lebensjahres längstens Vollendung 65 . Lebensjahres Arbeitsverhältnis Sparkasse gestanden hat . wird Dienstzeit Kläger Beklagten pflichtversichert war Errechnung Versorgungsleistung Abzug gebracht . Auch Höhe Kläger künftig zustehenden Rentenleistung wird Gewährung Versicherungsrente Ergebnis nachteilig beeinflußt . Abs. lautet folgt : " Sparkasse verpflichtet Jahr Anpassung laufenden Versorgungsleistungen Nettolohnentwicklung durchzuführen . " § Abs. VO ist Verfahren Anpassung geregelt . Vorschrift befaßt aber Berücksichtigung Versicherungsleistungen Beklagten . ergibt vielmehr § . lautet : " Empfänger Versorgungsleistung Sparkasse Versicherungsrenten Versicherung erhalten werden Leistungen Zeiten anrechnungsfähigen Dienstzeit gemäß § beruhen betriebliche Versorgungsleistung angerechnet . " ist Wortsinn so verstehen Sparkasse Eintritt Versorgungsfalles zwar Zahlungen Beklagten gekürzten Betrag leisten hat Empfänger insgesamt zufließende Versorgung jedoch verringert . ist betriebliche Versorgungsleistung auch Zeitraum gewähren Anpassung laufenden Versorgungsleistungen " gemäß § Abs. VO einzubeziehen Versorgungsoder Versicherungsrente Beklagten bezogen wird . Empfänger soll also Bezug Leistungen Beklagten insgesamt schlechter stehen . Vielmehr wird Anrechnung Leistungen insoweit kürzende Versorgungsleistung Sparkasse lediglich Kumulierung Rentenleistungen vermieden . Gesamtzusammenhang Regelungen ergibt . Nur Auslegung ist auch Erklärung 1 . Ergänzung VO vereinbar Sparkasse Mitarbeitern garantiert insgesamt günstiger Versorgung Beklagte ist . Hätten vereinbarenden Parteien vereinbaren wollen Sparkasse Dienstzeiten Ansprüche Versicherungsrente Beklagte bestehen eigenen Versorgungsleistungen befreit werde so hätte entsprechend eindeutigen Regelung bedurft . gilt insbesondere auch Rücksicht Arbeitnehmer Verschlechterung betrieblicher Tarifvertrag beruhender Versorgungszusagen Arbeitgebers allenfalls besonderen erlangten Besitzstand angemessen berücksichtigenden Voraussetzungen hinzunehmen braucht vgl. Münchner Handbuch Arbeitsrecht 2 . Aufl . § Rdn . . . . Offenbar versteht auch Arbeitgeberin Klägers genannten Kläger günstigen Sinne . spricht jedenfalls Anlage vorgelegte undatierte Mitteilung Vorstandes . enthält vorläufig bezeichnete Berechnungen " Anlehnung VBL-Systematik gem. 2 . Ergänzung ermittelten Mindestrente auch Sparkassenrente -9- Klägers Versorgungsfall . Anlage Schreibens Empfänger Vorteile Sparkassenversorgung Leistungen Verbleib Versorgungssystem Beklagten verdeutlichen soll wird Sparkassenrente zunächst gesamte anrechnungsfähige Dienstzeit dynamisierter Form ermittelt beziffert . Anschluß Berechnungsergebnisse wird erklärt Spa Mindestrente " eventuell geleistete Versicherungsrente gekürzt " werde . Auch kann anderslautenden Hinweis nur so verstanden werden Sparkasse zwar Höhe Versicherungsrente Leistungspflicht befreit sein Gesamtumfang Versorgung jedoch beeinflußt werden soll . Z wird Kläger vorausgehenden Formschreiben angesonnen " vollständige Umstellung Versorgung Versorgungsansprüche Beklagten beigefügter Verzichtserklärung verzichten . folgt abschließende Hinweis Kl äger Verzicht Versorgungsleistungen Beklagten Sparkasse erhalte . Kläger behaupteten Nachteilen Falles Nichtverzichts ist auch hier Rede . Inanspruchnahme Vorteile Kläger hängt schließlich auch Inhalt 23 . August Sparkasse getroffenen Vereinbarung Abschluß Erlaßvertrages Beklagten . weist evisionserwiderung Recht . Inhalt genannten Individualvereinbarung erschiene ohnehin bedenklich Sparkasse Kläger Risiko zuweisen würde Versorgungsfall Dienstzeit 31 . Dezember schlechtere Leistungen erhalten Verbleib Versorgungssystem Beklagten allein Sparkasse selbst Arbeitgeberin Kündigung Situation unmittelbar herbeigeführt hat . bedarf jedoch weiteren Erörterung Individualvereinbarung Rechtsfolge vorsieht . Zwar ist Vereinbarung Ziffern Hinblick Sparkasse schaffende " eigenständige Versorgungswerk geschlossen worden enthält Ziffer Satz Hinweis Beklagten leistende Versicherungsrente Sparkasse erbringenden Versorgungsleistungen " grundsätzlich angerechnet " werde . Auch sieht Unwirksamkeit Vereinbarung Anlage Entwurf beigefügte Verzichtsvereinbarung Mitarbeiter Beklagten rechtswirksam sein sollte . Künftige Versorgungsansprüche Klägers Sparkasse werden jedoch berührt . ergibt schon Präambel Mitarbeiter Sparkasse 31 . Dezember regelmäßigen Beschäftigungsverhältnis Sparkasse steht Tag Eintritts Sparkasse Anwartschaft betriebliche Versorgungsleistungen Maßgabe Versorgungsordnung erwirbt . einzelvertragliche Vereinbarung § Abs. Mitarbeiter Aufnahme Kreis Versorgungsberechtigten ausgeschlossen werden kann liegt Vereinbarung 23 . August offensichtlich . Kläger entgehen Unwirksamkeit Vereinbarung 23 . August lediglich Ziffer genannten Vorteile . Ziffer verpflichtet Sparkasse Lohnsteuerzahlungen Kläger Vergangenheit Umlage Beklagte geleistet hat Finanzamt geltend machen Betrages DM Umlagejahr Abzug individueller Steuern Abgaben erstatten . Steuererstattung Ziffer gerichtetes Interesse Zustandekommen Erlaßvertrages Beklagten hat Kl äger aber geltend gemacht noch näher beziffert . Selbst Interesse berücksichtigt werden könnte wäre allein ausreichend Klage geltend gemachten Anspruch rechtfertigen . wirtschaftliches Interesse Arbeitgeberin Erlaß kann Kläger Erfolg berufen . Dr. Felsch