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894 lines
7.6 KiB

NAMEN
Verkündet
:
4
November
Justizhauptsekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
schriftlichen
Verfahren
gemäß
§
Abs.
Schriftsätze
19
.
Oktober
eingereicht
werden
konnten
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
4
.
März
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Streitwert
:
Hilfsantrag
Nr.
Zahlung
nur
Feststellung
Tatbestand
:
beklagte
Versorgungsanstalt
Bundes
Länder
hat
Aufgabe
Angestellten
Arbeitern
beteiligten
Arbeitgeber
öffentlichen
Dienstes
Wege
privatrechtlicher
Versicherung
zusätzliche
Hinterbliebenenversorgung
gewähren
.
Neufassung
Satzung
22
November
BAnz
.
Nr.
3
.
Januar
Folgenden
:
VBLS
hat
Beklagte
Zusatzversorgungssystem
rückwirkend
31
.
Dezember
Umstellungsstichtag
umgestellt
.
Systemwechsel
hatten
Tarifvertragsparteien
öffentlichen
Dienstes
Tarifvertrag
tersversorgung
1
.
März
vereinbart
.
wurde
frühere
Versorgungstarifvertrag
4
November
beruhende
endgehaltsbezogene
Gesamtversorgungssystem
aufgegeben
Punktemodell
beruhendes
Betriebsrentensystem
ersetzt
.
neue
Satzung
Beklagten
enthält
Übergangsregelungen
Erhalt
bis
Systemumstellung
erworbenen
Rentenanwartschaften
.
werden
wertmäßig
festgestellt
so
genannte
Startgutschriften
neuen
Versorgungskonten
Versicherten
übertragen
.
werden
Versicherte
Versorgungsfall
noch
eingetreten
ist
rentennahe
rentenferne
Versicherte
unterschieden
.
ist
nur
1
.
Januar
55
.
Lebensjahr
vollendet
hatte
Tarifgebiet
beschäftigt
war
Umlagesatz
Abrechnungsverbandes
unterfiel
Pflichtversicherungszeiten
Zusatzversorgung
1
.
Januar
vorweisen
kann
.
Anwartschaften
ca.
rentennahen
Versicherten
werden
weitgehend
alten
Satzungsrecht
ermittelt
übertragen
.
Kläger
beanstandet
Beklagten
Grundlage
neuen
Satzung
mitgeteilte
Startgutschrift
verlangt
höhere
Betriebsrente
.
ist
17
.
Januar
geboren
erst
1
.
Januar
Beklagten
pflichtversichert
.
Beklagte
hat
Startgutschrift
rentennahe
Versicherte
31
.
Dezember
Höhe
erteilt
zahlt
1
.
Februar
Grundlage
errechnete
Betriebsrente
Höhe
anfangs
.
erhält
Kläger
gesetzliche
Rente
.
Fiktivberechnung
Beklagten
ergibt
Kläger
Grundlage
alten
Satzung
1
.
Februar
auch
nur
Zusatzrente
Höhe
circa
zugestanden
hätte
.
Kläger
ist
Auffassung
Beklagte
müsse
höhere
monatliche
Rente
zahlen
.
Ermittlung
Startgutschrift
Regeln
rentennahe
Versicherte
verletze
Geltung
alten
Satzung
erdienten
Besitzstand
hinreichende
Rechtfertigungsgründe
dargetan
nachgewiesen
seien
.
hält
diskriminiert
Alters
Beklagte
gemäß
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
VBLS
.
Nettoversorgungssatz
Jahr
nur
%
sonst
%
Hinblick
angesetzt
hat
Kläger
Eintritt
Versicherungsfalles
50
.
Lebensjahr
vollendet
hatte
§
Abs.
.
gesamtversorgungsfähige
Zeit
Zeit
Umlagemonate
kürzer
war
Zeit
Vollendung
50
.
Eintritt
Versicherungsfalles
.
Ferner
beanstandet
Kläger
Berechnung
Startgutschrift
Grundlage
alten
Satzungsrechts
Ermittlung
fiktiven
Nettoarbeitsentgelts
Pflegeversicherungsbeiträge
abgezogen
worden
sind
.
Weiteren
hält
jährliche
Anpassung
Betriebsrente
%
§
VBLS
ausreichend
fordert
Dynamisierung
Grundlage
§
VBLS
.
weiterzuführen
also
allgemeinen
Entwicklung
Versorgungsbezüge
Versorgungsempfänger
Bundes
.
Klage
blieb
Vorinstanzen
Erfolg
.
Revision
verfolgt
Kläger
Anträge
.
Entscheidungsgründe
:
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hält
Systemwechsel
bisherigen
Gesamtversorgungssystem
neuen
Betriebsrentensystem
auch
hier
Anwendung
gelangte
Übergangsregelung
rentennahe
Versicherte
§
Abs.
VBLS
rechtmäßig
.
Zwar
werde
erdiente
Aussicht
Versicherten
künftige
Rentenzuwächse
eingegriffen
.
Eingriffe
beruhten
aber
auch
zugrunde
liegenden
Annahme
tatsächlicher
Umstände
neuen
Satzung
vorausgegangenen
tarifvertraglichen
Vereinbarungen
;
seien
Einschätzungsprärogative
Ermessensspielraum
Tarifvertragsparteien
gedeckt
Art
.
Abs.
GG
verstießen
höherrangiges
Recht
insbesondere
Grundsätze
Vertrauensschutzes
Verhältnismäßigkeit
Art
.
Abs.
GG
auch
Willkürverbot
Art
.
Abs.
GG
.
Höhe
Kläger
gezahlten
Zusatzrente
führe
hier
besonderen
Härte
Einzelfall
Korrektur
§
bedürfte
.
geringere
Nettoversorgungssatz
Versicherte
Kläger
Beginn
Pflichtversicherung
50
.
Lebensjahr
bereits
vollendet
hatten
sei
unangemessen
Versicherten
bereits
früherem
Lebensalter
Pflichtversicherung
eingetreten
sind
verstoße
Art
.
Abs.
GG
noch
europäisches
Recht
.
Abzug
Pflegeversicherungsbeiträgen
Ermittlung
Nettoarbeitseinkommens
stehe
Einklang
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Senatsurteil
10
.
Dezember
VersR
.
derzeit
verstoße
auch
Beschränkung
Rentendynamisierung
%
Jahr
§
VBLS
höherrangiges
Recht
.
II
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Übergangsregelungen
rentennahe
Versicherte
sind
wirksam
.
Senat
hat
bereits
Urteil
14
November
.
.
entschieden
Satzung
Beklagten
auch
Zustimmung
Versicherten
Wege
umfassenden
Systemumstellung
geändert
werden
konnte
.
hat
Senat
Urteil
24
.
September
.
.
bestätigt
Berechnung
Zeitpunkt
Systemumstellung
rentennahen
Versicherten
erworbenen
Rentenanwartschaften
Übertragung
neu
geschaffene
Betriebsrentensystem
gebilligt
.
Ermittlung
Startgutschriften
fiktive
Versorgungsrente
Grunde
legen
ist
Zeitpunkt
Vollendung
63
.
ergeben
würde
begegnet
durchgreifenden
Bedenken
aaO
.
.
.
Hinzunehmen
ist
ferner
gemäß
§
Abs.
Satz
VBLS
Berechnung
Anwartschaften
31
.
Dezember
Stichtag
maßgebend
ist
Ermittlung
gesamtversorgungsfähigen
Entgelts
letzten
Jahre
Stichtag
§
VBLS
.
entsprechenden
Jahre
Eintritt
Versicherungsfalls
ankommt
aaO
.
.
.
ist
beanstanden
Startgutschriften
rentennahen
Versicherten
Vordienstzeiten
weiterhin
nur
Hälfte
gesamtversorgungsfähige
Zeit
angerechnet
werden
.
.
.
Übrigen
wird
genannte
Entscheidung
verwiesen
.
2
.
Revision
greift
Vorinstanzen
geltend
gemachten
Bedenken
Klägers
Ermittlung
Startgutschrift
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
VBLS
.
Beklagten
zugrunde
gelegten
geringeren
Nettoversorgungssatz
Versicherte
Kläger
Beginn
Pflichtversicherung
50
.
Lebensjahr
bereits
vollendet
hatten
wieder
.
Senat
hat
Bedenken
Übrigen
Urteil
heutigen
Tage
verwiesen
wird
unbegründet
zurückgewiesen
.
Leistungspflicht
Beklagten
konnte
Hinblick
eingeschränkt
werden
Versicherten
Kläger
volle
Zeit
Vollendung
50
.
Lebensjahres
Eintritt
Versorgungsfalles
beitragspflichtigen
Tätigkeit
öffentlichen
Dienst
nachgegangen
sind
Beklagten
nur
verhältnismäßig
kurze
Zeit
Beiträge
Alter
Versicherten
erhöhtes
Risiko
zufließen
;
sonst
üblichen
Nettoversorgungssatz
berechnete
Rente
würde
unverhältnismäßigen
Belastung
Beklagten
führen
.
versicherungsmathematisch
erheblichen
Gesichtspunkte
rechtfertigen
angegriffene
Regelung
auch
Anforderungen
Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes
europäischen
Richtlinie
2000/78/EG
Nr.
S.
.
;
Art
.
EG/119
;
allgemeine
Grundsätze
vgl.
Urteil
22
November
.
Rdn
.
f.
.
3
.
Auch
Abzug
Pflegeversicherungsbeiträgen
Ermittlung
fiktiven
Nettoarbeitsentgelts
gemäß
§
Abs.
VBLS
.
beanstandet
Revision
mehr
.
Senat
Urteil
10
.
Dezember
VersR
ausgeführt
hat
wird
Hilfe
Rechengrößen
Ergebnis
Tarifvertragsparteien
richtig
angesehene
Abstand
Gesamtversorgung
letzten
Nettoentgelt
Versicherten
durchschnittlichen
Arbeitseinkommen
aktiven
Beschäftigten
gewahrt
.
Blick
werden
Versorgungsrentner
unverhältnismäßig
belastet
.
4
.
gemäß
§
VBLS
%
Jahr
beschränkten
Rentenanpassung
hat
Senat
Urteil
17
.
September
VersR
Rechtsprechung
Bundesarbeitsgerichts
zugestimmt
Änderung
Anpassungsmaßstabs
früheren
Anknüpfung
Erhöhung
Verminderung
Versorgungsbezüge
Versorgungsempfänger
Bundes
jedenfalls
derzeit
Zweck
Existenzsicherung
Versicherten
-9-
Alter
beeinträchtigt
.
ist
Sache
Tarifvertragsparteien
Rahmen
Gestaltungsspielraums
eventuelle
Änderung
Verhältnisse
angemessen
reagieren
.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
23.02.2007
Entscheidung