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2437 lines
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NAMEN
Verkündet
:
7
.
Dezember
Justizhauptsekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
regelt
lediglich
Formbedürftigkeit
Erbverzichts
abstraktes
erbrechtliches
Verfügungsgeschäft
.
entsprechende
Anwendung
dingliche
Vollzugsgeschäfte
Erbverzicht
Zusammenhang
stehen
kommt
Betracht
.
Urteil
7
.
Dezember
OLG
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Felsch
Richterin
Richter
Dr.
mündliche
Verhandlung
7
.
Dezember
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
1
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
28
.
Dezember
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Teil
gegründeten
diengruppe
.
Geschäftsführer
alleiniger
Gesellschafter
Komplementär-GmbH
Klägerin
ist
Sohn
.
Beklagte
ist
Schwester
.
20
.
Oktober
währte
Klägerin
Darlehen
Höhe
verzinsen
%
1
November
kündbar
Frist
Wochen
Monatsende
.
19
.
Dezember
schlossen
klagte
zunächst
privatschriftlichen
Kommanditanteilsübernahme
Leibrentenvertrag
Folgenden
:
Übernahmevertrag
Kommanditbeteiligung
GmbH
Co.
Beklagte
übertrug
.
pflichtete
Gegenzug
lebenslange
monatliche
Leibrente
Höhe
zahlen
.
Ferner
heißt
V.
Vertrages
:
"
Herr
tritt
sämtlichen
gegenwärtigen
künftigen
Forderungen
insbesondere
Darlehensforderungen
Sohn
verbundenen
Unternehmen
insbesondere
Medien
S.
GmbH
Co.
Medien
B.
GmbH
Co.
Vertriebs-GmbH
hat
erlangt
Tochter
.
nimmt
Abtretung
.
Abtretungen
gem.
vorstehendem
Absatz
stehen
aufschiebenden
Bedingung
vorliegenden
Vereinbarung
bezweckte
Übertragung
Kommanditanteile
B.
rechtliche
Maßnahmen
einleitet
sonstige
Handlungen
Maßnahmen
weitesten
Sinn
einleitet
ergreift
geeignet
sind
Übertragung
Kommanditanteile
B.
rückgängig
machen
Übertragung
Kommanditanteile
bezweckte
Stellung
Kommanditistin
rechtlicher
Hinsicht
insbesondere
gesellschaftsrechtlicher
Hinsicht
beeinträchtigen
.
verpflichtet
Fall
Bedingungseintritts
gemäß
vorstehenden
Abs.
erworbenen
hälftigen
Forderungen
Schwester
abzutreten
Abzug
abgetretenen
Forderung
entstandenen
Rechtsverfolgungskosten
verbleibenden
realisierten
hälftigen
Betrag
auszukehren
.
"
selben
Tag
schlossen
Beklagte
notariellen
Pflichtteilsverzichtsvertrag
.
heißt
unter
"
Vorbemerkung
"
:
"
Herr
hat
Kommanditbeteiligung
Gesamtnennbetrag
Medien
GmbH
Co.
Tochter
Frau
Wege
Sonderrechtsnachfolge
Leibrentenvertrag
abgetreten
.
rechtliche
Wirksamwerden
Abtretung
Kommanditanteile
nominal
steht
aufschiebenden
Bedingung
Eintragung
Frau
Handelsregister
Klarstellung
Sonderrechtsnachfolge
Abtretung
wird
erst
Zeitpunkt
wirksam
.
Vertragsgegenstand
ist
Pflichtteilsverzicht
Frau
Gegenzug
Bedingungen
Wirksamkeit
Anteilsübertragung
Unterbleibens
Geltendmachung
Erbverzicht
bedingten
höheren
Pflichtteilsanspruchs
verbleibenden
Erben
Herrn
erklären
möchte
.
"
Regelung
Pflichtteilsverzichts
§
bestimmt
§
sodann
:
"
Bedingung
Verzichtserklärungen
vorstehend
§
stehen
aufschiebenden
Bedingungen
:
Kommanditanteil
Herrn
Gesamtnennbetrag
Medien
GmbH
Co.
wirksam
frei
Rechten
Dritter
Frau
übergeht
und/oder
erbvertraglichen
Verpflichtungen
und/oder
Verfügungen
entgegenstehen
.
Erbverzicht
verbleibenden
gesetzlichen
Erben
sonstigen
Rechtsnachfolger
Herrn
und/oder
Pflichtteilsergänzungsansprüche
auch
Zusatzpflichtteil
Frau
geltend
machen
.
"
Weiter
heißt
unter
"
"
:
"
Herr
garantiert
selbständig
Tochter
Frau
monatliche
Nettoleibrente
Höhe
zahlen
hat
und/oder
erbvertraglichen
Regelungen
getroffen
hat
wirksamen
Übertragung
Abschnitt
lit
.
näher
bezeichneten
Gesellschaftsbeteiligungen
entgegenstehen
würden
.
"
Beklagte
ist
zwischenzeitlich
Handelsregister
eingetragen
.
Schreiben
24
.
August
legte
Klägerin
Abtretung
offen
erklärte
Bedingung
sei
eingetreten
.
Künd
igung
Darlehensvertrages
erklärte
.
Antrag
Klägerin
hat
Landgericht
festgestellt
Beklagten
Darlehensvertrag
Zinsansprüche
Kündigung
fällig
stellender
Kapitalrückzahlungsanspruch
Klägerin
zustehen
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Maßgabe
zurückgewiesen
festgestellt
wird
Beklagten
Darlehensvertrag
Klägerin
derzeit
Zinsansprüche
Kündigung
fällig
stellender
Kapitalrückzahlungsanspruch
zustehen
.
Hiergegen
richtet
Revision
Klägerin
.
Entscheidungsgründe
:
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Erbverzichtsvertrag
abstraktes
Verfügungsgeschäft
bedürfe
gemäß
§
hier
eingehaltenen
Form
notariellen
Beurkundung
.
Anteilsübernahme
Leibrentenvertrag
Abtretung
Darlehensforderung
Klägerin
geregelt
sei
unterliege
Form
.
Auch
entsprechende
Anwendung
§
komme
Betracht
.
sei
abstraktem
verfügendem
Rechtsgeschäft
schuldrechtlichem
Kausalgeschäft
trennen
.
Zwar
sei
schuldrechtliche
Verpflichtung
Abgabe
Erbverzichts
entsprechend
anzuwenden
.
Auch
könne
schuldrechtliche
Abfindungsvereinbarung
ganzen
Inhalt
notariellen
Beurkundung
bedürfen
Verpflichtung
Erbverzicht
begrü
.
Selbst
insoweit
Formmangel
anzunehmen
wäre
sei
jedenfalls
formgültigen
Vollzug
Erbverzichts
entsprechend
Abs.
Satz
geheilt
.
Unabhängig
sei
Frage
Beurkundungspflicht
dinglichen
Verträge
beurteilen
.
Auch
auszugehen
sei
dinglichen
Verträge
"
miteinander
stehen
fallen
"
sol
lten
folge
hieraus
dingliche
Vollzugsgeschäft
entspreche
n-
Anwendung
§
.
Warnfunktion
werde
Fall
Verknüpfung
Erbverzichts
Bedingung
anderen
Geschäft
bereits
Rechnung
getragen
Bedingung
Erbverzicht
bestimme
ihrerseits
Beurku
ndung
bedürfe
.
Auch
könnten
dingliche
Vollzugsgeschäfte
tsächliche
Handlungen
Zahlung
Geldbetrages
Beu
rkundungspflicht
unterfallen
.
Regelung
Forderungsabtretung
verstoße
auch
guten
Sitten
§
Abs.
.
Schuldner
Forderung
habe
Anspruch
bisherigen
Gläubiger
behalte
.
hinreichender
Schutz
werde
Ve
reinbarung
Abtretungsverbots
§
Klägerin
bewiesen
habe
Erhalt
Einreden
Einwendungen
§
erreicht
.
Ferner
sei
Bestimmtheitsgrundsatz
abzutretenden
Forderung
gewahrt
.
Beklagten
nden
allerdings
derzeit
Zinsansprüche
Darlehensvertrag
Ziff
.
Übernahmevertrages
vereinbarte
aufschiebende
Bedingung
eingetreten
sei
.
II
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Übernahmevertrag
19
.
Dezember
erfolgte
Abtretung
Darlehensforderung
Klägerin
Beklagte
ist
wirksam
.
Nichtigkeit
gemäß
§
liegt
.
§
Abs.
Satz
können
Verwandte
Ehegatte
Erblassers
Vertrag
gesetzliches
Erbrecht
verzichten
.
Erbverzichtsvertrag
bedarf
§
notariellen
Beurkundung
.
handelt
abstraktes
erbrechtliches
Verfügungsgeschäft
Beschluss
29
November
BLw
154
;
Urteil
4
Juli
327
;
Staudinger/Schotten
Einl
.
§
.
17
f.
37
;
MünchKomm-BGB/Wegerhoff
5
.
Aufl
.
.
.
erforderliche
Beurkundung
ist
Pflichtteilsverzichtsvertrag
19
.
Dezember
erfolgt
.
Übernahmevertrag
unterliegt
notariellen
Beu
rkundungspflicht
.
Abtretung
Kommanditanteile
z
usammenhängend
Abtretung
Forderungen
Klägerin
ist
gemäß
§
§
formfrei
möglich
.
Leibrentenversprechen
ist
gemäß
§
Satz
Schriftform
vorgesehen
eingehalten
ist
.
Auch
entsprechende
Anwendung
§
Übernahmevertrag
enthaltene
Forderungsabtretung
kommt
Betracht
.
Zwar
liegt
abstrakten
Erbverzicht
Regel
auch
schuldrechtliches
Rechtsgeschäft
zugrunde
29
November
aaO
;
Urteil
4
Juli
327
;
Staudinger/Schotten
aaO
.
.
kann
schuldrechtliche
Verpflichtung
Abgabe
Verzichts
handeln
gegenseitigen
Vertrag
etwa
Verpflichtung
Abgabe
Verzichtserklärung
Erbringung
Abfindungsleistungen
Erblasser
vorsieht
Staudinger/Schotten
§
.
.
.
derartiges
Kausalgeschäft
ebenfalls
Formvo
rschrift
§
gilt
hat
Bundesgerichtshof
bisher
offen
-9-
lassen
Urteile
14
.
Dezember
ZR
;
4
Juli
328
;
entsprechende
Anwendung
§
etwa
;
LG
;
KG
265
;
Staudinger/Schotten
§
.
§
.
;
2
.
Aufl
.
.
26
;
§
.
3
;
MünchKomm-BGB/Wegerhoff
5
.
Aufl
.
.
§
.
2
;
.
Frage
muss
hier
ebenso
entschieden
werden
ejenige
Beurkundungspflicht
Erb
Pflichtteilsverzichtsvertrages
auch
Übernahmevertrag
erstreckt
Erblasser
Gegenleistungen
Erbverzicht
rbringt
vgl.
Staudinger/Schotten
§
.
10
;
.
Ebenso
kann
offen
bleiben
Formunwirksamkeit
Erbverzicht
zugrunde
liegenden
Rechtsgeschäfts
Heilung
entspr
echender
Anwendung
§
Satz
§
Abs.
Satz
GmbHG
notarielle
Beurkundung
dinglichen
Vollzugsg
eschäfts
§
Betracht
kommt
etwa
;
aaO
;
Staudinger/Schotten
§
.
;
.
17
;
MünchKomm-BGB/Wegerhoff
§
.
8
;
aaO
.
;
Palandt/Weidlich
.
Aufl
.
.
6
;
§
.
.
Selbst
abstrakten
Erbverzicht
zugrunde
liegendes
Verpflichtungsgeschäft
Übernahmevertrages
Formvorschrift
§
unterläge
hätte
Folge
auch
Wirksamkeit
dinglichen
Abtretung
Darlehensforderung
notarielle
Beurkundung
erforderlich
wäre
.
Formbedürftigkeit
§
erstreckt
weitere
dingliche
Vollzugsgeschäfte
Erbverzicht
.
Zwar
nimmt
Berufungsgericht
auch
dinglichen
Verträge
Erbverzichts
Anteilsübernahme
Leibrente
"
miteinander
stehen
fallen
"
sollen
.
folgt
schon
§
Pflichtteilsverzichtsvertrages
Verzichtserklärung
aufschiebenden
Bedingung
Über
tragung
Kommanditanteils
Beklagte
steht
.
Soll
Erbverzicht
Bedingung
insbesondere
Bewirkens
Abfindung
ehen
so
muss
Bedingung
notariellen
Urkunde
auch
unvollkommenen
Ausdruck
finden
Soergel/Damrau
13
.
Aufl
.
.
6
;
Staudinger/Schotten
§
.
8
;
aaO
.
Erfordernis
ist
erfüllt
Pflichtteilsverzichtsvertrag
ausdrücklich
auch
Beurkundung
Bedingung
wirksamen
Abtr
etung
Kommanditanteils
Beklagte
folgte
.
Jedoch
ist
erforderlich
dingliche
Vollzugsgeschäft
selbst
auch
noch
gesamte
Übernahmevertrag
beurku
ndet
werden
müsste
.
Formbedürftigkeit
dinglicher
Vollzugsgeschäfte
ist
isoliert
einzelnen
Verfügungsgeschäfte
betrachten
Vol
lzug
einheitlichen
Kausalgeschäft
beruhenden
Erfüllung
sgeschäfte
mithin
selbständig
beurteilen
vgl.
Staudi
nger/Schotten
§
.
;
.
18
;
Soergel/Damrau
.
5
;
aaO
;
aaO
.
gilt
selbst
rechtlichen
und/oder
wirtschaftlichen
Verbindung
zweier
Verfügungsg
eschäfte
zugrunde
liegenden
gemeinsamen
Kausalgeschäfts
.
hat
etwa
Folge
Mangel
Form
Erbverzichts
Vertrag
gleichzeitig
enthaltenen
sübertragungsvertrag
§
Satz
.
geheilt
werden
kann
vgl.
OLG
-RR
.
Zusammenhang
Abhängigkeit
dinglicher
Vollzugsgeschäfte
voneinander
führt
dinglichen
Vollzug
einheitliche
Form
gelten
hätte
hier
Erbverzicht
notarielle
Beurkundung
entsprechend
§
.
Auffassung
Klägerin
gibt
Meinungsstreit
bezüglich
Frage
Formpflicht
Verfügungsgeschäfte
gilt
rzicht
zusammenhängen
.
Ausführungen
Schrifttum
beschränken
Frage
Formbedürftigkeit
Kausal
geschäfts
Erbverzicht
zusammenhängender
Rechtsgeschäfte
vgl.
Nachweise
oben
II
.
1
.
.
Auch
Berufungsgericht
herangezogenen
Nachweisen
ergibt
Erbverzicht
weiter
durchzuführenden
dinglichen
Vollzugsgeschäfte
notariellen
Form
§
bedürften
vgl.
Soergel/Damrau
§
.
;
Palandt/Weidlich
§
.
.
Ausführungen
beziehen
ausschließlich
einheitliche
Beurkundungserfordernis
§
schuldrechtliche
Kausalgeschäft
Erbverzicht
Abfindung
verbunden
ist
.
Schließlich
heißt
auch
lediglich
Entgeltlei
stung
Bedingung
Erbverzichts
sei
unterliege
auch
Formpflicht
14
.
Aufl
.
.
.
Formbedürftigkeit
abstrakten
Erbverzicht
zusammenhängender
anderer
Verfügungsgeschäfte
ist
Rede
.
Warnfunktion
gebietet
gleichfalls
Erbverzicht
noch
weiteren
Verfügungsgeschäfte
notariell
beurkundet
werden
müssten
.
Vollzug
zichts
kommt
nur
Betracht
notariell
beurkundet
ist
.
Steht
Bedingung
so
muss
auch
beurkundet
werden
.
Voraussetzungen
sind
hier
eingehalten
.
ist
fordern
Vollzug
Kausalgeschäfte
zusätzlich
erforderlichen
Verfügungsgeschäfte
notariell
beurkundet
werden
müssten
.
spricht
insbesondere
zwar
Erbverzichtsvertrag
aufschiebend
bedingt
wirksamen
Übertragung
Kommanditante
ile
abhängt
privatschriftliche
Übernahmevertrag
Erbverzichtsvertrag
verweist
Bedin
gung
Wirksamkeit
steht
.
Ausweitung
Anwendungsbereichs
Formerfordernisses
§
hätte
erhebliche
Erschwerung
dinglicher
Vollzugsgeschäfte
Zusammenhang
rzicht
Folge
.
Vorliegend
mag
noch
möglich
sein
zusammen
dinglichen
Erbverzicht
auch
weiteren
Erfüllungsgeschäfte
Kommanditanteilsübertragung
Leibrentengewährung
erungsabtretung
notariell
beurkunden
.
Sind
Rahmen
Abfindungsvereinbarung
andere
Verpflichtungen
erfüllen
so
führte
einheitliches
Erfordernis
notarieller
Beurkundung
gänzlich
npraktikablen
Ergebnissen
.
Wäre
Erblasser
etwa
verpflichtet
G
egenzug
Erbverzicht
bewegliche
Gegenstände
übereignen
so
hätte
Folge
abweichend
§
dingliche
Vollzugsgeschäft
Einigung
Übergabe
ausreichen
so
ndern
einzelne
Rechtsgeschäft
noch
notarielle
Beurkundung
erforderlich
wäre
.
Hätte
Erblasser
Gegenleistung
rzicht
Grundstück
übertragen
so
müsste
nur
schuldrechtliche
Geschäft
gemäß
§
Abs.
Satz
notariell
beurkundet
werden
auch
dingliche
Vollzug
§
§
Eigentumsübergang
Grundstücken
Auflassung
Eintragung
vollzieht
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ergibt
auch
sonst
Verfügungsgeschäfte
Falle
rechtl
ichen
Zusammenhangs
zugrunde
liegenden
Kausalgeschäfte
Grundsatz
einheitlicher
Gesamtbeurkundung
gälte
.
So
hat
.
entschieden
Abrede
nachehelichen
Unterhalt
genommen
formfrei
sei
unterliege
insgesamt
Formzwang
arieller
Beurkundung
zusammen
formpflichtigen
Z
Versorgungsausgleich
vertraglich
geregelt
werde
Urteil
29
.
Mai
FamRZ
.
Fall
ging
ausschließlich
schuldrechtliche
Vereinbarung
Unterhalts
Wahl
Unterhaltsabfindung
.
mgegenüber
hat
.
Zivilsenat
gefordert
auch
dingliche
Erfüllung
Unterhaltsvereinbarung
notarieller
Form
bedürfe
.
Selbst
Verzicht
weiteren
Unterhalt
vereinbart
worden
sein
sollte
lässt
hieraus
jedenfalls
hier
maßgebliche
Frage
herleiten
Erfüllung
Abfindungsvertrages
nur
Erbverzicht
auch
übrigen
Erfüllungsgeschäfte
notariell
beurkundet
werden
müssen
.
Auch
Bereich
Erbvertrages
lässt
hier
maßgebliche
Frage
Entscheidendes
herleiten
.
Zwar
müssen
Erbvertrag
verbundenen
Rechtsgeschäfte
dann
notariell
rkundet
werden
rechtliche
Einheit
bilden
Urteil
3
November
.
lässt
herleiten
rdernis
nur
schuldrechtliche
Kausalgeschäft
sätzlich
Erfüllungshandlungen
beziehen
hätte
.
btretung
Darlehensforderung
war
somit
formfrei
möglich
.
2
.
Erfolg
macht
Revision
ferner
geltend
aufschiebende
Bedingung
Abtretung
guten
Sitten
gemäß
Abs.
verstoße
.
Abtretung
steht
aufschiebenden
Bedingung
Maßnahmen
ergreift
Übertragung
Kommanditanteile
Beklagte
rückgängig
m
achen
Stellung
Kommanditistin
beeinträchtigen
.
Hier
sollte
Bruder
Beklagten
abgehalten
werden
Übertragung
Kommanditanteile
vorzugehen
.
Vereinb
arung
verstößt
aber
Anstandsgefühl
billig
gerecht
Denkenden
.
Insbesondere
kann
knebelnden
Wi
rkung
Abrede
gesprochen
werden
noch
werden
Grundrechte
.
Abs.
GG
verletzt
richtliche
Klärung
Wirksamkeit
Kommanditanteilsübertragung
familiären
Nahbereich
versagt
wäre
.
bleibt
nommen
Wirksamkeit
Anteilsübertragung
Zweifel
ziehen
hiergegen
rechtliche
Schritte
unternehmen
.
Rechtliche
Folge
ist
lediglich
bisher
Vater
zustehenden
Forderungen
Unternehmen
nunmehr
Beklagte
abgetreten
werden
.
Allein
Wechsel
Gläubigerposit
liegt
Verschlechterung
Rechtsstellung
Schuldners
.
Rückzahlung
Darlehens
bleibt
Klägerin
anderen
Fall
verpflichtet
.
Recht
Schuldners
Beibehaltung
gibt
.
ausreichender
Schutz
Schuldners
wird
vielmehr
§
erreicht
.
Entsprechend
kann
Klägerin
auch
Beklagten
einwenden
sei
.
einerseits
andererseits
verabredet
gewesen
Darlehensforderung
zurückgezahlt
erla
ssen
werden
sollte
.
Sittenwidrigkeit
führt
auch
Umstand
.
Alleinerbe
Vaters
vorgesehen
ist
.
Zunächst
hat
Konfusion
Forderung
Schuld
Folge
Schuldnerin
Darlehensforderung
persönlich
Klägerin
ist
.
Übrigen
muss
ohnehin
jederzeit
rechnen
Gläubiger
Forderung
noch
Lebzeiten
abtreten
wird
.
3
.
Unrecht
macht
Klägerin
ferner
geltend
Beklagte
sei
bereits
Forderungsinhaberin
geworden
gemäß
§
Alt
.
Abtretungsverbot
Klägerin
vereinbart
worden
sei
.
Berufungsgericht
lediglich
abgestellt
hat
Klägerin
habe
Behauptung
hinreichenden
Beweis
angetreten
ist
allerdings
unzutreffend
Klägerin
getroffenen
rungen
ausdrücklich
Zeugnis
berufen
hat
Schriftsatz
11
.
Juni
S.
f.
.
Gleichwohl
ist
Entscheidung
Berufungsgerichts
Ergebnis
richtig
.
Klägerin
hat
behauptet
ausdrücklicher
Ausschluss
tretung
Darlehensforderung
vereinbart
worden
wäre
.
Zwar
kann
auch
stillschweigend
vereinbart
werden
.
sind
aber
Verkehrsfähigkeit
Forderung
reduziert
wird
hinreichend
sichere
Anhaltspunkte
erforderlich
.
sind
hier
ersichtlich
.
Ansicht
Klägern
kann
allein
behaupteten
Vereinbarung
Vater
Kredite
zurückgezahlt
werden
sollen
b-
kommen
bestehen
solle
geschlossen
werden
Forderung
generell
abgetreten
werden
darf
.
Vielmehr
handelt
rein
schuldrechtliche
Vereinbarungen
Klägerin
nmittelbar
überhaupt
beteiligt
gewesen
sein
sollte
Beklagten
Abtretung
gemäß
§
entgegenhalten
könnte
.
Beweisaufnahme
bedurfte
mithin
schlüssigen
Vortrags
Klägerin
.
4
.
abgetretene
Darlehensforderung
genügt
auch
B
estimmtheitsgrundsatz
.
abzutretende
Forderung
muss
Zeitpunkt
übergehen
soll
individuell
hinreichend
bestimmt
zumindest
estimmbar
sein
Urteil
15
.
März
78
;
§
.
f.
;
5
.
Aufl
.
.
.
hier
vereinbarte
Abtretung
erstreckt
gegenwärtigen
ftigen
Forderungen
insbesondere
Darlehensforderungen
.
derartige
bereits
Zeitpunkt
Abtretung
entstandene
Darlehensforderung
handelt
vorliegend
.
erläutert
wird
Weiteren
zwar
Begriff
verbundenen
Unternehmens
"
verstehen
ist
.
Jedenfalls
ergibt
Regelung
aber
eindeutig
Forderungen
Klägerin
erfasst
sein
sollen
Abtretung
ausdrücklich
erwähnt
ist
.
mögliche
Unwirksamkeit
Zusatzes
verbundenen
Unternehmen
"
hätte
Abtretung
Forderung
Klägerin
Einfluss
.
ausdrücklich
befasst
hat
Berufungsgericht
Frage
hinreichende
Bestimmtheit
scheitert
klar
ist
Umständen
aufschiebende
Bedingung
Abtretung
eintreten
soll
.
ist
allerdings
Frage
B
estimmtheit
Bestimmbarkeit
abzutretenden
Forderung
allenfalls
Bestimmtheit
aufschiebenden
Bedingung
.
Rechte
Bedingungseintritt
herleiten
will
hier
Beklagte
erfolgten
Abtretung
Bedingungseintritt
nachweisen
muss
gehen
Unklarheiten
ohnehin
Lasten
.
Revision
Urteil
22
.
Juni
beruft
lässt
vorliegenden
Fall
übertr
agen
.
Dort
ging
Inhaltskontrolle
Vorausabtretung
künftiger
Ansprüche
§
Abs.
.
Derartige
Klauseln
halten
Inhaltskontrolle
nur
stand
Zweck
Umfang
Zession
Voraussetzungen
Verwender
Gebrauch
machen
darf
hinreichend
eindeutig
bestimmen
aaO
.
Hier
handelt
Individualvereinbarung
.
Insoweit
hat
Berufungsgericht
Vereinbarung
aufschiebenden
Bedingung
unwirksam
angesehen
lediglich
Grundlage
bi
sher
festgestellten
Sachverhalts
Bedingungseintritt
gegeben
erachtet
.
Zwar
weist
Bedingung
unklare
Elemente
Einleitung
Ergreifen
"
sonstiger
Handlungen
Maßnahmen
weitesten
Sinne
geeignet
sind
Übertragung
Kommanditanteile
rückgängig
machen
"
.
Ähnliches
gilt
Beeinträchtigung
bezweckten
Stellung
Beklagten
itistin
Rede
ist
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
aber
hingewiesen
Bedingung
jedenfalls
soweit
fassbar
ist
Einleitung
rechtlicher
Maßnahmen
Rede
ist
Stellung
Beklagten
Kommanditistin
rechtlicher
Hinsicht
e-
einträchtigt
werden
muss
.
Mithin
liegt
hinreichende
Bestimmtheit
Bedingung
entsprechende
Prüfung
Voraussetzungen
zugrunde
liegenden
Sachverhalts
ermöglicht
Ausführungen
Berufungsgerichts
fehlenden
Bedingungseintritt
zeigen
.
5
.
Erfolg
beruft
Klägerin
ferner
Abtretung
Forderung
sei
bereits
gemäß
§
§
Abs.
Satz
formunwirksam
Schenkungsversprechen
.
enthalte
notariell
beurkundet
auch
vollzogen
worden
sei
.
Zwar
hat
Beklagte
Abs.
Übernahmevertrages
verpflichtet
Fall
Bedingungseintritts
Abs.
erworbenen
hälftigen
Forderungen
Schwester
abzutreten
Abzug
abgetretenen
Forderung
entstandenen
Rechtsverfolgungskosten
verbleibenden
realisierten
hälftigen
Betrag
auszuke
hren
.
steht
aber
schon
Vereinbarung
Sche
nkungsversprechen
zugrunde
liegt
.
besondere
ist
ersichtlich
Vereinbarung
unentgeltlich
Wege
Vertrages
Dritter
gemäß
§
Abs.
zugewendet
werden
sollte
.
Beklagte
hat
unbestritten
vorgetragen
unmittelbaren
erwerben
sollte
.
Selbst
echter
Vertrag
Dritter
Schenkung
vorlägen
so
wäre
Formverstoß
jedenfalls
gemäß
§
Abs.
geheilt
.
Bereits
wirksamen
Abschluss
Vertrages
Dritter
erwirbt
Dritte
Anspruch
Versprechenden
so
bereits
hierin
Sche
nkungsvollzug
sehen
ist
vgl.
Urteil
29
.
Januar
;
MünchKomm-BGB/Koch
Rn
.
.
Selbst
Unwirksamkeit
erfolgten
Teilabtretung
Absatz
ist
ersichtlich
Abtretung
Forderung
Beklagte
gemäß
V.
Abs.
berührt
wäre
.
Gesamtnichtigkeit
§
ist
ersichtlich
.
6
.
Vergeblich
beruft
Revision
schließlich
Erbverzicht
§
Pflichtteilsverzichtsvertrages
sei
bereits
wirksam
vereinbarte
aufschiebende
Bedi
ngung
verbleibenden
gesetzlichen
Erben
sonstigen
Rechtsnachfolger
und/oder
Pflichtteilsergänzungsansprüche
auch
Zusatzpflichtteil
g
egenüber
Beklagten
geltend
machen
endgültig
ausgefallen
sei
.
Bedingung
endgültig
ausgefallen
ist
kann
ebenso
offen
bleiben
Frage
Beklagte
Begünstigte
Bedingung
berechtigt
ist
einseitig
auch
Zukunft
verzichten
vgl.
Urteil
21
.
September
.
Bedingungseintritt
Ausfall
haben
jedenfalls
Einfluss
dingliche
Wirksamkeit
Abtretung
Darlehensforderung
.
Zwar
steht
Erbverzicht
aufschiebenden
Bedingung
Wirksamkeit
Übertragung
Kommanditanteile
.
Umgekehrt
fehlt
Regelung
Übernahmevertrag
vorgesehenen
Forderungsabtretungen
aufschiebenden
Bedingung
wirksamen
Eintritts
Erbverzichts
stünde
.
Be
klagte
Falle
Ausfalls
Bedingung
schuldrechtlich
verpflichtet
sein
könnte
abgetretenen
Forderungen
wieder
zurück
übertragen
ist
Verhältnis
Parteien
unerheblich
.
Dr.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
22.07.2010
OLG
Entscheidung
28.12.2010