NAMEN Verkündet : 7 . Dezember Justizhauptsekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § regelt lediglich Formbedürftigkeit Erbverzichts abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft . entsprechende Anwendung dingliche Vollzugsgeschäfte Erbverzicht Zusammenhang stehen kommt Betracht . Urteil 7 . Dezember OLG IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Dr. Richter Felsch Richterin Richter Dr. mündliche Verhandlung 7 . Dezember Recht erkannt : Revision Urteil 1 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 28 . Dezember wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin ist Teil gegründeten diengruppe . Geschäftsführer alleiniger Gesellschafter Komplementär-GmbH Klägerin ist Sohn . Beklagte ist Schwester . 20 . Oktober währte Klägerin Darlehen Höhe € verzinsen % 1 November kündbar Frist Wochen Monatsende . 19 . Dezember schlossen klagte zunächst privatschriftlichen Kommanditanteilsübernahme Leibrentenvertrag Folgenden : Übernahmevertrag Kommanditbeteiligung GmbH Co. Beklagte übertrug . pflichtete Gegenzug lebenslange monatliche Leibrente Höhe € zahlen . Ferner heißt V. Vertrages : " Herr tritt sämtlichen gegenwärtigen künftigen Forderungen insbesondere Darlehensforderungen Sohn verbundenen Unternehmen insbesondere Medien S. GmbH Co. Medien B. GmbH Co. Vertriebs-GmbH hat erlangt Tochter . nimmt Abtretung . Abtretungen gem. vorstehendem Absatz stehen aufschiebenden Bedingung vorliegenden Vereinbarung bezweckte Übertragung Kommanditanteile B. rechtliche Maßnahmen einleitet sonstige Handlungen Maßnahmen weitesten Sinn einleitet ergreift geeignet sind Übertragung Kommanditanteile B. rückgängig machen Übertragung Kommanditanteile bezweckte Stellung Kommanditistin rechtlicher Hinsicht insbesondere gesellschaftsrechtlicher Hinsicht beeinträchtigen . verpflichtet Fall Bedingungseintritts gemäß vorstehenden Abs. erworbenen hälftigen Forderungen Schwester abzutreten Abzug abgetretenen Forderung entstandenen Rechtsverfolgungskosten verbleibenden realisierten hälftigen Betrag auszukehren . " selben Tag schlossen Beklagte notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag . heißt unter " Vorbemerkung " : " Herr hat Kommanditbeteiligung Gesamtnennbetrag € Medien GmbH Co. Tochter Frau Wege Sonderrechtsnachfolge Leibrentenvertrag abgetreten . rechtliche Wirksamwerden Abtretung Kommanditanteile nominal € steht aufschiebenden Bedingung Eintragung Frau Handelsregister Klarstellung Sonderrechtsnachfolge Abtretung wird erst Zeitpunkt wirksam . Vertragsgegenstand ist Pflichtteilsverzicht Frau Gegenzug Bedingungen Wirksamkeit Anteilsübertragung Unterbleibens Geltendmachung Erbverzicht bedingten höheren Pflichtteilsanspruchs verbleibenden Erben Herrn erklären möchte . " Regelung Pflichtteilsverzichts § bestimmt § sodann : " Bedingung Verzichtserklärungen vorstehend § stehen aufschiebenden Bedingungen : Kommanditanteil Herrn Gesamtnennbetrag € Medien GmbH Co. wirksam frei Rechten Dritter Frau übergeht und/oder erbvertraglichen Verpflichtungen und/oder Verfügungen entgegenstehen . Erbverzicht verbleibenden gesetzlichen Erben sonstigen Rechtsnachfolger Herrn und/oder Pflichtteilsergänzungsansprüche auch Zusatzpflichtteil Frau geltend machen . " Weiter heißt unter " " : " Herr garantiert selbständig Tochter Frau monatliche Nettoleibrente Höhe € zahlen hat und/oder erbvertraglichen Regelungen getroffen hat wirksamen Übertragung Abschnitt lit . näher bezeichneten Gesellschaftsbeteiligungen entgegenstehen würden . " Beklagte ist zwischenzeitlich Handelsregister eingetragen . Schreiben 24 . August legte Klägerin Abtretung offen erklärte Bedingung sei eingetreten . Künd igung Darlehensvertrages erklärte . Antrag Klägerin hat Landgericht festgestellt Beklagten Darlehensvertrag Zinsansprüche Kündigung fällig stellender Kapitalrückzahlungsanspruch Klägerin zustehen . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Maßgabe zurückgewiesen festgestellt wird Beklagten Darlehensvertrag Klägerin derzeit Zinsansprüche Kündigung fällig stellender Kapitalrückzahlungsanspruch zustehen . Hiergegen richtet Revision Klägerin . Entscheidungsgründe : Rechtsmittel hat Erfolg . Berufungsgericht hat ausgeführt Erbverzichtsvertrag abstraktes Verfügungsgeschäft bedürfe gemäß § hier eingehaltenen Form notariellen Beurkundung . Anteilsübernahme Leibrentenvertrag Abtretung Darlehensforderung Klägerin geregelt sei unterliege Form . Auch entsprechende Anwendung § komme Betracht . sei abstraktem verfügendem Rechtsgeschäft schuldrechtlichem Kausalgeschäft trennen . Zwar sei schuldrechtliche Verpflichtung Abgabe Erbverzichts entsprechend anzuwenden . Auch könne schuldrechtliche Abfindungsvereinbarung ganzen Inhalt notariellen Beurkundung bedürfen Verpflichtung Erbverzicht begrü . Selbst insoweit Formmangel anzunehmen wäre sei jedenfalls formgültigen Vollzug Erbverzichts entsprechend Abs. Satz geheilt . Unabhängig sei Frage Beurkundungspflicht dinglichen Verträge beurteilen . Auch auszugehen sei dinglichen Verträge " miteinander stehen fallen " sol lten folge hieraus dingliche Vollzugsgeschäft entspreche n- Anwendung § . Warnfunktion werde Fall Verknüpfung Erbverzichts Bedingung anderen Geschäft bereits Rechnung getragen Bedingung Erbverzicht bestimme ihrerseits Beurku ndung bedürfe . Auch könnten dingliche Vollzugsgeschäfte tsächliche Handlungen Zahlung Geldbetrages Beu rkundungspflicht unterfallen . Regelung Forderungsabtretung verstoße auch guten Sitten § Abs. . Schuldner Forderung habe Anspruch bisherigen Gläubiger behalte . hinreichender Schutz werde Ve reinbarung Abtretungsverbots § Klägerin bewiesen habe Erhalt Einreden Einwendungen § erreicht . Ferner sei Bestimmtheitsgrundsatz abzutretenden Forderung gewahrt . Beklagten nden allerdings derzeit Zinsansprüche Darlehensvertrag Ziff . Übernahmevertrages vereinbarte aufschiebende Bedingung eingetreten sei . II . hält rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Übernahmevertrag 19 . Dezember erfolgte Abtretung Darlehensforderung Klägerin Beklagte ist wirksam . Nichtigkeit gemäß § liegt . § Abs. Satz können Verwandte Ehegatte Erblassers Vertrag gesetzliches Erbrecht verzichten . Erbverzichtsvertrag bedarf § notariellen Beurkundung . handelt abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft Beschluss 29 November BLw 154 ; Urteil 4 Juli 327 ; Staudinger/Schotten Einl . § . 17 f. 37 ; MünchKomm-BGB/Wegerhoff 5 . Aufl . . . erforderliche Beurkundung ist Pflichtteilsverzichtsvertrag 19 . Dezember erfolgt . Übernahmevertrag unterliegt notariellen Beu rkundungspflicht . Abtretung Kommanditanteile z usammenhängend Abtretung Forderungen Klägerin ist gemäß § § formfrei möglich . Leibrentenversprechen ist gemäß § Satz Schriftform vorgesehen eingehalten ist . Auch entsprechende Anwendung § Übernahmevertrag enthaltene Forderungsabtretung kommt Betracht . Zwar liegt abstrakten Erbverzicht Regel auch schuldrechtliches Rechtsgeschäft zugrunde 29 November aaO ; Urteil 4 Juli 327 ; Staudinger/Schotten aaO . . kann schuldrechtliche Verpflichtung Abgabe Verzichts handeln gegenseitigen Vertrag etwa Verpflichtung Abgabe Verzichtserklärung Erbringung Abfindungsleistungen Erblasser vorsieht Staudinger/Schotten § . . . derartiges Kausalgeschäft ebenfalls Formvo rschrift § gilt hat Bundesgerichtshof bisher offen -9- lassen Urteile 14 . Dezember ZR ; 4 Juli 328 ; entsprechende Anwendung § etwa ; LG ; KG 265 ; Staudinger/Schotten § . § . ; 2 . Aufl . . 26 ; § . 3 ; MünchKomm-BGB/Wegerhoff 5 . Aufl . . § . 2 ; . Frage muss hier ebenso entschieden werden ejenige Beurkundungspflicht Erb Pflichtteilsverzichtsvertrages auch Übernahmevertrag erstreckt Erblasser Gegenleistungen Erbverzicht rbringt vgl. Staudinger/Schotten § . 10 ; . Ebenso kann offen bleiben Formunwirksamkeit Erbverzicht zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts Heilung entspr echender Anwendung § Satz § Abs. Satz GmbHG notarielle Beurkundung dinglichen Vollzugsg eschäfts § Betracht kommt etwa ; aaO ; Staudinger/Schotten § . ; . 17 ; MünchKomm-BGB/Wegerhoff § . 8 ; aaO . ; Palandt/Weidlich . Aufl . . 6 ; § . . Selbst abstrakten Erbverzicht zugrunde liegendes Verpflichtungsgeschäft Übernahmevertrages Formvorschrift § unterläge hätte Folge auch Wirksamkeit dinglichen Abtretung Darlehensforderung notarielle Beurkundung erforderlich wäre . Formbedürftigkeit § erstreckt weitere dingliche Vollzugsgeschäfte Erbverzicht . Zwar nimmt Berufungsgericht auch dinglichen Verträge Erbverzichts Anteilsübernahme Leibrente " miteinander stehen fallen " sollen . folgt schon § Pflichtteilsverzichtsvertrages Verzichtserklärung aufschiebenden Bedingung Über tragung Kommanditanteils Beklagte steht . Soll Erbverzicht Bedingung insbesondere Bewirkens Abfindung ehen so muss Bedingung notariellen Urkunde auch unvollkommenen Ausdruck finden Soergel/Damrau 13 . Aufl . . 6 ; Staudinger/Schotten § . 8 ; aaO . Erfordernis ist erfüllt Pflichtteilsverzichtsvertrag ausdrücklich auch Beurkundung Bedingung wirksamen Abtr etung Kommanditanteils Beklagte folgte . Jedoch ist erforderlich dingliche Vollzugsgeschäft selbst auch noch gesamte Übernahmevertrag beurku ndet werden müsste . Formbedürftigkeit dinglicher Vollzugsgeschäfte ist isoliert einzelnen Verfügungsgeschäfte betrachten Vol lzug einheitlichen Kausalgeschäft beruhenden Erfüllung sgeschäfte mithin selbständig beurteilen vgl. Staudi nger/Schotten § . ; . 18 ; Soergel/Damrau . 5 ; aaO ; aaO . gilt selbst rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Verbindung zweier Verfügungsg eschäfte zugrunde liegenden gemeinsamen Kausalgeschäfts . hat etwa Folge Mangel Form Erbverzichts Vertrag gleichzeitig enthaltenen sübertragungsvertrag § Satz . geheilt werden kann vgl. OLG -RR . Zusammenhang Abhängigkeit dinglicher Vollzugsgeschäfte voneinander führt dinglichen Vollzug einheitliche Form gelten hätte hier Erbverzicht notarielle Beurkundung entsprechend § . Auffassung Klägerin gibt Meinungsstreit bezüglich Frage Formpflicht Verfügungsgeschäfte gilt rzicht zusammenhängen . Ausführungen Schrifttum beschränken Frage Formbedürftigkeit Kausal geschäfts Erbverzicht zusammenhängender Rechtsgeschäfte vgl. Nachweise oben II . 1 . . Auch Berufungsgericht herangezogenen Nachweisen ergibt Erbverzicht weiter durchzuführenden dinglichen Vollzugsgeschäfte notariellen Form § bedürften vgl. Soergel/Damrau § . ; Palandt/Weidlich § . . Ausführungen beziehen ausschließlich einheitliche Beurkundungserfordernis § schuldrechtliche Kausalgeschäft Erbverzicht Abfindung verbunden ist . Schließlich heißt auch lediglich Entgeltlei stung Bedingung Erbverzichts sei unterliege auch Formpflicht 14 . Aufl . . . Formbedürftigkeit abstrakten Erbverzicht zusammenhängender anderer Verfügungsgeschäfte ist Rede . Warnfunktion gebietet gleichfalls Erbverzicht noch weiteren Verfügungsgeschäfte notariell beurkundet werden müssten . Vollzug zichts kommt nur Betracht notariell beurkundet ist . Steht Bedingung so muss auch beurkundet werden . Voraussetzungen sind hier eingehalten . ist fordern Vollzug Kausalgeschäfte zusätzlich erforderlichen Verfügungsgeschäfte notariell beurkundet werden müssten . spricht insbesondere zwar Erbverzichtsvertrag aufschiebend bedingt wirksamen Übertragung Kommanditante ile abhängt privatschriftliche Übernahmevertrag Erbverzichtsvertrag verweist Bedin gung Wirksamkeit steht . Ausweitung Anwendungsbereichs Formerfordernisses § hätte erhebliche Erschwerung dinglicher Vollzugsgeschäfte Zusammenhang rzicht Folge . Vorliegend mag noch möglich sein zusammen dinglichen Erbverzicht auch weiteren Erfüllungsgeschäfte Kommanditanteilsübertragung Leibrentengewährung erungsabtretung notariell beurkunden . Sind Rahmen Abfindungsvereinbarung andere Verpflichtungen erfüllen so führte einheitliches Erfordernis notarieller Beurkundung gänzlich npraktikablen Ergebnissen . Wäre Erblasser etwa verpflichtet G egenzug Erbverzicht bewegliche Gegenstände übereignen so hätte Folge abweichend § dingliche Vollzugsgeschäft Einigung Übergabe ausreichen so ndern einzelne Rechtsgeschäft noch notarielle Beurkundung erforderlich wäre . Hätte Erblasser Gegenleistung rzicht Grundstück übertragen so müsste nur schuldrechtliche Geschäft gemäß § Abs. Satz notariell beurkundet werden auch dingliche Vollzug § § Eigentumsübergang Grundstücken Auflassung Eintragung vollzieht . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ergibt auch sonst Verfügungsgeschäfte Falle rechtl ichen Zusammenhangs zugrunde liegenden Kausalgeschäfte Grundsatz einheitlicher Gesamtbeurkundung gälte . So hat . entschieden Abrede nachehelichen Unterhalt genommen formfrei sei unterliege insgesamt Formzwang arieller Beurkundung zusammen formpflichtigen Z Versorgungsausgleich vertraglich geregelt werde Urteil 29 . Mai FamRZ . Fall ging ausschließlich schuldrechtliche Vereinbarung Unterhalts Wahl Unterhaltsabfindung . mgegenüber hat . Zivilsenat gefordert auch dingliche Erfüllung Unterhaltsvereinbarung notarieller Form bedürfe . Selbst Verzicht weiteren Unterhalt vereinbart worden sein sollte lässt hieraus jedenfalls hier maßgebliche Frage herleiten Erfüllung Abfindungsvertrages nur Erbverzicht auch übrigen Erfüllungsgeschäfte notariell beurkundet werden müssen . Auch Bereich Erbvertrages lässt hier maßgebliche Frage Entscheidendes herleiten . Zwar müssen Erbvertrag verbundenen Rechtsgeschäfte dann notariell rkundet werden rechtliche Einheit bilden Urteil 3 November . lässt herleiten rdernis nur schuldrechtliche Kausalgeschäft sätzlich Erfüllungshandlungen beziehen hätte . btretung Darlehensforderung war somit formfrei möglich . 2 . Erfolg macht Revision ferner geltend aufschiebende Bedingung Abtretung guten Sitten gemäß Abs. verstoße . Abtretung steht aufschiebenden Bedingung Maßnahmen ergreift Übertragung Kommanditanteile Beklagte rückgängig m achen Stellung Kommanditistin beeinträchtigen . Hier sollte Bruder Beklagten abgehalten werden Übertragung Kommanditanteile vorzugehen . Vereinb arung verstößt aber Anstandsgefühl billig gerecht Denkenden . Insbesondere kann knebelnden Wi rkung Abrede gesprochen werden noch werden Grundrechte . Abs. GG verletzt richtliche Klärung Wirksamkeit Kommanditanteilsübertragung familiären Nahbereich versagt wäre . bleibt nommen Wirksamkeit Anteilsübertragung Zweifel ziehen hiergegen rechtliche Schritte unternehmen . Rechtliche Folge ist lediglich bisher Vater zustehenden Forderungen Unternehmen nunmehr Beklagte abgetreten werden . Allein Wechsel Gläubigerposit liegt Verschlechterung Rechtsstellung Schuldners . Rückzahlung Darlehens bleibt Klägerin anderen Fall verpflichtet . Recht Schuldners Beibehaltung gibt . ausreichender Schutz Schuldners wird vielmehr § erreicht . Entsprechend kann Klägerin auch Beklagten einwenden sei . einerseits andererseits verabredet gewesen Darlehensforderung zurückgezahlt erla ssen werden sollte . Sittenwidrigkeit führt auch Umstand . Alleinerbe Vaters vorgesehen ist . Zunächst hat Konfusion Forderung Schuld Folge Schuldnerin Darlehensforderung persönlich Klägerin ist . Übrigen muss ohnehin jederzeit rechnen Gläubiger Forderung noch Lebzeiten abtreten wird . 3 . Unrecht macht Klägerin ferner geltend Beklagte sei bereits Forderungsinhaberin geworden gemäß § Alt . Abtretungsverbot Klägerin vereinbart worden sei . Berufungsgericht lediglich abgestellt hat Klägerin habe Behauptung hinreichenden Beweis angetreten ist allerdings unzutreffend Klägerin getroffenen rungen ausdrücklich Zeugnis berufen hat Schriftsatz 11 . Juni S. f. . Gleichwohl ist Entscheidung Berufungsgerichts Ergebnis richtig . Klägerin hat behauptet ausdrücklicher Ausschluss tretung Darlehensforderung vereinbart worden wäre . Zwar kann auch stillschweigend vereinbart werden . sind aber Verkehrsfähigkeit Forderung reduziert wird hinreichend sichere Anhaltspunkte erforderlich . sind hier ersichtlich . Ansicht Klägern kann allein behaupteten Vereinbarung Vater Kredite zurückgezahlt werden sollen b- kommen bestehen solle geschlossen werden Forderung generell abgetreten werden darf . Vielmehr handelt rein schuldrechtliche Vereinbarungen Klägerin nmittelbar überhaupt beteiligt gewesen sein sollte Beklagten Abtretung gemäß § entgegenhalten könnte . Beweisaufnahme bedurfte mithin schlüssigen Vortrags Klägerin . 4 . abgetretene Darlehensforderung genügt auch B estimmtheitsgrundsatz . abzutretende Forderung muss Zeitpunkt übergehen soll individuell hinreichend bestimmt zumindest estimmbar sein Urteil 15 . März 78 ; § . f. ; 5 . Aufl . . . hier vereinbarte Abtretung erstreckt gegenwärtigen ftigen Forderungen insbesondere Darlehensforderungen . derartige bereits Zeitpunkt Abtretung entstandene Darlehensforderung handelt vorliegend . erläutert wird Weiteren zwar Begriff verbundenen Unternehmens " verstehen ist . Jedenfalls ergibt Regelung aber eindeutig Forderungen Klägerin erfasst sein sollen Abtretung ausdrücklich erwähnt ist . mögliche Unwirksamkeit Zusatzes verbundenen Unternehmen " hätte Abtretung Forderung Klägerin Einfluss . ausdrücklich befasst hat Berufungsgericht Frage hinreichende Bestimmtheit scheitert klar ist Umständen aufschiebende Bedingung Abtretung eintreten soll . ist allerdings Frage B estimmtheit Bestimmbarkeit abzutretenden Forderung allenfalls Bestimmtheit aufschiebenden Bedingung . Rechte Bedingungseintritt herleiten will hier Beklagte erfolgten Abtretung Bedingungseintritt nachweisen muss gehen Unklarheiten ohnehin Lasten . Revision Urteil 22 . Juni beruft lässt vorliegenden Fall übertr agen . Dort ging Inhaltskontrolle Vorausabtretung künftiger Ansprüche § Abs. . Derartige Klauseln halten Inhaltskontrolle nur stand Zweck Umfang Zession Voraussetzungen Verwender Gebrauch machen darf hinreichend eindeutig bestimmen aaO . Hier handelt Individualvereinbarung . Insoweit hat Berufungsgericht Vereinbarung aufschiebenden Bedingung unwirksam angesehen lediglich Grundlage bi sher festgestellten Sachverhalts Bedingungseintritt gegeben erachtet . Zwar weist Bedingung unklare Elemente Einleitung Ergreifen " sonstiger Handlungen Maßnahmen weitesten Sinne … geeignet sind Übertragung Kommanditanteile rückgängig machen " . Ähnliches gilt Beeinträchtigung bezweckten Stellung Beklagten itistin Rede ist . Zutreffend hat Berufungsgericht aber hingewiesen Bedingung jedenfalls soweit fassbar ist Einleitung rechtlicher Maßnahmen Rede ist Stellung Beklagten Kommanditistin rechtlicher Hinsicht e- einträchtigt werden muss . Mithin liegt hinreichende Bestimmtheit Bedingung entsprechende Prüfung Voraussetzungen zugrunde liegenden Sachverhalts ermöglicht Ausführungen Berufungsgerichts fehlenden Bedingungseintritt zeigen . 5 . Erfolg beruft Klägerin ferner Abtretung Forderung sei bereits gemäß § § Abs. Satz formunwirksam Schenkungsversprechen . enthalte notariell beurkundet auch vollzogen worden sei . Zwar hat Beklagte Abs. Übernahmevertrages verpflichtet Fall Bedingungseintritts Abs. erworbenen hälftigen Forderungen Schwester abzutreten Abzug abgetretenen Forderung entstandenen Rechtsverfolgungskosten verbleibenden realisierten hälftigen Betrag auszuke hren . steht aber schon Vereinbarung Sche nkungsversprechen zugrunde liegt . besondere ist ersichtlich Vereinbarung unentgeltlich Wege Vertrages Dritter gemäß § Abs. zugewendet werden sollte . Beklagte hat unbestritten vorgetragen unmittelbaren erwerben sollte . Selbst echter Vertrag Dritter Schenkung vorlägen so wäre Formverstoß jedenfalls gemäß § Abs. geheilt . Bereits wirksamen Abschluss Vertrages Dritter erwirbt Dritte Anspruch Versprechenden so bereits hierin Sche nkungsvollzug sehen ist vgl. Urteil 29 . Januar ; MünchKomm-BGB/Koch Rn . . Selbst Unwirksamkeit erfolgten Teilabtretung Absatz ist ersichtlich Abtretung Forderung Beklagte gemäß V. Abs. berührt wäre . Gesamtnichtigkeit § ist ersichtlich . 6 . Vergeblich beruft Revision schließlich Erbverzicht § Pflichtteilsverzichtsvertrages sei bereits wirksam vereinbarte aufschiebende Bedi ngung verbleibenden gesetzlichen Erben sonstigen Rechtsnachfolger und/oder Pflichtteilsergänzungsansprüche auch Zusatzpflichtteil g egenüber Beklagten geltend machen endgültig ausgefallen sei . Bedingung endgültig ausgefallen ist kann ebenso offen bleiben Frage Beklagte Begünstigte Bedingung berechtigt ist einseitig auch Zukunft verzichten vgl. Urteil 21 . September . Bedingungseintritt Ausfall haben jedenfalls Einfluss dingliche Wirksamkeit Abtretung Darlehensforderung . Zwar steht Erbverzicht aufschiebenden Bedingung Wirksamkeit Übertragung Kommanditanteile . Umgekehrt fehlt Regelung Übernahmevertrag vorgesehenen Forderungsabtretungen aufschiebenden Bedingung wirksamen Eintritts Erbverzichts stünde . Be klagte Falle Ausfalls Bedingung schuldrechtlich verpflichtet sein könnte abgetretenen Forderungen wieder zurück übertragen ist Verhältnis Parteien unerheblich . Dr. Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 22.07.2010 OLG Entscheidung 28.12.2010