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246 lines
2.1 KiB

BESCHLUSS
29
.
Dezember
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Felsch
Richterin
Richter
Richterin
Dr.
29
.
Dezember
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Klägerin
Senatsurteil
9
November
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
gemäß
§
321a
statthafte
auch
Übrigen
zulässige
Anhörungsrüge
ist
begründet
.
Senat
hat
Anspruch
Klägerin
rechtliches
Gehör
entscheidungserheblicher
Weise
verletzt
321a
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
.
hat
Vorbringen
Klägerin
umfassend
geprüft
Anhörungsrüge
aufgegriffenen
Punkten
durchgreifend
erachtet
.
ist
beachten
Gerichte
zwar
Art
.
Abs.
GG
verpflichtet
sind
Vorbringen
Parteien
Kenntnis
nehmen
Erwägung
ziehen
.
Jedoch
ist
erforderlich
Einzelpunkte
Parteivortrags
auch
ausdrücklich
bescheiden
BVerfGE
.
weist
Senat
ergänzend
Folgendes
:
1
.
Klägerin
fehlenden
Schutzpflicht
Beklagten
Hinblick
Fehlverhalten
GmbH
Senatsurteil
9
November
juris
.
Auseinandersetzung
Ziff
.
Versicherungsvertrages
vermisst
wurde
Urteilsgründen
ausdrücklich
ausgeführt
Versicherungsvertrag
noch
Versicherungsbestätigung
besondere
Schutzpflichten
Be
klagten
Versicherten
entnehmen
sind
.
2
.
Auffassung
Klägerin
hat
Senat
geltend
gemachten
deliktischen
Schadensersatzanspruch
Beklagten
Versicherungsschutzes
behaupteter
Kenntnis
Unregelmäßigkeiten
GmbH
behandelt
.
Prüfung
allein
Unterlassens
wäre
Urteil
§
StGB
Normenkette
"
StGB
aufgenommen
worden
Senatsurteil
9
November
.
.
Urteilsgründe
setzen
ausdrücklich
Revisionsvorbringen
Beklagten
weitergehender
Kenntnis
Werttransportunternehmen
"
Versicherungsvertrag
unterhalten
haben
Revisionsbegründung
15
.
September
S.
Mitte
.
3
.
Ausführungen
Senats
Unwirksamkeit
Ausschlusses
Anfechtungsrechts
Beklagten
Senatsurteil
9
November
juris
.
sind
Ansehung
Argumente
Klägerin
erfolgt
.
aufgezeigten
Besonderheiten
Regressmöglichkeit
Versicherers
Bestehen
Nachhaftungsfrist
Klägerin
angenommene
Parallele
gesetzlichen
Wertung
§
Abs.
waren
indes
Auffassung
Senats
geeignet
Schutz
rechtsgeschäftlichen
Entschließungsfreiheit
Versicherers
Frage
stellen
.
Gleiches
gilt
Auseinandersetzung
§
.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung