BESCHLUSS 29 . Dezember Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Felsch Richterin Richter Richterin Dr. 29 . Dezember beschlossen : Anhörungsrüge Klägerin Senatsurteil 9 November wird Kosten zurückgewiesen . Gründe : gemäß § 321a statthafte auch Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist begründet . Senat hat Anspruch Klägerin rechtliches Gehör entscheidungserheblicher Weise verletzt 321a Abs. Satz Nr. Abs. Satz . hat Vorbringen Klägerin umfassend geprüft Anhörungsrüge aufgegriffenen Punkten durchgreifend erachtet . ist beachten Gerichte zwar Art . Abs. GG verpflichtet sind Vorbringen Parteien Kenntnis nehmen Erwägung ziehen . Jedoch ist erforderlich Einzelpunkte Parteivortrags auch ausdrücklich bescheiden BVerfGE . weist Senat ergänzend Folgendes : 1 . Klägerin fehlenden Schutzpflicht Beklagten Hinblick Fehlverhalten GmbH Senatsurteil 9 November juris . Auseinandersetzung Ziff . Versicherungsvertrages vermisst wurde Urteilsgründen ausdrücklich ausgeführt Versicherungsvertrag noch Versicherungsbestätigung besondere Schutzpflichten Be klagten Versicherten entnehmen sind . 2 . Auffassung Klägerin hat Senat geltend gemachten deliktischen Schadensersatzanspruch Beklagten Versicherungsschutzes behaupteter Kenntnis Unregelmäßigkeiten GmbH behandelt . Prüfung allein Unterlassens wäre Urteil § StGB Normenkette " StGB aufgenommen worden Senatsurteil 9 November . . Urteilsgründe setzen ausdrücklich Revisionsvorbringen Beklagten weitergehender Kenntnis Werttransportunternehmen " Versicherungsvertrag unterhalten haben Revisionsbegründung 15 . September S. Mitte . 3 . Ausführungen Senats Unwirksamkeit Ausschlusses Anfechtungsrechts Beklagten Senatsurteil 9 November juris . sind Ansehung Argumente Klägerin erfolgt . aufgezeigten Besonderheiten Regressmöglichkeit Versicherers Bestehen Nachhaftungsfrist Klägerin angenommene Parallele gesetzlichen Wertung § Abs. waren indes Auffassung Senats geeignet Schutz rechtsgeschäftlichen Entschließungsfreiheit Versicherers Frage stellen . Gleiches gilt Auseinandersetzung § . Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung