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1197 lines
9.8 KiB

NAMEN
Verkündet
:
1
.
Juni
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
ECLI
:
:
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
mündliche
Verhandlung
1
.
Juni
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
20
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
7
November
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufung
Klägers
Urteil
26
.
Zivilkammer
Landgerichts
16
.
Juni
teilweise
abgeändert
Beklagte
verurteilt
worden
ist
Kläger
3.519,53
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
1
.
Oktober
zahlen
.
Berufung
Klägers
wird
auch
insoweit
zurückgewiesen
.
Anschlussrevision
Klägers
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
trägt
Kosten
Rechtstreits
.
Streitwert
Revisionsverfahren
wird
festgesetzt
.
Tatbestand
:
Klägerseite
Versicherungsnehmer
Folgenden
:
begehrt
beklagten
Versicherer
Folgenden
:
Versicherer
Rückzahlung
geleisteter
Versicherungsbeiträge
fondsgebundenen
ebensversicherung
.
wurde
Antrags
1
.
Dezember
so
genannten
Policenmodell
seinerzeit
gültigen
Fassung
Folgenden
:
.
abgeschlossen
.
Jahr
trat
VN
Ansprüche
Versicherungsvertrag
D.
AG
;
trat
Ansprüche
Jahr
.
Schreiben
27
.
Januar
18
.
Februar
erklärte
Widerspruch
gemäß
§
.
hilfsweise
Kündigung
.
Versicherer
akzeptierte
Kündigung
zahlte
kkaufswert
Höhe
.
Klage
hat
Revisionsverfahren
noch
Bedeutung
Rückzahlung
Vertrag
geleisteten
Beiträge
Höhe
Zinsen
bereits
gezahlten
Rückkaufswerts
insgesamt
verlangt
.
Auffassung
ist
Versicherungsvertrag
wirksam
gekommen
.
Auch
Ablauf
Frist
schaftsrecht
verstoßenden
Abs.
Satz
.
habe
Widerspruch
noch
erklärt
werden
können
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
Höhe
3.519,53
Zinsen
stattgegeben
.
Insoweit
verfolgt
Versicherer
Revision
Antrag
Zurückweisung
Berufung
Klageabweisung
weiter
.
macht
Anschlussrevision
weitergehenden
Anspruch
Zahlung
Nutzungszinsen
Höhe
geltend
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückweisung
Berufung
Klage
stattgegeben
worden
ist
.
Anschlussrevision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Bereicherungsanspruch
Erstattung
geleisteten
Prämien
nteils
zuerkannt
ausgekehrten
Rückkaufswert
Abzug
gebracht
.
habe
Vertragsschluss
noch
Jahr
widersprechen
können
.
14-tägige
§
Abs.
Satz
.
sei
wirksam
Gang
gesetzt
worden
.
Versicherungsschein
enthaltene
Widerspruchsbelehrung
sei
inhaltlich
fehlerhaft
twendige
Hinweis
fehle
Widerspruch
schriftlich
erheben
sei
.
Abs.
Satz
.
Erlöschen
Jahr
Zahlung
ersten
Prämie
vorgesehen
sei
Rentenversicherungsverträge
anwendbar
.
habe
Widerspruchsrecht
verwirkt
Erklärung
Widerspruchs
Jahr
Treu
Glauben
verstoßen
Beklagte
versäumt
habe
ordnungsgemäß
belehren
.
könne
somit
ungerechtfertigter
Bereicherung
gezahlten
Versicherungsprämien
zurückverlangen
.
müsse
entfallenden
Risikoanteil
Höhe
anrechnen
lassen
Zeit
Prämienzahlung
genossenen
Versich
erungsschutz
erlangten
Vermögensvorteil
auszugleichen
.
komme
Anrechnung
Prämienanteils
Abschluss
Verwaltungskosten
entfallen
sei
Betracht
.
Versicherer
könne
insoweit
Einwand
Entreicherung
erheben
.
Nutzungen
stünden
nur
Höhe
.
handele
Differenz
Rückkaufswert
Fondsguthaben
Höhe
Angabe
Beklagten
Fonds
investierten
Sparanteil
Prämien
Höhe
.
Anspruch
§
Abs.
beschränke
Erstattung
tatsächlich
Versicherer
gezogenen
Nutzungen
.
sei
beweispflichtig
.
Grundsätzlich
bedürfe
entsprechenden
Tatsachenvortrages
Vers
icherungsnehmers
.
Vermutung
Versicherer
eingezahlten
Prämien
entsprechenden
Gewinn
erzielt
habe
fehle
Basis
Prämienanteil
Verwaltungskosten
entfalle
.
Vermutung
gelte
fondsgebundenen
Lebensversicherungen
auch
Bezug
Sparanteil
Prämien
vereinbarungsgemäß
Fondsanteilen
angelegt
werde
.
zurückzuerstattenden
Prämienanteil
Höhe
seien
Erträge
Höhe
hinzuzurechnen
.
sei
Rückkaufswert
Höhe
abzuziehen
;
verblieben
3.519,53
.
II
.
Revision
hat
Erfolg
.
1
.
ist
insgesamt
zulässig
.
Berufungsgericht
hat
Revision
Auffassung
Revisionserwiderung
nur
beschränkt
Höhe
Versicherer
bestehenden
Za
hlungsansprüche
zugelassen
.
Beschränkung
Revisionszulassung
Anspruchshöhe
lässt
Berufungsurteil
tnehmen
.
Tenors
wurde
Revision
zugelassen
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
Verurte
ilung
Grunde
mitumfasst
.
eindeutige
Zulassungsb
eschränkung
Frage
Anspruchshöhe
ergibt
auch
Gründen
angefochtenen
Entscheidung
dort
heißt
bereicherungsrechtliche
Rückabwicklung
Lebensversich
e-
rungsvertrages
wirksam
widersprochen
worden
sei
erfolge
sei
bislang
Einzelheiten
geklärt
.
2
.
Revision
ist
begründet
.
Berufungsgericht
hat
allerdings
Grunde
Recht
Voraussetzungen
Bereicherungsanspruchs
Erstattung
gezahlten
Prämien
bejaht
.
Parteien
geschlossene
Versicherungsvertrag
schafft
Rechtsgrund
Prämienzahlung
.
ist
Widerspruchs
wirksam
gekommen
.
Widerspruch
war
Ablaufs
§
Abs.
Satz
.
normierten
Jahresfrist
rechtzeitig
.
gemäß
§
Abs.
Satz
.
wurde
Gang
gesetzt
.
revisionsrechtlich
beanstandenden
Feststellungen
Berufungsgerichts
belehrte
Versicherer
ordnungsgemäß
Sinne
§
Abs.
Satz
.
über
Widerspruchsrecht
.
Versicherungsschein
erteilte
Widerspruchsbelehrung
ist
bereits
insofern
inhaltlich
fehlerhaft
Hinweis
enthält
Widerspruch
schriftlich
erheben
war
.
notwendige
Belehrung
gesetzliche
Formerfordernis
erfolgte
Auffassung
Revision
Kläger
weiterhin
mitgeteilt
wurde
Fristwahrung
genüge
rechtzeitige
"
bsendung
"
Widerspruchserklärung
Senatsurteil
29
Juli
.
m.w
.
.
Revision
Erwägung
zieht
Belehrung
gesetzlichen
hinausgehend
Möglichkeit
Widerspruchs
mündl
icher
Form
eingeräumt
werden
sollte
ist
Text
entnehmen
vgl.
Senatsurteil
29
Juli
aaO
.
weiteren
Widerspruchsbelehrungen
Versicherungsbedingungen
Verbraucherinformation
sind
Revisionserwiderung
Recht
hinweist
drucktechnisch
deutlicher
Form
gestaltet
.
Widerspruchsrecht
bestand
Ablauf
Jahresfrist
§
Abs.
Satz
.
noch
Zeitpunkt
Widerspruchserklärung
.
ergibt
richtlinienkonforme
Auslegung
Abs.
Satz
.
Senat
Urteil
7
.
Mai
.
entschieden
Einzelnen
begründet
hat
.
Auffassung
Revision
hat
Recht
Widerspruch
verwirkt
.
fehlt
hier
jedenfalls
Umstand
smoment
.
schutzwürdiges
Vertrauen
kann
Versicherer
schon
Anspruch
nehmen
Situation
selbst
herbeigeführt
hat
ordnungsgemäße
Widerspruchsbelehrung
erteilte
vgl.
Senatsurteil
7
.
Mai
aaO
.
m.w
.
.
Revision
meint
Verwirkungseinwand
möglich
ist
Widerspruchsbelehrung
nur
marginale
Fehler
aufweist
braucht
hier
entschieden
werden
.
genannte
Belehrung
smangel
fehlende
Hinweis
Schriftlichkeitserfordernis
ist
belanglos
betrifft
Ausübung
Wide
rspruchsrechts
wesentlichen
Punkt
vgl.
Senatsurteile
24
.
Februar
juris
.
;
29
Juli
aaO
.
.
Auch
Einsatz
Lebensversicherung
Kreditsicherungsmittel
musste
Berufungsgericht
Revision
meint
besonders
gravierenden
Umstand
werten
Geltendmachung
-9-
Anspruchs
verwehrt
.
Einsatz
Ansprüche
Sicherung
Rechte
Dritten
Da
rlehensvertrag
lässt
zwingenden
Schluss
Kenntnis
Lösungsrechtes
Vertrag
festgehalten
Recht
Gebrauch
gemacht
hätte
.
utzwürdiges
Vertrauen
Versicherers
Bestand
Versich
erungsvertrages
etwa
hier
gegebenen
engen
zeitlichen
Zusammenhang
Abschluss
Versicherungsvertrages
Einsatz
Kreditsicherung
hier
vorliegenden
mehrfachen
Abtretung
angenommen
werden
kann
vgl.
eschluss
27
.
Januar
juris
.
bleibt
tatrichterlichen
Beurteilung
vorbehalten
hier
Rechtsgründen
beanstanden
ist
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Rückgewähranspruch
Höhe
uneingeschränkt
g
ezahlten
Prämien
umfasst
.
hat
bereicherungsrechtlichen
Rückabwicklung
jedenfalls
faktisch
Widerspruch
genossenen
Versicherungsschutz
angerechnet
.
Wert
Versicherung
sschutzes
kann
Berücksichtigung
Prämienkalkulation
bemessen
werden
;
Lebensversicherungen
kann
etwa
Risikoanteil
Bede
utung
zukommen
Senatsurteil
7
.
Mai
aaO
.
m.w
.
.
Ausgehend
hat
Berufungsgericht
Wertersatz
entspr
echend
unstreitig
Todesfallrisiko
entfallenden
Risikoanteil
bemessen
.
Versicherer
erhobene
Einwand
Entreicherung
gemäß
§
Abs.
greift
Höhe
3.519,53
Abzug
gebrachten
Verwaltungskosten
.
Insoweit
kann
Versicherer
We
gfall
Bereicherung
berufen
.
hat
Senat
Urteilen
29
Juli
VersR
.
.
;
aaO
.
.
vergleichbare
Sachverhalte
betrafen
entschieden
Einzelnen
begründet
.
Berufungsgericht
hat
aber
Revision
Recht
rügt
Nutzungen
zuerkannt
Versicherer
bereits
kkaufswert
ausgezahlt
hatte
.
hat
richtig
gesehen
fondsgebundenen
Lebensversicherung
Anlage
nteils
Fonds
erzielte
Gewinn
tatsächlich
gezogene
Nutzung
zusteht
Senatsurteil
11
November
.
.
war
hier
Differenz
Fondsguthaben
Fonds
investierten
Sparanteil
Prämien
Höhe
.
Differenzbetrag
war
bereits
Rückkaufswert
enthalten
.
Abzug
Risikoanteils
Rückkaufswerts
bleibt
gezahlten
Prämien
Höhe
.
.
Anschlussrevision
ist
unbegründet
.
steht
geltend
gemachte
Anspruch
Nutzungszinsen
gemäß
§
Abs.
Alt
.
schlüssig
dargetan
hat
Berufung
sgericht
zutreffend
ausgeführt
hat
.
§
Abs.
Alt
.
sind
nur
Nutzungen
herauszugeben
Bereicherungsschuldner
tatsächlich
gezogen
wurden
natsurteile
11
November
aaO
.
;
29
Juli
aaO
.
46
;
aaO
.
;
jeweils
m.w
.
.
können
Bestimmung
gezogenen
Nutzungen
gezah
lten
Prämien
voller
Höhe
Berücksichtigung
finden
Senatsurteil
11
November
aaO
.
.
.
Nutzungen
Risikoanteil
Versicherer
Wertersatz
faktisch
genossenen
Versicherungsschutz
verbleibt
stehen
vgl.
11
November
aaO
.
.
Abschlusskosten
entfallende
Prämienanteil
bleibt
Nutzungsersatza
nsprüche
Betracht
.
abweichender
Anhaltspunkte
ist
ausz
ugehen
Versicherer
Prämienanteil
Kapitalanl
nutzen
konnte
vgl.
Senatsurteil
11
November
aaO
.
.
Verwaltungskostenanteils
Prämien
kann
vermutet
werden
Versicherer
bestim
mter
Höhe
erzielt
hat
.
insoweit
darlegungsbelastete
kann
Bezug
Ertragslage
jeweiligen
Versicherers
tsächliche
Vermutung
Gewinnerzielung
bestimmter
Höhe
etwa
Höhe
gesetzlichen
Zinssatzes
Prozentpunkten
Basiszinssatz
stützen
vgl.
Senatsurteil
11
November
aaO
.
.
.
zustehenden
Gewinn
Anlage
Sparanteils
hat
oben
ausgeführt
bereits
Auszahlung
Rückkaufswertes
erhalten
.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung