NAMEN Verkündet : 1 . Juni Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit ECLI : : IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richterin Richter Dr. Richterin Dr. mündliche Verhandlung 1 . Juni Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 20 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 7 November Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung Klägers Urteil 26 . Zivilkammer Landgerichts 16 . Juni teilweise abgeändert Beklagte verurteilt worden ist Kläger 3.519,53 € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 1 . Oktober zahlen . Berufung Klägers wird auch insoweit zurückgewiesen . Anschlussrevision Klägers wird zurückgewiesen . Kläger trägt Kosten Rechtstreits . Streitwert Revisionsverfahren wird € festgesetzt . Tatbestand : Klägerseite Versicherungsnehmer Folgenden : begehrt beklagten Versicherer Folgenden : Versicherer Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge fondsgebundenen ebensversicherung . wurde Antrags 1 . Dezember so genannten Policenmodell seinerzeit gültigen Fassung Folgenden : . abgeschlossen . Jahr trat VN Ansprüche Versicherungsvertrag D. AG ; trat Ansprüche Jahr . Schreiben 27 . Januar 18 . Februar erklärte Widerspruch gemäß § . hilfsweise Kündigung . Versicherer akzeptierte Kündigung zahlte kkaufswert Höhe € . Klage hat Revisionsverfahren noch Bedeutung Rückzahlung Vertrag geleisteten Beiträge Höhe € Zinsen bereits gezahlten Rückkaufswerts insgesamt € verlangt . Auffassung ist Versicherungsvertrag wirksam gekommen . Auch Ablauf Frist schaftsrecht verstoßenden Abs. Satz . habe Widerspruch noch erklärt werden können . Landgericht hat Klage abgewiesen Oberlandesgericht hat Berufung Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Höhe 3.519,53 € Zinsen stattgegeben . Insoweit verfolgt Versicherer Revision Antrag Zurückweisung Berufung Klageabweisung weiter . macht Anschlussrevision weitergehenden Anspruch Zahlung Nutzungszinsen Höhe € geltend . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückweisung Berufung Klage stattgegeben worden ist . Anschlussrevision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Bereicherungsanspruch Erstattung geleisteten Prämien nteils zuerkannt ausgekehrten Rückkaufswert Abzug gebracht . habe Vertragsschluss noch Jahr widersprechen können . 14-tägige § Abs. Satz . sei wirksam Gang gesetzt worden . Versicherungsschein enthaltene Widerspruchsbelehrung sei inhaltlich fehlerhaft twendige Hinweis fehle Widerspruch schriftlich erheben sei . Abs. Satz . Erlöschen Jahr Zahlung ersten Prämie vorgesehen sei Rentenversicherungsverträge anwendbar . habe Widerspruchsrecht verwirkt Erklärung Widerspruchs Jahr Treu Glauben verstoßen Beklagte versäumt habe ordnungsgemäß belehren . könne somit ungerechtfertigter Bereicherung gezahlten Versicherungsprämien zurückverlangen . müsse entfallenden Risikoanteil Höhe € anrechnen lassen Zeit Prämienzahlung genossenen Versich erungsschutz erlangten Vermögensvorteil auszugleichen . komme Anrechnung Prämienanteils Abschluss Verwaltungskosten entfallen sei Betracht . Versicherer könne insoweit Einwand Entreicherung erheben . Nutzungen stünden nur Höhe € . handele Differenz Rückkaufswert Fondsguthaben Höhe € Angabe Beklagten Fonds investierten Sparanteil Prämien Höhe € . Anspruch § Abs. beschränke Erstattung tatsächlich Versicherer gezogenen Nutzungen . sei beweispflichtig . Grundsätzlich bedürfe entsprechenden Tatsachenvortrages Vers icherungsnehmers . Vermutung Versicherer eingezahlten Prämien entsprechenden Gewinn erzielt habe fehle Basis Prämienanteil Verwaltungskosten entfalle . Vermutung gelte fondsgebundenen Lebensversicherungen auch Bezug Sparanteil Prämien vereinbarungsgemäß Fondsanteilen angelegt werde . zurückzuerstattenden Prämienanteil Höhe € € € seien Erträge Höhe € hinzuzurechnen € . sei Rückkaufswert Höhe € abzuziehen ; verblieben 3.519,53 € . II . Revision hat Erfolg . 1 . ist insgesamt zulässig . Berufungsgericht hat Revision Auffassung Revisionserwiderung nur beschränkt Höhe Versicherer bestehenden Za hlungsansprüche zugelassen . Beschränkung Revisionszulassung Anspruchshöhe lässt Berufungsurteil tnehmen . Tenors wurde Revision zugelassen Nachteil Beklagten erkannt worden ist Verurte ilung Grunde mitumfasst . eindeutige Zulassungsb eschränkung Frage Anspruchshöhe ergibt auch Gründen angefochtenen Entscheidung dort heißt bereicherungsrechtliche Rückabwicklung Lebensversich e- rungsvertrages wirksam widersprochen worden sei erfolge sei bislang Einzelheiten geklärt . 2 . Revision ist begründet . Berufungsgericht hat allerdings Grunde Recht Voraussetzungen Bereicherungsanspruchs Erstattung gezahlten Prämien bejaht . Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft Rechtsgrund Prämienzahlung . ist Widerspruchs wirksam gekommen . Widerspruch war Ablaufs § Abs. Satz . normierten Jahresfrist rechtzeitig . gemäß § Abs. Satz . wurde Gang gesetzt . revisionsrechtlich beanstandenden Feststellungen Berufungsgerichts belehrte Versicherer ordnungsgemäß Sinne § Abs. Satz . über Widerspruchsrecht . Versicherungsschein erteilte Widerspruchsbelehrung ist bereits insofern inhaltlich fehlerhaft Hinweis enthält Widerspruch schriftlich erheben war . notwendige Belehrung gesetzliche Formerfordernis erfolgte Auffassung Revision Kläger weiterhin mitgeteilt wurde Fristwahrung genüge rechtzeitige " bsendung " Widerspruchserklärung Senatsurteil 29 Juli . m.w . . Revision Erwägung zieht Belehrung gesetzlichen hinausgehend Möglichkeit Widerspruchs mündl icher Form eingeräumt werden sollte ist Text entnehmen vgl. Senatsurteil 29 Juli aaO . weiteren Widerspruchsbelehrungen Versicherungsbedingungen Verbraucherinformation sind Revisionserwiderung Recht hinweist drucktechnisch deutlicher Form gestaltet . Widerspruchsrecht bestand Ablauf Jahresfrist § Abs. Satz . noch Zeitpunkt Widerspruchserklärung . ergibt richtlinienkonforme Auslegung Abs. Satz . Senat Urteil 7 . Mai . entschieden Einzelnen begründet hat . Auffassung Revision hat Recht Widerspruch verwirkt . fehlt hier jedenfalls Umstand smoment . schutzwürdiges Vertrauen kann Versicherer schon Anspruch nehmen Situation selbst herbeigeführt hat ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte vgl. Senatsurteil 7 . Mai aaO . m.w . . Revision meint Verwirkungseinwand möglich ist Widerspruchsbelehrung nur marginale Fehler aufweist braucht hier entschieden werden . genannte Belehrung smangel fehlende Hinweis Schriftlichkeitserfordernis ist belanglos betrifft Ausübung Wide rspruchsrechts wesentlichen Punkt vgl. Senatsurteile 24 . Februar juris . ; 29 Juli aaO . . Auch Einsatz Lebensversicherung Kreditsicherungsmittel musste Berufungsgericht Revision meint besonders gravierenden Umstand werten Geltendmachung -9- Anspruchs verwehrt . Einsatz Ansprüche Sicherung Rechte Dritten Da rlehensvertrag lässt zwingenden Schluss Kenntnis Lösungsrechtes Vertrag festgehalten Recht Gebrauch gemacht hätte . utzwürdiges Vertrauen Versicherers Bestand Versich erungsvertrages etwa hier gegebenen engen zeitlichen Zusammenhang Abschluss Versicherungsvertrages Einsatz Kreditsicherung hier vorliegenden mehrfachen Abtretung angenommen werden kann vgl. eschluss 27 . Januar juris . bleibt tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten hier Rechtsgründen beanstanden ist . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Rückgewähranspruch Höhe uneingeschränkt g ezahlten Prämien umfasst . hat bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung jedenfalls faktisch Widerspruch genossenen Versicherungsschutz angerechnet . Wert Versicherung sschutzes kann Berücksichtigung Prämienkalkulation bemessen werden ; Lebensversicherungen kann etwa Risikoanteil Bede utung zukommen Senatsurteil 7 . Mai aaO . m.w . . Ausgehend hat Berufungsgericht Wertersatz entspr echend unstreitig Todesfallrisiko entfallenden Risikoanteil € bemessen . Versicherer erhobene Einwand Entreicherung gemäß § Abs. greift Höhe 3.519,53 € Abzug gebrachten Verwaltungskosten . Insoweit kann Versicherer We gfall Bereicherung berufen . hat Senat Urteilen 29 Juli VersR . . ; aaO . . vergleichbare Sachverhalte betrafen entschieden Einzelnen begründet . Berufungsgericht hat aber Revision Recht rügt Nutzungen zuerkannt Versicherer bereits kkaufswert ausgezahlt hatte . hat richtig gesehen fondsgebundenen Lebensversicherung Anlage nteils Fonds erzielte Gewinn tatsächlich gezogene Nutzung zusteht Senatsurteil 11 November . . war hier Differenz € Fondsguthaben € Fonds investierten Sparanteil Prämien Höhe € . Differenzbetrag war bereits Rückkaufswert € enthalten . Abzug Risikoanteils € Rückkaufswerts € bleibt gezahlten Prämien Höhe € . . Anschlussrevision ist unbegründet . steht geltend gemachte Anspruch Nutzungszinsen gemäß § Abs. Alt . schlüssig dargetan hat Berufung sgericht zutreffend ausgeführt hat . § Abs. Alt . sind nur Nutzungen herauszugeben Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden natsurteile 11 November aaO . ; 29 Juli aaO . 46 ; aaO . ; jeweils m.w . . können Bestimmung gezogenen Nutzungen gezah lten Prämien voller Höhe Berücksichtigung finden Senatsurteil 11 November aaO . . . Nutzungen Risikoanteil Versicherer Wertersatz faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt stehen vgl. 11 November aaO . . Abschlusskosten entfallende Prämienanteil bleibt Nutzungsersatza nsprüche Betracht . abweichender Anhaltspunkte ist ausz ugehen Versicherer Prämienanteil Kapitalanl nutzen konnte vgl. Senatsurteil 11 November aaO . . Verwaltungskostenanteils Prämien kann vermutet werden Versicherer bestim mter Höhe erzielt hat . insoweit darlegungsbelastete kann Bezug Ertragslage jeweiligen Versicherers tsächliche Vermutung Gewinnerzielung bestimmter Höhe etwa Höhe gesetzlichen Zinssatzes Prozentpunkten Basiszinssatz stützen vgl. Senatsurteil 11 November aaO . . . zustehenden Gewinn Anlage Sparanteils hat oben ausgeführt bereits Auszahlung Rückkaufswertes erhalten . Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung