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BESCHLUSS
11
Juli
Rechtsstreit
ECLI
:
:
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
11
Juli
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Klägerin
Beschluss
Senats
17
.
Mai
wird
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
Anhörungsrüge
ist
gemäß
§
321a
Abs.
Satz
Notfrist
Wochen
Kenntnis
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
erheben
.
Nichtzulassung
sbeschwerdeverfahren
§
Abs.
Satz
führen
ist
bleibt
Vollmacht
früheren
Prozessbevollmächtigten
gemäß
§
Abs.
Außenverhältnis
bestehen
Bestellung
anderen
Rechtsanwalts
wirksam
angezeigt
wird
vgl.
eschluss
18
Juli
-RR
.
7
;
Urteil
25
.
April
.
11
;
Zöller/
Vollkommer
31
.
Aufl
.
Rn
.
.
Hier
war
Senatsbeschluss
17
.
Mai
bisherigen
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
Bundesgerichtshof
zuzustellen
.
Zustellung
erfolgte
26
.
Mai
.
Zweiwochenfrist
war
mithin
Zeitpunkt
gung
Anhörungsrüge
16
.
Juni
bereits
abgelaufen
.
zusätzliche
Zustellung
auch
zweitinstanzliche
Bevollmächtigte
Klägerin
kommt
Fristablauf
.
Übrigen
ist
Anhörungsrüge
auch
unbegründet
.
übergangen
gerügte
Vorbringen
ist
Senat
berücksichtigt
durchgreifend
erachtet
worden
.
Neues
Tatsachenvorbringen
ist
Rahmen
Gehörsrüge
§
321a
ohnehin
berücksichtigen
.
Felsch
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung