BESCHLUSS 11 Juli Rechtsstreit ECLI : : IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. 11 Juli beschlossen : Anhörungsrüge Klägerin Beschluss Senats 17 . Mai wird unzulässig verworfen . Gründe : Anhörungsrüge ist gemäß § 321a Abs. Satz Notfrist Wochen Kenntnis Verletzung rechtlichen Gehörs erheben . Nichtzulassung sbeschwerdeverfahren § Abs. Satz führen ist bleibt Vollmacht früheren Prozessbevollmächtigten gemäß § Abs. Außenverhältnis bestehen Bestellung anderen Rechtsanwalts wirksam angezeigt wird vgl. eschluss 18 Juli -RR . 7 ; Urteil 25 . April . 11 ; Zöller/ Vollkommer 31 . Aufl . Rn . . Hier war Senatsbeschluss 17 . Mai bisherigen Prozessbevollmächtigten Klägerin Bundesgerichtshof zuzustellen . Zustellung erfolgte 26 . Mai . Zweiwochenfrist war mithin Zeitpunkt gung Anhörungsrüge 16 . Juni bereits abgelaufen . zusätzliche Zustellung auch zweitinstanzliche Bevollmächtigte Klägerin kommt Fristablauf . Übrigen ist Anhörungsrüge auch unbegründet . übergangen gerügte Vorbringen ist Senat berücksichtigt durchgreifend erachtet worden . Neues Tatsachenvorbringen ist Rahmen Gehörsrüge § 321a ohnehin berücksichtigen . Felsch Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung