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1.4 KiB

BESCHLUSS
25
November
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Richterin
Richter
Richterinnen
Dr.
Dr.
25
November
beschlossen
:
Beschwerde
Kläger
Nichtzulassung
Revision
Beschluss
Oberlandesgerichts
3
.
Zivilsenat
9
.
September
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
Beklagten
eingelegt
ist
zurückgewiesen
Beklagten
eingelegt
ist
Streitwert
:
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
Verhältnis
Beklagten
unzulässig
Kläger
insoweit
angefochtene
Entscheidung
beschwert
sind
.
Berufungsgericht
hat
Anspr
üche
Beklagte
entschieden
.
Ferner
ist
Beschwerde
insoweit
§
Abs.
begründet
worden
.
Auslegung
Beschwerde
dahingehend
nur
Beklagten
eingelegt
worden
ist
scheidet
Beklagte
Rubrum
Beschwerdeschrift
Nichtzulassungsbeschwerdegegner
genannt
wird
igefügten
Zurückweisungsbeschluss
Berufungsgerichts
alleine
entnehmen
lässt
Berufungsgericht
nur
Klageanträge
Beklagten
entschieden
wurde
Beklagte
dort
Berufungsbeklagte
aufgeführt
ist
.
einschränkende
Auslegung
Hinblick
Zurückweisung
Bezug
genommenen
Hinweisbeschluss
Berufungsgerichts
Betracht
käme
kann
ffen
bleiben
Beschwerdeschrift
beigefügt
war
.
II
.
Beklagten
ist
Beschwerde
unbegründet
.
Insoweit
hat
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
ei
nheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
Satz
.
näheren
Begründung
wird
gemäß
Abs.
Satz
abgesehen
.
Felsch
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung