BESCHLUSS 25 November Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Richterin Richter Richterinnen Dr. Dr. 25 November beschlossen : Beschwerde Kläger Nichtzulassung Revision Beschluss Oberlandesgerichts 3 . Zivilsenat 9 . September wird Kosten unzulässig verworfen Beklagten eingelegt ist zurückgewiesen Beklagten eingelegt ist Streitwert : € Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist Verhältnis Beklagten unzulässig Kläger insoweit angefochtene Entscheidung beschwert sind . Berufungsgericht hat Anspr üche Beklagte entschieden . Ferner ist Beschwerde insoweit § Abs. begründet worden . Auslegung Beschwerde dahingehend nur Beklagten eingelegt worden ist scheidet Beklagte Rubrum Beschwerdeschrift Nichtzulassungsbeschwerdegegner genannt wird igefügten Zurückweisungsbeschluss Berufungsgerichts alleine entnehmen lässt Berufungsgericht nur Klageanträge Beklagten entschieden wurde Beklagte dort Berufungsbeklagte aufgeführt ist . einschränkende Auslegung Hinblick Zurückweisung Bezug genommenen Hinweisbeschluss Berufungsgerichts Betracht käme kann ffen bleiben Beschwerdeschrift beigefügt war . II . Beklagten ist Beschwerde unbegründet . Insoweit hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung ei nheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. Satz . näheren Begründung wird gemäß Abs. Satz abgesehen . Felsch Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung